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Alles Suchen Auswahl |< < > >| 2112 Einträge gesamt: << 1001 1101 1201 1301 1401 1501 1601 1701 1801 1901 >> Begriff Kategorie Rechtsgrundlage Definition Verlustvortrag ExReWe Vermögen Grundbegriffe Alle Sachgüter, Recht und Forderungen, über die ein Unternehmen / eine Kommunalverwaltung als Eigentümer verfügt. Vermögens- und Schuldenrechnung ExReWe Vermögensgegenstand ExReWe Vermögensgegenstand, geringwertig Weiterleitung Siehe Wirtschaftsgut, geringwertig. Vermögensgegenstand, immateriell ExReWe Vermögensgegenstände, geringwertig Weiterleitung Siehe Wirtschaftsgut, geringwertig. Vermögenslage ExReWe Vermögensrechnung Weiterleitung Siehe Bilanz. Vermögenswirksame Leistung Weiterleitung Siehe Leistung, vermögenswirksam. Verpflichtungsermächtigungen KFM § 85 Abs. 1 S. 1 GO Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen in künftigen Haushaltsjahren. Verpflichtungsermächtigungen SFM § 38 Abs. 1 S. 1 LHO Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn das Haushaltsgesetz oder der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Die Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren stellt die sog. Verpflichtungsermächtigung dar. Der Gesamtbetrag einer Verpflichtungsermächtigung unterteilt sich in Jahresbeträge. Verpflichtungsermächtigungen, außerplanmäßig KFM Verpflichtungsermächtigungen, außerplanmäßig SFM § 38 Abs. 1 LHO Außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bedürfen der Einwilligung des Finanzministers. Die Einwilligung darf nur im Fall einer unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Eine VE ist außerplanmäßig, wenn im Haushaltsplan für den vorgesehenen Zweck keine VE veranschlagt ist. Verpflichtungsermächtigungen, Fälligkeiten Weiterleitung Siehe Verpflichtungsermächtigungen, Jahresbeträge. Verpflichtungsermächtigungen, Fälligkeitsverschiebung SFM § 38 Abs. 2 S. 1 Nr.1 LHO Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn von den in § 16 LHO erheblich abgewichen werden soll. Der § 16 LHO trifft Regelungen zum Gesamtbetrag einer Verpflichtungsermächtigung sowie die jahresbezogenen Teilbeträge. Eine erhebliche Abweichung i.S.d. § 38 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LHO liegt vor, wenn ein Jahresbetrag einer Verpflichtungsermächtigung um mehr als 5% überschritten wird. Eine Überschreitung liegt auch dann vor, wenn der Überschreitung in einem Jahr eine Unterschreitung in einem anderen Jahr gegenübersteht. Bei einer Überschreitung des Gesamtbetrags um 5% - 10% ist dem Finanzministerium eine Einsparung in enstprechender Höhe für dasselbe Haushaltsjahr vorzuschlagen. Bei einer Überschreitung > 10% ist dem Finanzministerium eine Einsparung in entsprechender Höhe vorzuschlagen - zusätzlich ist die Notwendigkeit der Überschreitung zu begründen. Eine Überschreitung des Gesamtbetrags fällt nicht unter § 38 Abs. 2 S.1 Nr. 1 LHO, sondern unter § 38 Abs. 1 S.2 LHO (überplanmäßige / außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung). Verpflichtungsermächtigungen, Gesamtbetrag SFM § 16 S. 1 LHO Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Die gesamte Verpflichtungsermächtigung unterteilt sich in jahresbezogene Teilbeträge. In Höhe des Gesamtbetrages der Verplfichtungsermächtigung dürfen Verpflichtungen für künftige Jahres eingegangen werden. Zu beachten sind die o.g. Jahresbeträge. Diese Stellen eine betragliche Obergrenze zum Eingehen einer Verpflichtung für ein bestimmtes künftiges Haushaltsjahr dar. (Beispiel: Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung bei Titel 891 60 / Zuschüsse für Investitionen beträgt im Jahr 2050 15 Mio Euro. Diese unterteilen sich in folgende Jahresbeträge: 2051=4Mio, 2052=5Mio, 2053=6Mio. Somit können im Jahr 2050 Verpflichtungen für künftige Jahre über 15 Mio Euro eingegangen werden. Für das Jahr 2051 können Verpflichtungen in Höhe von 4 Mio Euro eingegangen werden, für das Jahr 2052 in Höhe von 5 Mio Euro usw.) Verpflichtungsermächtigungen, Jahresbeträge SFM § 16 S. 2 LHO Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden. Somit unterteilt sich die bei einer Haushaltsposition veranschlagte gesamte Verpflichtungsermächtigung in jahresbezogene Teilbeträge. Im aktuellen Haushaltsjahr dürfen Verpflichtungen für das entsprechende Haushaltsjahr bis zur Höhe dieses Teilbetrags eingegangen werden. (Beispiel: Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung bei Titel 891 60 / Zuschüsse für Investitionen beträgt im Jahr 2050 15 Mio Euro. Diese unterteilen sich in folgende Jahresbeträge: 2051=4Mio, 2052=5Mio, 2053=6Mio. Somit können im Jahr 2050 Verpflichtungen für künftige Jahre über 15 Mio Euro eingegangen werden. Für das Jahr 2051 können Verpflichtungen in Höhe von 4 Mio Euro eingegangen werden, für das Jahr 2052 in Höhe von 5 Mio Euro usw.) Verpflichtungsermächtigungen, überplanmäßig KFM Verpflichtungsermächtigungen, überplanmäßig SFM § 38 Abs. 1 LHO Überplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bedürfen der Einwilligung des Finanzministers. Die Einwilligung darf nur im Fall einer unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Eine VE ist überplanmäßig, wenn im Haushaltsplan veranschlagte VE für einen Zweck in der Höhe nicht ausreichend ist und auch eine Deckung im Rahmen der Haushaltsausführung nicht möglich ist. Verrechnungsverbot ExReWe Verschuldungsgrad Kennzahlen Fremdkapital * 100 / Eigenkapital Verschuldungsgrad, dynamisch Kennzahlen Effektivverschuldung / Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit Verständlichkeit ExReWe Verstärkungsvermerk SFM Vertikaler Finanzausgleich Grundbegriffe Siehe Finanzausgleich, vertikal. Vertriebsaufwand Weiterleitung Siehe Vertriebsaufwendungen. Vertriebsaufwendungen ExReWe Verwahrung SFM § 60 LHO Verwaltungsausgaben, sächlich SFM Verwaltungsdoppik KFM Verwaltungseinheiten Grundbegriffe Bereiche, Fachbereiche, Ämter. Verwaltungseinheitsbezogene Budgets Weiterleitung Siehe Budget, verwaltungseinheitsbezogen. Verwaltungsgebühren KFM § 5 Abs. 1 KAG Verwaltungsgebühren werden erhoben, wenn die Leistung der Verwaltung von einer natürlichen oder jursitischen Person außerhalb der Verwaltung beantragt worden ist und diese unmittelbar begünstigt. Verwaltungsgebühren SFM Verwaltungskameralistik Weiterleitung Siehe Kameralistik. Verwaltungstätigkeit, laufend KFM Geschäftsvorfälle, der keine Erhöhung des Anlagevermögens bewirkt. Verwaltungsverfahrensgesetz NRW Gesetze Zum Gesetzestext. Verwaltungsvorschrift Grundbegriffe Verwaltungsvorschrift zur Haushaltssystematik SFM Zur Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift, § 44 LHO Weiterleitung Siehe VV, § 44 LHO. Verwendungsnachweis SFM § 44 LHO Verzeichnis ExReWe Veränderung von Ansprüchen Weiterleitung Siehe Sundung, Niederschlagung oder Erlass. Veränderungsnachweisung Weiterleitung Siehe Nachtragshaushaltsplan. Veräußerung KFM Verkauf. Veräußerungserlös, (Brutto-) Weiterleitung Siehe Bruttoveräußerungserlös. Veräußerungserlös, (Netto-) Weiterleitung Siehe Nettoveräußerungserlös. Vollamortisationsvertrag ExReWe Vollrückstellungen ExReWe Vollstreckung KFM Beitreibung von Forderungen. Vollständigkeitsprinzip KFM § 79 Abs. 1 GO ALLE anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen, ALLE enstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen sowie die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen sind in einem Haushaltsplan zu erfassen. Vollständigkeitsprinzip SFM Art. 81 Abs. 2 S. 1 LV ALLE zu erwartenden Einnahmenund ALLE voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sind in Haushaltsplan zu erfassen. Vorabschlussbuchungen ExReWe Voranschlag SFM § 28 LHO Vorbericht KFM § 7 Abs 1 GemHVO Der Vorbericht soll einen Überblick über die Eckpunkte des Haushalts geben. Die Entwicklung und aktuelle Lage der Gemeinde sind anhand der im Haushaltsplan enthaltenen Informationen und der Ergebnis- und Finanzdaten darzustellen. Vorgriff SFM § 37 LHO Vorherigkeit KFM Die für das Haushaltsjahr benötigten Finanzmittel müssen im Haushaltsplan festgelegt werden, bevor das Haushaltsjahr beginnt. Ist dies nicht der Fall, befindet man sich im Bereich der vorläufigen Haushaltsführung. Vorkontierungen ExReWe Vorläufige Haushaltsführung Weiterleitung Siehe haushaltsführung, vorläufig. Vorrat Weiterleitung Siehe Vorräte. Vorräte Grundbegriffe Bestandteil des Umlaufvermögens. Die Vorräte bestehen aus den Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffen sowie gleisteten Anzahlungen. Vorschuss SFM § 60 LHO Vorschüsse Weiterleitung Siehe Vorschuss. Vorsichtsprinzip Grundbegriffe Das Vorsichtsprinzip ist ein Bilanzierungsgrundsatz. Nach dem Vorsichtsprinzip muss eine vorsichtige (Risiken und Verlust beachten!) Schätzung der Bilanzbestände erfolgen. Vorsteuer ExReWe Vorsteuer wird entrichtet, wenn Lieferungen und Leistungen an Dritte geleistet werden. Es stellt eine Auszahlung dar. Vorsteuerabzug ExReWe Der Vorsteuerabzug bezeichnet die Verrechnung der ausgezahlten Vorsteuer mit der eingezahlten Umsatzsteuer. Der Differenzbetrag wird an das Finanzamt bezahlt (mehr Umsatzsteuer als Vorsteuer) oder es wird vom Finanzamt erstattet (mehr Vorsteuer als Umsatzsteuer). Vorsteuerabzugsberechtigung ExReWe Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Vorzugsaktie ExReWe VV Abkürzungen Verwaltungsvorschrift. VV, § 44 LHO SFM Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich. VVG Abkürzungen VVG, § 44 LHO SFM Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen an Gemeinden. VwVfG Abkürzungen Verwaltungsverfahrensgesetz NRW. Waren Grundbegriffe Produkte, die eingekauft und unverändert weiterverkauft werden. Wareneinkaufskonto ExReWe Warenkonto ExReWe Warenkonto, gemischt ExReWe Warenkonto, getrennt ExReWe Warenverkaufskonto ExReWe Warenverkehr ExReWe Wegfallvermerk Weiterleitung Siehe kw-Vermerke. Werkstoffe ExReWe Werkstoffverbrauch ExReWe Wert, (Wiederbeschaffungs-) Weiterleitung Siehe Wiederbeschaffungswert. Wert, (Wiederbeschaffungszeit-) ExReWe Siehe Wiederbeschaffungszeitwert. Wert, (Zeit-) ExReWe Siehe Zeitwert. Wert, beizulegend ExReWe Wertbegründende Tatsache Weiterleitung Siehe Tatsache, wertbegründend. Wertberichtigungen, (Einzel-) Weiterleitung Siehe Einzelwertberichtigungen. Wertberichtigungen, (Pauschal-) Weiterleitung Siehe Pauschalwertberichtigungen. Wertberichtigungskonto ExReWe Werterhellende Tatsache Weiterleitung Siehe Tatsache, werterhellend. Wertermittlungsverfahren ExReWe Es gibt drei verschiedene Verfahren zur Wertermittlung: 1. Vergleichswertverfahren, 2. Ertragswertverfahren, 3. Sachwertverfahren Wertpapier ExReWe Wertpapier, festverzinslich ExReWe Wertpapiere ExReWe Anteile an einem Unternehmen unter 20% des Nennkapitals. Wertpapiere des Anlagevermögens ExReWe Wertpapier, das dem Unternehmen / der Kommune dauerhaft dienen soll. Wertpapiere des Umlaufvermögens ExReWe Wertpapier, das dem Unternehmen / der Kommune vorübergend (< 1 Jahr) dienen soll. Wertstellung Weiterleitung Siehe Valuta. A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z |< < > >|
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