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Alles Suchen Auswahl Begriff Kategorie Rechtsgrundlage Definition Waren Grundbegriffe Produkte, die eingekauft und unverändert weiterverkauft werden. Wareneinkaufskonto ExReWe Warenkonto ExReWe Warenkonto, gemischt ExReWe Warenkonto, getrennt ExReWe Warenverkaufskonto ExReWe Warenverkehr ExReWe Wegfallvermerk Weiterleitung Siehe kw-Vermerke. Werkstoffe ExReWe Werkstoffverbrauch ExReWe Wert, (Wiederbeschaffungs-) Weiterleitung Siehe Wiederbeschaffungswert. Wert, (Wiederbeschaffungszeit-) ExReWe Siehe Wiederbeschaffungszeitwert. Wert, (Zeit-) ExReWe Siehe Zeitwert. Wert, beizulegend ExReWe Wertbegründende Tatsache Weiterleitung Siehe Tatsache, wertbegründend. Wertberichtigungen, (Einzel-) Weiterleitung Siehe Einzelwertberichtigungen. Wertberichtigungen, (Pauschal-) Weiterleitung Siehe Pauschalwertberichtigungen. Wertberichtigungskonto ExReWe Werterhellende Tatsache Weiterleitung Siehe Tatsache, werterhellend. Wertermittlungsverfahren ExReWe Es gibt drei verschiedene Verfahren zur Wertermittlung: 1. Vergleichswertverfahren, 2. Ertragswertverfahren, 3. Sachwertverfahren Wertpapier ExReWe Wertpapier, festverzinslich ExReWe Wertpapiere ExReWe Anteile an einem Unternehmen unter 20% des Nennkapitals. Wertpapiere des Anlagevermögens ExReWe Wertpapier, das dem Unternehmen / der Kommune dauerhaft dienen soll. Wertpapiere des Umlaufvermögens ExReWe Wertpapier, das dem Unternehmen / der Kommune vorübergend (< 1 Jahr) dienen soll. Wertstellung Weiterleitung Siehe Valuta. Wesentlichkeit ExReWe Wiederbeschaffungskosten ExReWe Wiederbeschaffungswert ExReWe Wiederbeschaffungszeitwert ExReWe Wiederherstellungskosten ExReWe Willkürfreiheit ExReWe Willkürreserve ExReWe Wirtschaftlichkeit Grundbegriffe Die Wirtschaftlichkeit kann durch die Verfolgung von zwei Prinzipien verfolgt werden: 1. Minimalprinzip, 2. Maximalprinzip. Wirtschaftlichkeitskontrolle ExReWe Wirtschaftlichkeitssteuerung ExReWe Wirtschaftsführung SFM Wirtschaftsgut ExReWe Wirtschaftsgut, geringfügig ExReWe Wirtschaftsgut, geringwertig ExReWe § 6 Abs. 2 S. 1 EStG Der Posten „Geringwertige Wirtschaftsgüter“ (GWG) stellt ein Aktivkonto der Bilanz (Anlagevermögen) dar. Es ist ein Sammelposten für diejenigen Vermögensgegenstände, die einen Stück-Wert von 410,01 Euro bis 1.000,00 Euro (netto) vorweisen. Im Bereich von 150,01 Euro bis 410,00 Euro besteht ein Wahlrecht, ob eine Erfassung auf dem GWG-Konto erfolgen soll oder eine direkte Abschreibung. Im Bereich von 0 Euro bis 150 Euro (netto) werden die Vermögensgegenstände unmittelbar abgeschrieben und fließen somit zu keinem Zeitpunkt in die Bilanz ein. Wirtschaftsgut, geringwertig KFM § 35 Abs. 2 GemHVO Der Posten „Geringwertige Wirtschaftsgüter“ (GWG) stellt ein Aktivkonto der Bilanz (Anlagevermögen) dar. Es ist ein Sammelposten für diejenigen Vermögensgegenstände, die einen Stück-Wert von 410,01 Euro bis 1.000,00 Euro (netto) vorweisen. Im Bereich von 150,01 Euro bis 410,00 Euro besteht ein Wahlrecht, ob eine Erfassung auf dem GWG-Konto erfolgen soll oder eine direkte Abschreibung. Im Bereich von 0 Euro bis 150 Euro (netto) werden die Vermögensgegenstände unmittelbar abgeschrieben und fließen somit zu keinem Zeitpunkt in die Bilanz ein. Wirtschaftsgüter, geringwertig Weiterleitung Siehe Wirtschaftsgut, geringwertig. Wirtschaftsjahr ExReWe A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
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