Definitionsdatenbank Wenn Sie den gewünschten Begriff nicht finden:
Alles Suchen Auswahl |< < > >| 130 ausgewählte Einträge: 1 101 Begriff Kategorie Rechtsgrundlage Definition Valuta ExReWe Valutaforderungen ExReWe Valutaverbindlichkeit ExReWe Valutierung ExReWe VE Abkürzungen Verplfichtungsermächtigung. VE-Fälligkeiten Weiterleitung Siehe Verpflichtungsermächtigungen, Jahresbeträge. Veranschlagung KFM Aufnahme von Aufwendungen/Auszahlungen und Erträgen/Aufwendungen in den Haushaltsplan. Veranschlagung SFM § 17 LHO Veranschlagungen Weiterleitung Siehe Veranschlagung. Verbindlichkeit, (Eventual-) Weiterleitung Siehe Eventualverbindlichkeit. Verbindlichkeit, (Fremdwährungs-) Weiterleitung Siehe Fremdwährungsverbindlichkeit. Verbindlichkeit, (Valuta-) Weiterleitung Siehe Valutaverbindlichkeit. Verbindlichkeit, sonstige ExReWe Verbindlichkeiten ExReWe Ausstehende Auszahlung. Im Fall einer Verbindlichkeit geht die Bestandsmehrung in der Bilanz bzw. der Aufwand der Auszahlung voran. Verbindlichkeiten sind Bestandteil des Fremdkapitals. Sie unterteilen sich in kurzfristige Verbindlichkeiten und langfristige Verbindlichkeiten. Verbindlichkeiten aLuL Weiterleitung Siehe Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung. Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen Weiterleitung Siehe Verbindlichkeiten für Investitionen. Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung ExReWe Verbindlichkeit, die aus die Inanspruchnahme einer Dienstleistung oder dem Kauf von Produkten, die nicht dem Anlagevermögen angehören, entstanden sind. Verbindlichkeiten für Investitionen ExReWe Verbindlichkeit, die dem Erwerb oder der Schaffung von Anlagevermögen dient. Verbindlichkeiten, kurzfristig ExReWe Die kurzfristige Verbindlichkeit hat i.d.R. eine Laufzeit von weniger als 4 Jahren. Verbindlichkeiten, langfristig ExReWe Die langfristige Verbindlichkeit hat i.d.R. eine Laufzeit mindestens 4 Jahren. Verbindlichkeiten, sonstige ExReWe Die sonstige Verbindlichkeit stellt eine antizipative Bilanzposition dar. Sie wird gebildet, wenn die Auszahlungsverpflichtung erst in folgenden Geschäftsjahren eintritt. Verbindlichkeitsquote, kurzfristig Kennzahlen (Kurzfristige Verbindlichkeiten) * 100 / Bilanzsumme Verbindlichkeitsquote, langfristig Kennzahlen (Langfristige Verbindlichkeiten) * 100 / Bilanzsumme Verbindlichkeitsrückstellungen ExReWe Verbindlichkeitsspiegel KFM § 47 GemHVO Bestandteil des Anhangs zum Jahresabschluss. Im Verbindlichkeitsspiegel sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen. Verbrauchsfeststellung ExReWe Verbrauchsfolgefiktion ExReWe verbrauchsorientiert Weiterleitung Verbrauchsorientierung ExReWe Siehe Verbrauchsorientierung. Verbundene Unternehmen Weiterleitung Siehe Unternehmen, verbunden. Verfahren, (Ertragswert-) Weiterleitung Siehe Ertragswertverfahren. Verfahren, (Festwert-) Weiterleitung Siehe Festwertverfahren. Verfahren, (Fifo-) Weiterleitung Siehe Fifo-Verfahren. Verfahren, (HKR-) Weiterleitung Siehe HKR-Verfahren. Verfahren, (Inventur-) Weiterleitung Siehe Inventurverfahren. Verfahren, (Lifo-) Weiterleitung Siehe Lifo-Verfahren. Verfahren, (Nettoabschluss-) Weiterleitung Siehe Nettoabschlussverfahren. Verfahren, (Quellenabzugs-) Weiterleitung Siehe Quellenabzugsverfahren. Verfahren, (Sachwert-) Weiterleitung Siehe Sachwertverfahren. Verfahren, (Umsatzkosten-) Weiterleitung Siehe Umsatzkostenverfahren. Verfahren, (Vergleichswert-) Weiterleitung Siehe Vergleichswertverfahren. Verfahren, (Wertermittlungs-) Weiterleitung Siehe Wertermittlungsverfahren. Verfassungsgrenze SFM Verfügbarkeitskontrolle ExReWe Verfügungsmittel KFM § 15 GemHVO Finanzmittel, die einer bestimmten Verwaltungseinheit frei zur Verfügung stehen (z.B. Verfügungsmittel des Bürgermeisters). Sie sind im Haushaltsplan gesondert anzugeben. Verfügungsmittel können nicht als Deckungsvorschlag für über-/außerplanmäßige Mittelbereitstellungen herangezogen werden und sind auch nicht übertragbar. Verfügungsmittel SFM § 20 Abs. 3 LHO Vergleich, (Kredit-) Weiterleitung Siehe Kreditvergleich. Vergleichswertverfahren ExReWe Verfahren zur Bewertung von Gebäuden. Kommt vor allem bei Grundstücken zum Einsatz, die mit typisierten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhaus, Einfamilienhaus…) bebaut sind. Zur Bewertung des Gebäudewertes werden ähnliche Objekte auf vergleichbaren Grundstücken herangezogen. Vergnügungssteuer ExReWe Verkaufspreis, (Bar-) Weiterleitung Siehe Barverkaufspreis. Verkaufspreis, (Listen-) Weiterleitung Siehe Listenverkaufspreis. Verkehrswerte ExReWe Verlagerung SFM Verlust ExReWe Mehr Aufwendungen als Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung. (Ertrag - Aufwand < 0) Verlust, (Bilanz-) Weiterleitung Siehe Bilanzverlust. Verlustentstehung ExReWe Verlustvortrag ExReWe Vermögen Grundbegriffe Alle Sachgüter, Recht und Forderungen, über die ein Unternehmen / eine Kommunalverwaltung als Eigentümer verfügt. Vermögens- und Schuldenrechnung ExReWe Vermögensgegenstand ExReWe Vermögensgegenstand, geringwertig Weiterleitung Siehe Wirtschaftsgut, geringwertig. Vermögensgegenstand, immateriell ExReWe Vermögensgegenstände, geringwertig Weiterleitung Siehe Wirtschaftsgut, geringwertig. Vermögenslage ExReWe Vermögensrechnung Weiterleitung Siehe Bilanz. Vermögenswirksame Leistung Weiterleitung Siehe Leistung, vermögenswirksam. Verpflichtungsermächtigungen KFM § 85 Abs. 1 S. 1 GO Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen in künftigen Haushaltsjahren. Verpflichtungsermächtigungen SFM § 38 Abs. 1 S. 1 LHO Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn das Haushaltsgesetz oder der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Die Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren stellt die sog. Verpflichtungsermächtigung dar. Der Gesamtbetrag einer Verpflichtungsermächtigung unterteilt sich in Jahresbeträge. Verpflichtungsermächtigungen, außerplanmäßig KFM Verpflichtungsermächtigungen, außerplanmäßig SFM § 38 Abs. 1 LHO Außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bedürfen der Einwilligung des Finanzministers. Die Einwilligung darf nur im Fall einer unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Eine VE ist außerplanmäßig, wenn im Haushaltsplan für den vorgesehenen Zweck keine VE veranschlagt ist. Verpflichtungsermächtigungen, Fälligkeiten Weiterleitung Siehe Verpflichtungsermächtigungen, Jahresbeträge. Verpflichtungsermächtigungen, Fälligkeitsverschiebung SFM § 38 Abs. 2 S. 1 Nr.1 LHO Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn von den in § 16 LHO erheblich abgewichen werden soll. Der § 16 LHO trifft Regelungen zum Gesamtbetrag einer Verpflichtungsermächtigung sowie die jahresbezogenen Teilbeträge. Eine erhebliche Abweichung i.S.d. § 38 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LHO liegt vor, wenn ein Jahresbetrag einer Verpflichtungsermächtigung um mehr als 5% überschritten wird. Eine Überschreitung liegt auch dann vor, wenn der Überschreitung in einem Jahr eine Unterschreitung in einem anderen Jahr gegenübersteht. Bei einer Überschreitung des Gesamtbetrags um 5% - 10% ist dem Finanzministerium eine Einsparung in enstprechender Höhe für dasselbe Haushaltsjahr vorzuschlagen. Bei einer Überschreitung > 10% ist dem Finanzministerium eine Einsparung in entsprechender Höhe vorzuschlagen - zusätzlich ist die Notwendigkeit der Überschreitung zu begründen. Eine Überschreitung des Gesamtbetrags fällt nicht unter § 38 Abs. 2 S.1 Nr. 1 LHO, sondern unter § 38 Abs. 1 S.2 LHO (überplanmäßige / außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung). Verpflichtungsermächtigungen, Gesamtbetrag SFM § 16 S. 1 LHO Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Die gesamte Verpflichtungsermächtigung unterteilt sich in jahresbezogene Teilbeträge. In Höhe des Gesamtbetrages der Verplfichtungsermächtigung dürfen Verpflichtungen für künftige Jahres eingegangen werden. Zu beachten sind die o.g. Jahresbeträge. Diese Stellen eine betragliche Obergrenze zum Eingehen einer Verpflichtung für ein bestimmtes künftiges Haushaltsjahr dar. (Beispiel: Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung bei Titel 891 60 / Zuschüsse für Investitionen beträgt im Jahr 2050 15 Mio Euro. Diese unterteilen sich in folgende Jahresbeträge: 2051=4Mio, 2052=5Mio, 2053=6Mio. Somit können im Jahr 2050 Verpflichtungen für künftige Jahre über 15 Mio Euro eingegangen werden. Für das Jahr 2051 können Verpflichtungen in Höhe von 4 Mio Euro eingegangen werden, für das Jahr 2052 in Höhe von 5 Mio Euro usw.) Verpflichtungsermächtigungen, Jahresbeträge SFM § 16 S. 2 LHO Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden. Somit unterteilt sich die bei einer Haushaltsposition veranschlagte gesamte Verpflichtungsermächtigung in jahresbezogene Teilbeträge. Im aktuellen Haushaltsjahr dürfen Verpflichtungen für das entsprechende Haushaltsjahr bis zur Höhe dieses Teilbetrags eingegangen werden. (Beispiel: Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigung bei Titel 891 60 / Zuschüsse für Investitionen beträgt im Jahr 2050 15 Mio Euro. Diese unterteilen sich in folgende Jahresbeträge: 2051=4Mio, 2052=5Mio, 2053=6Mio. Somit können im Jahr 2050 Verpflichtungen für künftige Jahre über 15 Mio Euro eingegangen werden. Für das Jahr 2051 können Verpflichtungen in Höhe von 4 Mio Euro eingegangen werden, für das Jahr 2052 in Höhe von 5 Mio Euro usw.) Verpflichtungsermächtigungen, überplanmäßig KFM Verpflichtungsermächtigungen, überplanmäßig SFM § 38 Abs. 1 LHO Überplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bedürfen der Einwilligung des Finanzministers. Die Einwilligung darf nur im Fall einer unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Eine VE ist überplanmäßig, wenn im Haushaltsplan veranschlagte VE für einen Zweck in der Höhe nicht ausreichend ist und auch eine Deckung im Rahmen der Haushaltsausführung nicht möglich ist. Verrechnungsverbot ExReWe Verschuldungsgrad Kennzahlen Fremdkapital * 100 / Eigenkapital Verschuldungsgrad, dynamisch Kennzahlen Effektivverschuldung / Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit Verständlichkeit ExReWe Verstärkungsvermerk SFM Vertikaler Finanzausgleich Grundbegriffe Siehe Finanzausgleich, vertikal. Vertriebsaufwand Weiterleitung Siehe Vertriebsaufwendungen. Vertriebsaufwendungen ExReWe Verwahrung SFM § 60 LHO Verwaltungsausgaben, sächlich SFM Verwaltungsdoppik KFM Verwaltungseinheiten Grundbegriffe Bereiche, Fachbereiche, Ämter. Verwaltungseinheitsbezogene Budgets Weiterleitung Siehe Budget, verwaltungseinheitsbezogen. Verwaltungsgebühren KFM § 5 Abs. 1 KAG Verwaltungsgebühren werden erhoben, wenn die Leistung der Verwaltung von einer natürlichen oder jursitischen Person außerhalb der Verwaltung beantragt worden ist und diese unmittelbar begünstigt. Verwaltungsgebühren SFM Verwaltungskameralistik Weiterleitung Siehe Kameralistik. Verwaltungstätigkeit, laufend KFM Geschäftsvorfälle, der keine Erhöhung des Anlagevermögens bewirkt. Verwaltungsverfahrensgesetz NRW Gesetze Zum Gesetzestext. Verwaltungsvorschrift Grundbegriffe Verwaltungsvorschrift zur Haushaltssystematik SFM Zur Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift, § 44 LHO Weiterleitung Siehe VV, § 44 LHO. Verwendungsnachweis SFM § 44 LHO Verzeichnis ExReWe Veränderung von Ansprüchen Weiterleitung Siehe Sundung, Niederschlagung oder Erlass. A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z |< < > >|
Erstellen Sie Ihre eigene Web-Datenbank - kostenlos!