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Headline:Besserer Schutz für bedrohte Amphibien
Stichwort:Artenschutz
Rubrik:Naturschutz
Datum:18.Juni.2001, 22:08
Text:Amphibien sollen inskünftig besser geschützt werden. Der Bundesrat hat deshalb per 1. August 2001 rund 700 Biotope von nationaler Bedeutung in das neue Inventar der Amphibienlaichgebiete aufgenommen. Auf den selben Zeitpunkt werden in das schon bestehende Aueninventar Gletschervorfelder und alpine Schwemmebenen eingetragen sowie zusätzlich die Wasser- und Zugvogelreservatsverordnung revidiert.


Amphibien sind stark bedroht: Mit Ausnahme des Grasfrosches stehen alle in der Schweiz noch vorkommenden Amphibienarten auf der Roten Liste der gefährdeten und seltenen Tiere. Hauptgrund für diesen alarmierenden Zustand ist die Beeinträchtigung und Zerstörung der Lebensräume, insbesondere der Fortpflanzungsgewässer der Amphibien, der so genannten Laichgewässer. Mit der nun vorliegenden Verordnung über den Schutz der Amphibienlaichgebiete, welche vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) in Zusammenarbeit mit den Kantonen erarbeitet wurde, sollen spezifische Lebensräume von besonders gefährdeten Tierarten erhalten werden. Die Verordnung bildet die Grundlage für ein neues Bundesinventar, welches rund 700 Biotope von wenigen Dutzend m2 bis etwa 1 km2 als Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung aufführt.

Der angestrebte, verbesserte Schutz für die Amphibien erfordert als Novum im Biotopschutz zwei unterschiedliche Kategorien von Objekten: Erstens die ortsfesten Objekte wie beispielsweise Weiher, Tümpel und andere stehende Kleingewässer und zweitens die Wanderobjekte wie aktiv bewirtschaftete Kies- oder andere Gruben, welche sich im Laufe des Abbaus verschieben. Mit der neuen Verordnung kommt den Kantonen vor allem im Bereich der Wanderobjekte ein beträchtlicher Handlungsspielraum und damit auch eine grosse Verantwortung zu: Sie müssen mit den Grundeigentümern und Nutzungsberechtigten Vereinbarungen treffen, mit welchen der Schutz der Amphibien in Wanderobjekten gewährleistet werden kann.

Ergänzung des Aueninventars

Das Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung von 1992 umfasst praktisch ausschliesslich Schutzobjekte, die unterhalb der Waldgrenze liegen. Per 1. August 2001 wird das Inventar nun um 66 weitgehend oberhalb der Waldgrenze gelegene Gletschervorfelder und alpine Schwemmebenen der Kantone Bern, Uri, Glarus, Graubünden, Tessin und Wallis ergänzt. Die alpinen wie die Tieflagen-Auen sind dynamische Lebensräume, in denen Überschwemmungen, Erosion und Ablagerung eine grosse Rolle spielen. Ihre Erhaltung ist ein wichtiger Beitrag zum Schutz zahlreicher bedrohter Pflanzen- und Tierarten, die auf diese extremen Bedingungen angewiesen sind. Ebenfalls per 1. August 2001 werden einige Tieflagen-Auen sowie vereinzelte Flachmoore und Moorlandschaften namentlich in den Kantonen Freiburg und Waadt den kantonalen Detailabgrenzungen angepasst.

Neue Schutzgebiete für Wasser- und Zugvögel

Mit der Änderung der Wasser- und Zugvogelreservatsverordnung auf den 1. August 2001 werden erheblich mehr Gebiete für überwinternde Wasser- und Zugvögel geschützt. Damit kann der Schutz von ziehenden und ganzjährig in der Schweiz lebenden Wasser- und Zugvögeln stark verbessert, die Störung der Vögel auf ein tragbares Mass reduziert und insgesamt ein Beitrag zur Erhaltung der Artenvielfalt geleistet werden. Ein erster Teil der Revision umfasst Änderungen bei den Reservaten von internationaler Bedeutung, ein zweiter Teil die Aufnahme 17 neuer Reservate von nationaler Bedeutung.

Mit seinem neuesten Beschluss führt der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag fort, Inventare der Biotope von nationaler Bedeutung zu erstellen und diese regelmässig nachzuführen. Die neuen Inventarobjekte sind grösstenteils seit längerem bekannt, von den Kantonen akzeptiert und teilweise bereits unter Schutz gestellt worden; die entsprechenden Massnahmen wurden vom Bund schon zu den nationalen Ansätzen subventioniert. Die Amphibienlaichgebiets-Verordnung und die Ergänzung des Aueninventars haben demnach keine, die Ergänzung der Wasser- und Zugvogelreservatsverordnung nur geringfügige neue finanzielle oder personelle Konsequenzen.

Quelle:BUWAL
Link:www.umwelt-schweiz.ch

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