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Alles Suchen Auswahl Begriff Kategorie Rechtsgrundlage Definition Erlass KFM § 26 Abs. 3 GemHVO Der Erlass ist eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch verzichtet wird. Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen. Das Erlöschen des Anspruchs hat Außenwirkung. Erlass SFM § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LHO Der Erlass ist eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch verzichtet wird. Das zuständige Ministerium darf Ansprüche nur erlassen, wenn die Einbeziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten. Das Erlöschen des Anspruchs hat Außenwirkung. A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
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