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Headline:Aus aktuellem Anlass: Das Kyoto Protokoll
Stichwort:Klimaschutz
Rubrik:Wetter
Datum:30.März.2001, 15:45
Text:PROTOKOLL VON KYOTO
ZUM RAHMENÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN
ÜEBER KLIMAÄNDERUNGEN



EINLEITUNG

Die Vertragsparteien dieses Protokolls -

als Vertragsparteien des RahmenUebereinkommender Vereinten Nationen über Klimaänderungen, im
folgenden als "Üebereinkommen" bezeichnet,

im Verfolg des in Artikel 2 des Uebereinkommens festgelegten Endziels,

eingedenk der Bestimmungen des Üebereinkommens,

geleitet von Artikel 3 des Übereinkommens,

in Anwendung des durch Beschluß 1/CP.1 der Konferenz der Vertragsparteien des Üeberein-
kommens auf ihrer ersten Tagung angenommenen Berliner Mandats -

sind wie folgt übereingekommen:



ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Protokolls finden die in Artikel 1 des Uebereinkommens enthaltenen Begriffs-
bestimmungen Anwendung. Darüber hinaus

1. bedeutet "Konferenz der Vertragsparteien" die Konferenz der Vertragsparteien des Üeberein-
kommens;

2. bedeutet "Üebereinkommen" das am 9. Mai 1992 in New York angenommene Rahmenüber-
einkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen;

3. bedeutet "Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen" die 1988 von der
Weltorganisation für Meteorologie und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen gemeinsam
eingerichtete Zwischenstaatliche Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (Intergovernmental
Panel on Climate Change);

4. bedeutet "Montrealer Protokoll" das am 16. September 1987 in Montreal angenommene und
später angepaßte und geänderte Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozon-
schicht führen;

5. bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die anwesenden Vertragsparteien,
die eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben;

6. bedeutet "Vertragspartei" eine Vertragspartei dieses Protokolls, sofern sich aus dem Zusam-
menhang nichts anderes ergibt;

7. bedeutet "in Anlage A aufgeführte Vertragspartei" eine Vertragspartei, die in Anlage A des
Uebereinkommens in seiner jeweils geänderten Fassung aufgeführt ist, oder eine Vertragspartei, die
eine Notifikation nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g des Uebereinkommens übermittelt hat.



ARTIKEL 2

POLITIKEN UND MASSNAHMEN

(1) Um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, wird jede in Anlage A aufgeführte Vertragspartei
bei der Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen nach
Artikel 3

a) entsprechend ihren nationalen Gegebenheiten Politiken und Maßnahmen wie die folgenden
umsetzen und/oder näher ausgestalten:

i) Verbesserung der Energieeffizienz in maßgeblichen Bereichen der Volkswirtschaft;

ii) Schutz und Verstärkung von Senken und Speichern von nicht durch das Montrealer Protokoll
geregelten Treibhausgasen unter Berücksichtigung der eigenen Verpflichtungen im Rahmen einschlä-
giger internationaler Umweltübereinkünfte sowie Förderung nachhaltiger Waldbewirtschaftungsmetho-
den, Aufforstung und Wiederaufforstung;

iii) Förderung nachhaltiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsformen unter Berücksichtigung
von Ueberlegungen zu Klimaänderungen;

iv) Erforschung und Förderung, Entwicklung und vermehrte Nutzung von neuen und erneuerbaren
Energieformen, von Technologien zur Bindung von Kohlendioxid und von fortschrittlichen und innovati-
ven umweltverträglichen Technologien;

v) fortschreitende Verringerung oder schrittweise Abschaffung von Marktverzerrungen, steuerli-
chen Anreizen, Steuer- und Zollbefreiungen und Subventionen, die im Widerspruch zum Ziel des Ue-
bereinkommens stehen, in allen Treibhausgase emittierenden Sektoren und Anwendung von Marktin-
strumenten;

vi) Ermutigung zu geeigneten Reformen in maßgeblichen Bereichen mit dem Ziel, Politiken und
Maßnahmen zur Begrenzung oder Reduktion von Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll
geregelten Treibhausgasen zu fördern;

vii) Maßnahmen zur Begrenzung und/oder Reduktion von Emissionen von nicht durch das Mont-
realer Protokoll geregelten Treibhausgasen im Verkehrsbereich;

viii) Begrenzung und/oder Reduktion von Methanemissionen durch Rückgewinnung und Nutzung
im Bereich der Abfallwirtschaft sowie bei Gewinnung, Beförderung und Verteilung von Energie;

b) mit den anderen in Anlage A aufgeführten Vertragsparteien nach Artikel 4 Absatz 2 Buchsta-
be e Ziffer i des Uebereinkommens zusammenarbeiten, um die Wirksamkeit ihrer aufgrund dieses
Artikels beschlossenen einzelnen Politiken und Maßnahmen sowie deren Wirksamkeit in ihrer Kombi-
nation zu verstärken. Zu diesem Zweck unternehmen diese Vertragsparteien Schritte, um die eigenen
Erfahrungen sowie Informationen über diese Politiken und Maßnahmen auszutauschen, wozu auch die
Entwicklung von Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Vergleichbarkeit, Transparenz und Wirksamkeit
gehören. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragspar-
teien wird auf ihrer ersten Tagung oder möglichst bald danach unter Berücksichtigung aller einschlägi-
gen Informationen über Möglichkeiten der Erleichterung dieser Zusammenarbeit beraten.

(2) Die in Anlage A aufgeführten Vertragsparteien setzen ihre Bemühungen um eine Begrenzung
oder Reduktion der Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen
aus dem Luftverkehr und der Seeschiffahrt im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
beziehungsweise der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation fort.

(3) Die in Anlage A aufgeführten Vertragsparteien sind unter Berücksichtigung des Artikels 3 des
Uebereinkommens bestrebt, die Politiken und Maßnahmen aufgrund dieses Artikels in einer Weise
umzusetzen, daß die nachteiligen Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden, darunter
auch die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen, die Auswirkungen auf den Welthandel und
die Auswirkungen auf den Sozialbereich, die Umwelt und die Wirtschaft anderer Vertragsparteien, vor
allem der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und insbesondere derjenigen, die in Artikel 4
Absätze 8 und 9 des Uebereinkommens bezeichnet sind. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses
Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien kann gegebenenfalls weitere Schritte zur Förde-
rung der Durchführung dieses Absatzes unternehmen.

(4) Beschließt die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der
Vertragsparteien, daß es nützlich wäre, irgendwelche der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Politiken
und Maßnahmen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten und der
möglichen Auswirkungen zu koordinieren, so prüft sie Mittel und Wege, um Einzelheiten der Koordinie-
rung dieser Politiken und Maßnahmen festzulegen.



ARTIKEL 3

QUANTIFIZIERTE EMISSIONSBEGRENZUNGS- UND -REDUKTIONSVERPFLICHTUNGEN

(1) Die in Anlage A aufgeführten Vertragsparteien sorgen einzeln oder gemeinsam dafür, daß ihre
gesamten anthropogenen Emissionen der in Anlage A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendi-
oxidäquivalenten die ihnen zugeteilten Mengen, berechnet auf der Grundlage ihrer in Anlage B nieder-
gelegten quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen und in Uebereinstim-
mung mit diesem Artikel, nicht überschreiten, mit dem Ziel, innerhalb des Verpflichtungszeitraums
2008 bis 2012 ihre Gesamtemissionen solcher Gase um mindestens 5 % unter das Niveau von 1990
zu senken.

(2) Jede in Anlage A aufgeführte Vertragspartei muß bis zum Jahr 2005 bei der Erfüllung ihrer
Verpflichtungen aus diesem Protokoll nachweisbare Fortschritte erzielt haben.

(3) Die Nettoänderungen der Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus sol-
cher Gase durch Senken als Folge unmittelbar vom Menschen verursachter Landnutzungsänderungen
und forstwirtschaftlicher Maßnahmen, die auf Aufforstung, Wiederaufforstung und Entwaldung seit
1990 begrenzt sind, gemessen als nachprüfbare Veränderungen der Kohlenstoffbestände in jedem
Verpflichtungszeitraum, werden zur Erfüllung der jeder in Anlage A aufgeführten Vertragspartei oblie-
genden Verpflichtungen nach diesem Artikel verwendet. Die Emissionen von Treibhausgasen aus
Quellen und der Abbau solcher Gase durch Senken, die mit diesen Maßnahmen verbunden sind, wer-
den nach Maßgabe der Artikel 7 und 8 in transparenter und nachprüfbarer Weise gemeldet und über-
prüft.

(4) Vor der ersten Tagung der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden
Konferenz der Vertragsparteien stellt jede in Anlage A aufgeführte Vertragspartei Daten zur Prüfung
durch das Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung bereit, anhand deren die
Höhe ihrer Kohlenstoffbestände im Jahr 1990 bestimmt und die Veränderungen ihrer Kohlenstoffbe-
stände in den Folgejahren geschätzt werden können. Die als Tagung der Vertragsparteien des Proto-
kolls dienende Konferenz der Vertragsparteien beschließt auf ihrer ersten Tagung oder möglichst bald
danach über Modalitäten, Regeln und Leitlinien im Hinblick darauf, welche zusätzlichen vom Menschen
verursachten Tätigkeiten in bezug auf Änderungen der Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen
und des Abbaus solcher Gase durch Senken in den Kategorien landwirtschaftliche Böden sowie Land-
nutzungsänderungen und Forstwirtschaft den den in Anlage A aufgeführten Vertragsparteien zugeteil-
ten Mengen hinzugerechnet oder von ihnen abgezogen werden, und auf welche Weise dies erfolgen
soll, wobei Unsicherheiten, die Transparenz der Berichterstattung, die Nachprüfbarkeit, die methodi-
sche Arbeit der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen, die von dem Ne-
benorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung nach Artikel 5 abgegebenen Empfehlun-
gen und die Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien zu berücksichtigen sind. Ein solcher Be-
schluß kommt in dem zweiten und den nachfolgenden Verpflichtungszeiträumen zur Anwendung. Eine
Vertragspartei hat die Wahl, einen solchen Beschluß über diese zusätzlichen vom Menschen verur-
sachten Tätigkeiten auf ihren ersten Verpflichtungszeitraum anzuwenden, sofern diese Tätigkeiten ab
1990 stattgefunden haben.

(5) Die in Anlage A aufgeführten und im Uebergang zur Marktwirtschaft befindlichen Vertragsparteien,
deren Basisjahr oder Basiszeitraum in Anwendung des Beschlusses 9/CP.2 der Konferenz der Ver-
tragsparteien auf deren zweiter Tagung festgelegt wurde, verwenden dieses Basisjahr oder diesen
Basiszeitraum bei der Erfüllung ihrer in diesem Artikel genannten Verpflichtungen. Jede andere in An-
lage A aufgeführte und im Uebergang zur Marktwirtschaft befindliche Vertragspartei, die ihre erste
nationale Mitteilung nach Artikel 12 des Uebereinkommens noch nicht vorgelegt hat, kann der als Ta-
gung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien auch notifizie-
ren, daß sie ein anderes, früheres Basisjahr oder einen anderen, früheren Basiszeitraum als 1990 bei
der Erfüllung ihrer in diesem Artikel genannten Verpflichtungen anzuwenden gedenkt. Die als Tagung
der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien entscheidet über die
Annahme einer solchen Notifikation.

(6) Unter Berücksichtigung des Artikels 4 Absatz 6 des Uebereinkommens wird den in Anlage A
aufgeführten Vertragsparteien, die sich im Uebergang zur Marktwirtschaft befinden, von der als Ta-
gung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien bei der Erfül-
lung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll mit Ausnahme derjenigen, die in diesem Artikel genannt
sind, ein gewisses Maß an Flexibilität gewährt.

(7) In dem ersten Verpflichtungszeitraum für eine quantifizierte Emissionsbegrenzung und
-reduktion von 2008 bis 2012 entspricht die jeder in Anlage A aufgeführten Vertragspartei zugeteilte
Menge dem für sie in Anlage B niedergelegten Prozentanteil ihrer gesamten anthropogenen Emissio-
nen der in Anlage A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten im Jahr 1990 oder dem
nach Absatz 5 bestimmten Basisjahr oder Basiszeitraum, multipliziert mit fünf. Diejenigen in Anlage A
aufgeführten Vertragsparteien, für die Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft 1990 eine Netto-
quelle von Treibhausgasemissionen darstellten, beziehen in ihr Emissionsbasisjahr 1990 oder ihren
entsprechenden Emissionsbasiszeitraum die gesamten anthropogenen Emissionen aus Quellen in
Kohlendioxidäquivalenten abzüglich des Abbaus solcher Emissionen durch Senken im Jahr 1990
durch Landnutzungsänderungen ein, um die ihnen zugeteilte Menge zu berechnen.

(8) Jede in Anlage A aufgeführte Vertragspartei kann für die in Absatz 7 bezeichnete Berechnung
das Jahr 1995 als ihr Basisjahr für wasserstoffhaltige Fluorkohlenwasserstoffe, perfluorierte Kohlen-
wasserstoffe und Schwefelhexafluorid verwenden.

(9) Die für Folgezeiträume geltenden Verpflichtungen der in Anlage A aufgeführten Vertragspar-
teien werden durch Änderungen der Anlage B festgelegt, die in Uebereinstimmung mit Artikel 21 Ab-
satz 7 beschlossen werden. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konfe-
renz der Vertragsparteien leitet die Erörterung derartiger Verpflichtungen mindestens sieben Jahre vor
Ablauf des in Absatz 1 genannten ersten Verpflichtungszeitraums ein.

(10) Alle Emissionsreduktionseinheiten oder jeder Teil einer zugeteilten Menge, die eine Vertrags-
partei nach Artikel 6 oder Artikel 17 von einer anderen Vertragspartei erwirbt, werden der der erwer-
benden Vertragspartei zugeteilten Menge hinzugerechnet.

(11) Alle Emissionsreduktionseinheiten oder jeder Teil einer zugeteilten Menge, die eine Ver-
tragspartei nach Artikel 6 oder Artikel 17 einer anderen Vertragspartei überträgt, werden von der der
übertragenden Vertragspartei zugeteilten Menge abgezogen.

(12) Alle zertifizierten Emissionsreduktionen, die eine Vertragspartei nach Artikel 12 von einer an-
deren Vertragspartei erwirbt, werden der der erwerbenden Vertragspartei zugeteilten Menge hinzuge-
rechnet.

(13) Sind die Emissionen einer in Anlage A aufgeführten Vertragspartei in einem Verpflichtungszeit-
raum niedriger als die ihr zugeteilte Menge nach diesem Artikel, so wird diese Differenz auf Ersuchen
dieser Vertragspartei der ihr zugeteilten Menge für nachfolgende Verpflichtungszeiträume hinzuge-
rechnet.

(14) Jede in Anlage A aufgeführte Vertragspartei ist bestrebt, die in Absatz 1 genannten Verpflichtun-
gen in einer Weise zu erfüllen, daß nachteilige Auswirkungen auf den Sozialbereich, die Umwelt und
die Wirtschaft der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesondere derjenigen, die in Arti-
kel 4 Absätze 8 und 9 des Uebereinkommens bezeichnet sind, so gering wie möglich gehalten werden.
In Einklang mit maßgeblichen Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien über die Durchführung
dieser Absätze prüft die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der
Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung, welche Schritte erforderlich sind, um die nachteiligen Aus-
wirkungen der Klimaänderungen und/oder die Auswirkungen von Gegenmaßnahmen auf die in jenen
Absätzen genannten Vertragsparteien so gering wie möglich zu halten. Zu den zu prüfenden Fragen
gehören die Schaffung von Finanzierung, die Versicherung und die Weitergabe von Technologie.



ARTKEL 4

GEMEINSAME ERFUELLUNG VON VERPFLICHTUNGEN

(1) Ist zwischen in Anlage A aufgeführten Vertragsparteien eine Vereinbarung getroffen worden,
ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 gemeinsam zu erfüllen, so wird angenommen, daß sie diese Ver-
pflichtungen erfüllt haben, sofern die Gesamtmenge ihrer zusammengefaßten anthropogenen Emis-
sionen der in Anlage A aufgeführten Treibhausgase in Kohlendioxidäquivalenten die ihnen zugeteilten
Mengen, berechnet auf der Grundlage ihrer in Anlage B niedergelegten quantifizierten Emissionsbe-
grenzungs- und -reduktionsverpflichtungen und in Uebereinstimmung mit Artikel 3, nicht überschreitet.
Das jeder der Parteien der Vereinbarung zugeteilte Emissionsniveau wird in der Vereinbarung festge-
legt.

(2) Die Parteien einer solchen Vereinbarung notifizieren dem Sekretariat die Bedingungen der
Vereinbarung am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts-
urkunden zu diesem Protokoll. Das Sekretariat unterrichtet seinerseits die Vertragsparteien und Unter-
zeichner des Uebereinkommens über die Bedingungen der Vereinbarung.

(3) Jede Vereinbarung bleibt während der Dauer des in Artikel 3 Absatz 7 vorgesehenen Ver-
pflichtungszeitraums in Kraft.

(4) Wenn gemeinsam handelnde Vertragsparteien im Rahmen oder zusammen mit einer Organi-
sation der regionalen Wirtschaftsintegration handeln, läßt eine Änderung der Zusammensetzung die-
ser Organisation nach Annahme dieses Protokolls die bestehenden Verpflichtungen aus dem Protokoll
unberührt. Jede Änderung der Zusammensetzung der Organisation betrifft nur diejenigen in Artikel 3
genannten Verpflichtungen, die nach dieser Änderung beschlossen werden.

(5) Gelingt es den Parteien einer solchen Vereinbarung nicht, ihr zusammengefaßtes Gesamtni-
veau der Emissionsreduktionen zu erreichen, so ist jede von ihnen für ihr in der Vereinbarung vorge-
sehenes eigenes Emissionsniveau verantwortlich.

(6) Wenn gemeinsam handelnde Vertragsparteien im Rahmen oder zusammen mit einer Organi-
sation der regionalen Wirtschaftsintegration handeln, die selbst Vertragspartei dieses Protokolls ist, ist
jeder Mitgliedstaat dieser Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration einzeln sowie zusammen
mit der nach Artikel 24 handelnden Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration im Fall des
Nichterreichens des zusammengefaßten Gesamtniveaus der Emissionsreduktionen für sein in Ue-
bereinstimmung mit diesem Artikel notifiziertes Emissionsniveau verantwortlich.



ARTIKEL 5

METHODISCHE FREAGEN

(1) Jede in Anlage A aufgeführte Vertragspartei muß spätestens ein Jahr vor Beginn des ersten
Verpflichtungszeitraums über ein nationales System zur Schätzung der anthropogenen Emissionen
aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus
solcher Gase durch Senken verfügen. Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende
Konferenz der Vertragsparteien beschließt auf ihrer ersten Tagung Leitlinien für diese nationalen Sy-
steme, in die auch die in Absatz 2 vorgesehenen Methoden einbezogen werden.

(2) Zur Schätzung der anthropogenen Emissionen aller nicht durch das Montrealer Protokoll gere-
gelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken werden die von der
Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen angenommenen und von der
Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer dritten Tagung vereinbarten Methoden verwendet. Soweit
solche Methoden nicht zur Anwendung kommen, werden auf der Grundlage der Methoden, die von der
als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer
ersten Tagung vereinbart wurden, entsprechende Anpassungen angewendet. Diese Methoden und
Anpassungen werden von der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienenden Konferenz
der Vertragsparteien auf der Grundlage der unter anderem von der Zwischenstaatlichen Sachverstän-
digengruppe für Klimaänderungen geleisteten Arbeit und der von dem Nebenorgan für wissenschaftli-
che und technologische Beratung abgegebenen Empfehlungen unter voller Berücksichtigung aller
maßgeblichen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien regelmäßig überprüft und gegebenen-
falls überarbeitet. Eine Ueberarbeitung der Methoden oder Anpassungen wird nur für Zwecke der
Feststellung der Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 3 im Hinblick auf einen nach dieser Ue-
berarbeitung beschlossenen Verpflichtungszeitraum vorgenommen.

(3) Zur Berechnung des Kohlendioxidäquivalents der anthropogenen Emissionen der in Anlage A
aufgeführten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken werden die von
der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen angenommenen und von der
Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer dritten Tagung vereinbarten globalen Treibhauspotentiale
verwendet. Das Treibhauspotential jedes dieser Treibhausgase wird von der als Tagung der Vertrags-
parteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien auf der Grundlage der unter
anderem von der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen geleisteten Ar-
beit und der von dem Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung abgegebenen
Empfehlungen unter voller Berücksichtigung aller maßgeblichen Beschlüsse der Konferenz der Ver-
tragsparteien regelmäßig überprüft und gegebenenfalls überarbeitet. Eine Ueberarbeitung eines glo-
balen Treibhauspotentials gilt nur für Verpflichtungen nach Artikel 3, die einen nach dieser Ueberar-
beitung beschlossenen Verpflichtungszeitraum betreffen.



ARTIKEL 6

UEBERTRAGUNG UND ERWERB VON EMISSIONSREDUKTIONSEINHEITEN (JOINT
IMPLEMENTATION)

(1) Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 3 kann jede in Anlage A aufgeführte Vertrags-
partei Emissionsreduktionseinheiten, die sich aus Projekten zur Reduktion der anthropogenen Emis-
sionen von Treibhausgasen aus Quellen oder zur Verstärkung des anthropogenen Abbaus solcher
Gase durch Senken in jedem Bereich der Wirtschaft ergeben, jeder anderen in Anlage A aufgeführten
Vertragspartei übertragen oder von jeder anderen in Anlage A aufgeführten Vertragspartei erwerben,
sofern

a) ein derartiges Projekt von den beteiligten Vertragsparteien gebilligt worden ist;

b) ein derartiges Projekt zu einer Reduktion der Emissionen aus Quellen oder zu einer Ver-
stärkung des Abbaus durch Senken führt, die zu den ohne das Projekt entstehenden hinzukommt;

c) sie keine Emissionsreduktionseinheiten erwirbt, wenn sie die in den Artikeln 5 und 7 genann-
ten Verpflichtungen nicht erfüllt, und

d) der Erwerb von Emissionsreduktionseinheiten ergänzend zu Maßnahmen im eigenen Land zur
Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 3 erfolgt.

(2) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragspartei-
en kann auf ihrer ersten Tagung oder möglichst bald danach Leitlinien für die Durchführung dieses
Artikels, einschließlich Nachprüfung und Berichterstattung, weiter ausarbeiten.

(3) Eine in Anlage A aufgeführte Vertragspartei kann Rechtsträger ermächtigen, sich unter ihrer
Verantwortung an Maßnahmen zu beteiligen, die zur Schaffung, zur Uebertragung oder zum Erwerb
von Emissionsreduktionseinheiten nach diesem Artikel führen.

(4) Wird in Uebereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 eine Frage
bezüglich der Erfüllung der in diesem Artikel bezeichneten Anforderungen durch eine in Anlage A auf-
geführte Vertragspartei festgestellt, so können Uebertragung und Erwerb von Emissionsreduktionsein-
heiten nach der Feststellung der Frage fortgesetzt werden, mit der Maßgabe, daß die betreffenden
Einheiten von einer Vertragspartei bis zur Klärung etwaiger Fragen der Einhaltung nicht zur Erfüllung
ihrer Verpflichtungen aus Artikel 3 genutzt werden dürfen.



ARTIKEL 7

UEBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN

(1) Jede in Anlage A aufgeführte Vertragspartei nimmt in ihr in Uebereinstimmung mit den maß-
geblichen Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien vorgelegtes jährliches Verzeichnis der
anthropogenen Emissionen von nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen aus
Quellen und des Abbaus solcher Gase durch Senken die notwendigen Zusatzinformationen zur Ge-
währleistung der Einhaltung des Artikels 3 auf, die nach Absatz 4 zu bestimmen sind.

(2) Jede in Anlage A aufgeführte Vertragspartei nimmt in ihre nach Artikel 12 des Uebereinkom-
mens vorgelegte nationale Mitteilung die zum Nachweis der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem
Protokoll erforderlichen Zusatzinformationen auf, die nach Absatz 4 zu bestimmen sind.

(3) Jede in Anlage A aufgeführte Vertragspartei legt die nach Absatz 1 geforderten Informationen
jährlich vor, beginnend mit dem ersten Verzeichnis, das aufgrund des Uebereinkommens für das erste
Jahr des Verpflichtungszeitraums nach Inkrafttreten dieses Protokolls für diese Vertragspartei fällig ist.
Jede in Anlage A aufgeführte Vertragspartei legt die nach Absatz 2 geforderten Informationen im
Rahmen der ersten nationalen Mitteilung vor, die aufgrund des Uebereinkommens nach Inkrafttreten
des Protokolls für diese Vertragspartei und nach Annahme der in Absatz 4 vorgesehenen Leitlinien
fällig ist. Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien
bestimmt die Zeitabstände, in denen nach diesem Absatz geforderte spätere Mitteilungen vorzulegen
sind, wobei ein von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossener etwaiger Zeitplan für die Vorla-
ge nationaler Mitteilungen zu berücksichtigen ist.

(4) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragspartei-
en nimmt auf ihrer ersten Tagung Leitlinien für die Erstellung der nach diesem Artikel geforderten In-
formationen an und überprüft sie danach regelmäßig, wobei sie die von der Konferenz der Vertrags-
parteien angenommenen Leitlinien für die Erstellung der nationalen Mitteilungen durch die in Anlage A
aufgeführten Vertragsparteien berücksichtigt. Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls die-
nende Konferenz der Vertragsparteien beschließt außerdem vor dem ersten Verpflichtungszeitraum
über die Modalitäten für die Abrechnung über die zugeteilten Mengen.



ARTIKEL 8

UEBERPRUEFUNG DER MITGETEILTEN INFORMATIONEN DURCH DIE VERTRAGSPARTEIEN

(1) Die von jeder in Anlage A aufgeführten Vertragspartei nach Artikel 7 vorgelegten Informationen
werden in Anwendung der maßgeblichen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien und in Ue-
bereinstimmung mit den Leitlinien, die von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls die-
nenden Konferenz der Vertragsparteien für diesen Zweck nach Absatz 4 angenommen worden sind,
von sachkundigen Ueberprüfungsgruppen überprüft. Die von jeder in Anlage A aufgeführten Vertrags-
partei nach Artikel 7 Absatz 1 vorgelegten Informationen werden im Rahmen der jährlichen Zusam-
menstellung der Emissionsverzeichnisse und der zugeteilten Mengen sowie der entsprechenden Ab-
rechnung überprüft. Außerdem werden die von jeder in Anlage A aufgeführten Vertragspartei nach
Artikel 7 Absatz 2 vorgelegten Informationen im Rahmen der Ueberprüfung der Mitteilungen überprüft.

(2) Die sachkundigen Ueberprüfungsgruppen werden vom Sekretariat koordiniert und setzen sich
aus Sachverständigen zusammen, die aus dem Kreis derjenigen ausgewählt worden sind, die nach
den von der Konferenz der Vertragsparteien für diesen Zweck erteilten Maßgaben von den Vertrags-
parteien des Uebereinkommens und gegebenenfalls von zwischenstaatlichen Organisationen benannt
worden sind.

(3) Durch das Ueberprüfungsverfahren werden alle Aspekte der Durchführung dieses Protokolls
durch eine Vertragspartei gründlich und umfassend fachlich beurteilt. Die sachkundigen Ueberprü-
fungsgruppen erstellen für die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der
Vertragsparteien einen Bericht, in dem sie die Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragspartei beur-
teilen und mögliche Probleme sowie maßgebliche Faktoren bei der Erfüllung der Verpflichtungen auf-
zeigen. Diese Berichte werden vom Sekretariat an alle Vertragsparteien des Uebereinkommens wei-
tergeleitet. Das Sekretariat stellt eine Liste der in den Berichten genannten Fragen der Durchführung
zur weiteren Prüfung durch die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz
der Vertragsparteien auf.

(4) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragspartei-
en nimmt auf ihrer ersten Tagung Leitlinien für die Ueberprüfung der Durchführung des Protokolls
durch die sachkundigen Ueberprüfungsgruppen an und überprüft sie danach regelmäßig, wobei sie die
maßgeblichen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien berücksichtigt.

(5) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragspartei-
en prüft mit Unterstützung des Nebenorgans für die Durchführung und gegebenenfalls des Nebenor-
gans für wissenschaftliche und technologische Beratung

a) die von den Vertragsparteien nach Artikel 7 vorgelegten Informationen und die Berichte über
die aufgrund dieses Artikels durchgeführten diesbezüglichen Ueberprüfungen durch die Sachverstän-
digen und

b) die vom Sekretariat nach Absatz 3 aufgelisteten Fragen der Durchführung sowie die von Ver-
tragsparteien aufgeworfenen Fragen.

(6) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragspartei-
en faßt aufgrund der Prüfung der in Absatz 5 bezeichneten Informationen Beschlüsse über jede für die
Durchführung des Protokolls erforderliche Angelegenheit.



ARTIKEL 9

PERIODISCHE UEBERPRUEFUNG DES PROTOKOLLS

(1) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragspartei-
en überprüft das Protokoll in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der besten verfügbaren
wissenschaftlichen Informationen und Beurteilungen betreffend Klimaänderungen und deren Auswir-
kungen sowie unter Berücksichtigung einschlägiger technischer, sozialer und wirtschaftlicher Informa-
tionen. Diese Ueberprüfungen werden mit einschlägigen Ueberprüfungen nach dem Uebereinkom-
men, insbesondere den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d sowie in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a des
Uebereinkommens geforderten, koordiniert. Auf der Grundlage dieser Ueberprüfungen ergreift die als
Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien angemessene
Maßnahmen.

(2) Die erste Ueberprüfung findet auf der zweiten Tagung der als Tagung der Vertragsparteien
dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien statt. Weitere Ueberprüfungen finden
rechtzeitig und in regelmäßigen Abständen statt.



ARTIKEL 10

WEITERENTWICKLUNG BESTEHENDER VERPFLICHTUNGEN

Alle Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung ihrer gemeinsamen, aber unterschiedlichen Ver-
antwortlichkeiten und ihrer speziellen nationalen und regionalen Entwicklungsprioritäten, Ziele und
Gegebenheiten, ohne neue Verpflichtungen für die nicht in Anlage A aufgeführten Vertragsparteien
einzuführen, wobei jedoch die bestehenden Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 des Ueberein-
kommens bekräftigt und die Erfüllung dieser Verpflichtungen weiter vorangetrieben werden, um eine
nachhaltige Entwicklung unter Berücksichtigung des Artikels 4 Absätze 3, 5 und 7 des Uebereinkom-
mens zu erreichen,

a) soweit von Belang und sofern möglich, kostengünstige nationale und gegebenenfalls regionale
Programme zur Verbesserung der Qualität lokaler Emissionsfaktoren, von Aktivitätsdaten und/oder
Modellen, in denen sich die sozio-ökonomischen Bedingungen jeder Vertragspartei widerspiegeln, für
die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung nationaler Verzeichnisse der anthropogenen Emissio-
nen aller nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgase aus Quellen und des Abbaus
solcher Gase durch Senken unter Anwendung von der Konferenz der Vertragsparteien zu vereinba-
render vergleichbarer Methoden und im Einklang mit den von der Konferenz der Vertragsparteien an-
genommenen Leitlinien für die Erstellung nationaler Mitteilungen erarbeiten;

b) nationale und gegebenenfalls regionale Programme erarbeiten, umsetzen, veröffentlichen und
regelmäßig aktualisieren, in denen Maßnahmen zur Abschwächung der Klimaänderungen sowie Maß-
nahmen zur Erleichterung einer angemessenen Anpassung an die Klimaänderungen vorgesehen sind;

i) diese Programme würden unter anderem den Energie-, den Verkehrs- und den Industriebe-
reich sowie die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und die Abfallwirtschaft betreffen. Außerdem wür-
den Anpassungstechnologien und Methoden zur Verbesserung der Raumplanung die Anpassung an
Klimaänderungen verbessern;

ii) die in Anlage A aufgeführten Vertragsparteien legen nach Artikel 7 Informationen über im
Rahmen dieses Protokolls eingeleitete Maßnahmen einschließlich nationaler Programme vor, und die
anderen Vertragsparteien bemühen sich, in ihre nationalen Mitteilungen nach Bedarf auch Informatio-
nen über Programme aufzunehmen, die Maßnahmen enthalten, welche nach Ansicht der Vertragspar-
tei zur Bekämpfung der Klimaänderungen und ihrer nachteiligen Auswirkungen beitragen, einschließ-
lich der Bekämpfung der Zunahme von Treibhausgasemissionen, der Verstärkung von Senken und
des Abbaus durch Senken, des Aufbaus von Kapazitäten sowie Anpassungsmaßnahmen;

c) bei der Förderung wirksamer Modalitäten für die Entwicklung, Anwendung und Verbreitung von
die Klimaänderungen betreffenden umweltverträglichen Technologien, Know-how, Methoden und
Verfahren zusammenarbeiten und alle nur möglichen Maßnahmen ergreifen, um deren Weitergabe
insbesondere an Entwicklungsländer oder den Zugang dazu, soweit dies angebracht ist, zu fördern, zu
erleichtern und zu finanzieren, wozu auch die Erarbeitung von Politiken und Programmen für die wirk-
same Weitergabe umweltverträglicher Technologien gehört, die öffentliches Eigentum oder der Öffent-
lichkeit frei zugänglich sind, sowie die Schaffung eines förderlichen Umfelds für die Privatwirtchaft, um
die Weitergabe umweltverträglicher Technologien und den Zugang dazu zu fördern und zu verbessern;

d) in der wissenschaftlichen und technischen Forschung zusammenarbeiten und die Unterhal-
tung und Entwicklung von Systemen zur systematischen Beobachtung sowie die Entwicklung von Da-
tenarchiven fördern, um Unsicherheiten in bezug auf das Klimasystem, die nachteiligen Auswirkungen
der Klimaänderungen und die wirtschaftlichen und sozialen Folgen verschiedener Bewältigungsstrate-
gien zu verringern, und unter Berücksichtigung des Artikels 5 des Uebereinkommens die Entwicklung
und Stärkung der im Land vorhandenen Möglichkeiten und Mittel zur Beteiligung an internationalen
und zwischenstaatlichen Bemühungen, Programmen und Netzwerken für die Forschung und systema-
tische Beobachtung fördern;

e) auf internationaler Ebene, gegebenenfalls unter Nutzung bestehender Stellen, bei der Entwick-
lung und Durchführung von Bildungs- und Ausbildungsprogrammen einschließlich der Stärkung des
Aufbaus nationaler Kapazitäten, insbesondere personeller und institutioneller Kapazitäten, und des
Austausches oder der Entsendung von Personal zur Ausbildung von Fachkräften auf diesem Gebiet,
insbesondere für Entwicklungsländer, zusammenarbeiten und sie unterstützen und auf nationaler Ebe-
ne das öffentliche Bewußtsein in bezug auf die Klimaänderungen und den öffentlichen Zugang zu In-
formationen darüber erleichtern. Unter Berücksichtigung des Artikels 6 des Uebereinkommens sollen
geeignete Modalitäten für die Umsetzung dieser Maßnahmen durch die zuständigen Organe des Ue-
bereinkommens ausgearbeitet werden;

f) in ihre nationalen Mitteilungen Informationen über auf der Grundlage dieses Artikels und in
Uebereinstimmung mit den maßgeblichen Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien durchge-
führte Programme und Maßnahmen aufnehmen;

g) Artikel 4 Absatz 8 des Uebereinkommens bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem
Artikel in vollem Umfang berücksichtigen.



ARTIKEL 11

FINANZIERUNGSMECHANISMUS

(1) Bei der Durchführung des Artikels 10 berücksichtigen die Vertragsparteien Artikel 4 Absätze 4,
5, 7, 8 und 9 des Uebereinkommens.

(2) Im Zusammenhang mit der Durchführung des Artikels 4 Absatz 1 des Uebereinkommens, im
Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 11 des Uebereinkommens und durch die Einrichtung oder
Einrichtungen, denen die Erfüllung der Aufgaben des Finanzierungsmechanismus des Uebereinkom-
mens anvertraut ist, werden die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und die anderen in An-
lage B des Uebereinkommensaufgeführten entwickelten Vertragsparteien

a) neue und zusätzliche finanzielle Mittel bereitstellen, um die vereinbarten vollen Kosten zu tra-
gen, die den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, bei dem Vorantreiben der Erfüllung beste-
hender Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Uebereinkommens entstehen, die in
Artikel 10 Buchstabe a erfaßt sind;

b) auch finanzielle Mittel einschließlich derjenigen für die Weitergabe von Technologie bereitstel-
len, soweit die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sie benötigen, um die vereinbarten vol-
len Mehrkosten zu tragen, die bei dem Vorantreiben der Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen
nach Artikel 4 Absatz 1 des Uebereinkommens entstehen, die durch Artikel 10 erfaßt sind und die
zwischen einer Vertragspartei, die Entwicklungsland ist, und der oder den in Artikel 11 des Ueberein-
kommens genannten internationalen Einrichtungen nach jenem Artikel vereinbart werden.

Bei der Erfüllung dieser bestehenden Verpflichtungen wird berücksichtigt, daß der Fluß der Finanzmit-
tel angemessen und berechenbar sein muß und daß ein angemessener Lastenausgleich unter den
Vertragsparteien, die entwickelte Ländern sind, wichtig ist. Die der oder den Einrichtungen, denen die
Erfüllung der Aufgaben des Finanzierungsmechanismus des Uebereinkommens anvertraut ist, durch
maßgebliche Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien erteilten Maßgaben, einschließlich der-
jenigen, die vor der Annahme dieses Protokolls gefaßt wurden, finden sinngemäß auf diesen Absatz
Anwendung.

(3) Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und die anderen in Anlage B des Ueberein-
kommens aufgeführten entwickelten Vertragsparteien können auch finanzielle Mittel zur Durchführung
des Artikels 10 auf bilateralem, regionalem und multilateralem Weg zur Verfügung stellen, welche die
Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, in Anspruch nehmen können.



ARTIKEL 12

MECHANISMUS FUER EINE UMWELTVERTRAEGLICHE ENTWICKLUNG

(1) Hiermit wird ein Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung festgelegt.

(2) Zweck des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung ist es, die nicht in Anlage A auf-
geführten Vertragsparteien dabei zu unterstützen, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen und zum
Endziel des Uebereinkommens beizutragen, und die in Anlage A aufgeführten Vertragsparteien dabei
zu unterstützen, die Erfüllung ihrer quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -
reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3 zu erreichen.

(3) Im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung

a) werden die nicht in Anlage A aufgeführten Vertragsparteien Nutzen aus Projektmaßnahmen
ziehen, aus denen sich zertifizierte Emissionsreduktionen ergeben;

b) können die in Anlage A aufgeführten Vertragsparteien die sich aus diesen Projektmaßnahmen
ergebenden zertifizierten Emissionsreduktionen als Beitrag zur Erfüllung eines Teiles ihrer quantifizier-
ten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3 entsprechend den Entschei-
dungen der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragspar-
teien verwenden.

(4) Der Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung unterliegt der Weisungsbefugnis und
Leitung der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragspar-
teien und wird von einem Exekutivrat des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung beaufsich-
tigt.

(5) Die sich aus jeder Projektmaßnahme ergebenden Emissionsreduktionen werden von Einrich-
tungen zertifiziert, die von der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz
der Vertragsparteien zu benennen sind, und zwar auf folgender Grundlage:

a) freiwillige Teilnahme, die von jeder beteiligten Vertragspartei gebilligt wird;

b) reale, meßbare und langfristige Vorteile in bezug auf die Abschwächung der Klimaänderungen
und

c) Emissionsreduktionen, die zusätzlich zu denen entstehen, die ohne die zertifizierte Projekt-
maßnahme entstehen würden.

(6) Der Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung hilft bei Bedarf bei der Beschaffung von
Finanzierungsmitteln für zertifizierte Projektmaßnahmen.

(7) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertrags-
parteien erarbeitet auf ihrer ersten Tagung Modalitäten und Verfahren mit dem Ziel, die Transparenz,
Effizienz und Zurechenbarkeit durch eine unabhängige Rechnungsprüfung und Kontrolle der Projekt-
maßnahmen zu gewährleisten.

(8) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragspartei-
en stellt sicher, daß ein Teil der Erlöse aus zertifizierten Projektmaßnahmen dazu verwendet wird, die
Verwaltungskosten zu decken sowie die für die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen be-
sonders anfälligen Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, dabei zu unterstützen, die Anpas-
sungskosten zu tragen.

(9) Die Teilnahme an dem Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung, einschließlich der in
Absatz 3 Buchstabe a genannten Maßnahmen und des Erwerbs zertifizierter Emissionsreduktionen,
steht privaten und/oder öffentlichen Einrichtungen offen und unterliegt den vom Exekutivrat des Me-
chanismus für umweltverträgliche Entwicklung erteilten Maßgaben.

(10) Zertifizierte Emissionsreduktionen, die in der Zeit zwischen dem Jahr 2000 und dem Beginn
des ersten Verpflichtungszeitraums erworben werden, können als Beitrag zur Erfüllung der Verpflich-
tungen in dem ersten Verpflichtungszeitraum genutzt werden.



ARTIKEL 13

KONFERENZ DER VERTRAGSPARTEIEN ALS TAGUNG DER VERTRAGSPARTEIEN DER
PROTOKOLLS

(1) Die Konferenz der Vertragsparteien als oberstes Gremium des Uebereinkommens dient als
Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls.

(2) Vertragsparteien des Uebereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind,
können an den Beratungen jeder Tagung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienen-
den Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter teilnehmen. Dient die Konferenz der Vertragspar-
teien als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls, so werden Beschlüsse aufgrund des Protokolls
nur von den Vertragsparteien des Protokolls gefaßt.

(3) Dient die Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls,
so wird jedes Mitglied des Präsidiums der Konferenz der Vertragsparteien, das eine Vertragspartei des
Uebereinkommens, aber zu dem Zeitpunkt keine Vertragspartei des Protokolls vertritt, durch ein zu-
sätzliches Mitglied ersetzt, das von den Vertragsparteien des Protokolls aus den eigenen Reihen zu
wählen ist.

(4) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragspartei-
en überprüft in regelmäßigen Abständen die Durchführung des Protokolls und faßt im Rahmen ihres
Auftrags die notwendigen Beschlüsse, um seine wirksame Durchführung zu fördern. Sie erfüllt die ihr
aufgrund des Protokolls zugewiesenen Aufgaben und wird wie folgt tätig:

a) Auf der Grundlage aller ihr nach diesem Protokoll zur Verfügung gestellten Informationen beur-
teilt sie die Durchführung des Protokolls durch die Vertragsparteien, die Gesamtwirkung der aufgrund
des Protokolls ergriffenen Maßnahmen, insbesondere die Auswirkungen auf die Umwelt, die Wirtschaft
und den Sozialbereich sowie deren kumulative Wirkung, und die bei der Verwirklichung des Zieles des
Uebereinkommens erreichten Fortschritte;

b) sie prüft im Hinblick auf das Ziel des Uebereinkommens, die bei seiner Durchführung gewon-
nenen Erfahrungen und die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen und technologischen Kenntnisse
in regelmäßigen Abständen die Verpflichtungen der Vertragsparteien aufgrund dieses Protokolls unter
gebührender Berücksichtigung aller nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 7 Absatz 2 des
Uebereinkommens notwendigen Ueberprüfungen und prüft und beschließt in dieser Hinsicht regelmä-
ßige Berichte über die Durchführung des Protokolls;

c) sie fördert und erleichtert den Austausch von Informationen über die von den Vertragsparteien
beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimaänderungen und ihrer Folgen unter Berück-
sichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten, Verantwortlichkeiten und Fähigkeiten der Vertrags-
parteien und ihrer jeweiligen Verpflichtungen aus diesem Protokoll;

d) auf Ersuchen von zwei oder mehr Vertragsparteien erleichtert sie die Koordinierung der von
ihnen beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimaänderungen und ihrer Folgen unter Be-
rücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten, Verantwortlichkeiten und Fähigkeiten der Ver-
tragsparteien und ihrer jeweiligen Verpflichtungen aus diesem Protokoll;

e) sie fördert und leitet in Uebereinstimmung mit dem Ziel des Uebereinkommens und den Be-
stimmungen dieses Protokolls und unter voller Berücksichtigung der maßgeblichen Beschlüsse der
Konferenz der Vertragsparteien die Entwicklung und regelmäßige Verfeinerung vergleichbarer Metho-
den zur wirksamen Durchführung des Protokolls, die von der als Tagung der Vertragsparteien des
Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien zu vereinbaren sind;

f) sie gibt Empfehlungen zu allen für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Angele-
genheiten ab;

g) sie bemüht sich um die Aufbringung zusätzlicher finanzieller Mittel nach Artikel 11 Absatz 2;

h) sie setzt die zur Durchführung dieses Protokolls für notwendig erachteten Nebenorgane ein;

i) sie bemüht sich um - und nutzt gegebenenfalls - die Dienste und Mitarbeit zuständiger interna-
tionaler Organisationen und zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Gremien sowie die von diesen zur
Verfügung gestellten Informationen;

j) sie erfüllt die zur Durchführung dieses Protokolls notwendigen sonstigen Aufgaben und prüft
aufgrund eines Beschlusses der Konferenz der Vertragsparteien erfolgende Aufgabenzuweisungen.

(5) Die Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien und die aufgrund des Ueberein-
kommens angewendete Finanzordnung finden sinngemäß im Rahmen dieses Protokolls Anwendung,
sofern nicht die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Konferenz der Vertragspar-
teien durch Konsens etwas anderes beschließt.

(6) Die erste Tagung der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz
der Vertragsparteien wird vom Sekretariat in Verbindung mit der ersten Tagung der Konferenz der
Vertragsparteien einberufen, die nach Inkrafttreten des Protokolls anberaumt wird. Nachfolgende or-
dentliche Tagungen der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienenden Konferenz der
Vertragsparteien finden einmal jährlich in Verbindung mit ordentlichen Tagungen der Konferenz der
Vertragsparteien statt, sofern nicht die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienende Kon-
ferenz der Vertragsparteien etwas anderes beschließt.

(7) Außerordentliche Tagungen der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden
Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die als Tagung der Vertragsparteien des Proto-
kolls dienende Konferenz der Vertragsparteien für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schrift-
lich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Uebermittlung durch das
Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

(8) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-
Organisation sowie jeder Mitgliedstaat einer solchen Organisation oder jeder Beobachter bei einer
solchen Organisation, der nicht Vertragspartei des Uebereinkommens ist, können auf den Tagungen
der als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien als
Beobachter vertreten sein. Jede Stelle, national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die in
von dem Protokoll erfaßten Angelegenheiten fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch
mitgeteilt hat, auf einer Tagung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienenden Konfe-
renz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, kann als solcher zugelassen werden, so-
fern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und
Teilnahme von Beobachtern unterliegen der in Absatz 5 bezeichneten Geschäftsordnung.



ARTIKEL 14

SEKRETARIAT

(1) Das nach Artikel 8 des Uebereinkommens eingesetzte Sekretariat dient als Sekretariat dieses
Protokolls.

(2) Artikel 8 Absatz 2 des Uebereinkommens über die Aufgaben des Sekretariats und Artikel 8
Absatz 3 des Uebereinkommens über die für sein ordnungsgemäßes Arbeiten zu treffenden Vorkeh-
rungen finden sinngemäß auf dieses Protokoll Anwendung. Das Sekretariat erfüllt darüber hinaus die
ihm aufgrund des Protokolls zugewiesenen Aufgaben.



ARTIKEL 15

NEBENORGANE

(1) Das Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung und das Nebenorgan für
die Durchführung des Uebereinkommens, die nach den Artikeln 9 und 10 des Uebereinkommens ein-
gesetzt sind, dienen als Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung beziehungs-
weise als Nebenorgan für die Durchführung dieses Protokolls. Die Bestimmungen über die Arbeit die-
ser beiden Organe nach dem Uebereinkommensfinden sinngemäß auf das Protokoll Anwendung.
Tagungen des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung und des Nebenorgans
für die Durchführung des Protokolls werden in Verbindung mit den Tagungen des Nebenorgans für
wissenschaftliche und technologische Beratung beziehungsweise des Nebenorgans für die Durchfüh-
rung des Uebereinkommens abgehalten.

(2) Vertragsparteien des Uebereinkommens, die nicht Vertragsparteien dieses Protokolls sind,
können an den Beratungen jeder Tagung der Nebenorgane als Beobachter teilnehmen. Dienen die
Nebenorgane als Nebenorgane des Protokolls, so werden Beschlüsse aufgrund des Protokolls nur von
den Vertragsparteien des Protokolls gefaßt.

(3) Erfüllen die aufgrund der Artikel 9 und 10 des Uebereinkommens eingesetzten Nebenorgane
ihre Aufgaben im Zusammenhang mit Angelegenheiten, die dieses Protokoll betreffen, so wird jedes
Mitglied der Präsidien dieser Nebenorgane, das eine Vertragspartei des Uebereinkommens, aber zu
dem Zeitpunkt keine Vertragspartei des Protokolls vertritt, durch ein zusätzliches Mitglied ersetzt, das
von den Vertragsparteien des Protokolls aus den eigenen Reihen zu wählen ist.



ARTIKEL 16

MEHRSEITIGES BERATUNGSVERFAHREN

Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien wird
im Licht der von der Konferenz der Vertragsparteien gefaßten maßgeblichen Beschlüsse so bald wie
möglich die Anwendung des in Artikel 13 des Uebereinkommens bezeichneten mehrseitigen Bera-
tungsverfahrens auf das Protokoll prüfen und dieses Verfahren gegebenenfalls abändern. Ein auf das
Protokoll angewendetes mehrseitiges Beratungsverfahren wird unbeschadet der nach Artikel 18 ein-
gesetzten Verfahren und Mechanismen durchgeführt.



ARTIKEL 17

HANDEL MIT EMISSIONEN

Die Konferenz der Vertragsparteien legt die maßgeblichen Grundsätze, Modalitäten, Regeln und Leit-
linien, insbesondere für die Kontrolle, die Berichterstattung und die Rechenschaftslegung beim Handel
mit Emissionen, fest. Die in Anlage B aufgeführten Vertragsparteien können sich an dem Handel mit
Emissionen beteiligen, um ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 zu erfüllen. Ein derartiger Handel erfolgt
ergänzend zu den im eigenen Land ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung der quantifizierten Emissi-
onsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen aus Artikel 3.



ARTIKEL 18

NICHTEINHALTUNG DER BESTIMMUNGEN

Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien ge-
nehmigt auf ihrer ersten Tagung geeignete und wirksame Verfahren und Mechanismen zur Feststel-
lung und Behandlung von Fällen der Nichteinhaltung der Bestimmungen des Protokolls, unter anderem
durch Zusammenstellung einer indikativen Liste der Folgen, wobei der Ursache, der Art, dem Grad
und der Häufigkeit der Nichteinhaltung Rechnung getragen wird. Alle in diesem Artikel genannten
Verfahren und Mechanismen, die verbindliche Folgen haben, werden durch Änderung des Protokolls
beschlossen.



ARTIKEL 19

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Die Bestimmungen des Artikels 14 des Uebereinkommens über die Beilegung von Streitigkeiten finden
sinngemäß auf dieses Protokoll Anwendung.



ARTIKEL 20

AENDERUNGEN DES PROTOKOLLS

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

(2) Änderungen dieses Protokolls werden auf einer ordentlichen Tagung der als Tagung der Ver-
tragsparteien des Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut
einer vorgeschlagenen Änderung des Protokolls wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate
vor der Sitzung, auf der die Änderung zur Beschlußfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat
übermittelt. Das Sekretariat übermittelt den Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung auch den Ver-
tragsparteien und Unterzeichnern des Uebereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine
vorgeschlagene Änderung dieses Protokolls. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und
wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der
Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Die beschlossene Änderung
wird vom Sekretariat dem Verwahrer übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Annahme weiter-
leitet.

(4) Die Annahmeurkunden in bezug auf jede Änderung werden beim Verwahrer hinterlegt. Eine
nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am
neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem Annahmeurkunden von mindestens drei Vierteln
der Vertragsparteien dieses Protokolls beim Verwahrer eingegangen sind.

(5) Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in
Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der betreffenden Änderung beim
Verwahrer hinterlegt hat.


ARTIKEL 21

BESCHLUSSFASSUNG UEBER ANLAGEN UND AENDERUNG VON ANLAGEN DES
PROTOKOLLS

(1) Die Anlagen dieses Protokolls sind Bestandteil des Protokolls; sofern nicht ausdrücklich etwas an-
deres vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Protokoll gleichzeitig eine Bezugnahme auf die
Anlagen dar. Nach Inkrafttreten des Protokolls beschlossene Anlagen sind auf Listen, Formblätter und
andere erläuternden Materialien wissenschaftlicher, technischer, verfahrensmäßiger oder verwaltungs-
technischer Art beschränkt.

(2) Jede Vertragspartei kann Vorschläge für eine Anlage dieses Protokolls machen und Änderun-
gen von Anlagen des Protokolls vorschlagen.

(3) Anlagen dieses Protokolls und Änderungen von Anlagen des Protokolls werden auf einer or-
dentlichen Tagung der als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls dienenden Konferenz der Ver-
tragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Anlage oder Änderung einer Anlage
wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Sitzung, auf der die Anlage oder Ände-
rung einer Anlage zur Beschlußfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekreta-
riat übermittelt den Wortlaut einer vorgeschlagenen Anlage oder Änderung einer Anlage auch den
Vertragsparteien und Unterzeichnern des Uebereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.

(4) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine
vorgeschlagene Anlage oder Änderung einer Anlage. Sind alle Bemühungen um einen Konsens er-
schöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Anlage oder Änderung einer Anla-
ge mit Dreiviertelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien be-
schlossen. Die beschlossene Anlage oder Änderung einer Anlage wird vom Sekretariat dem Verwahrer
übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Annahme weiterleitet.

(5) Eine Anlage oder Änderung einer Anlage mit Ausnahme der Anlage A oder B, die nach den
Absätzen 3 und 4 beschlossen worden ist, tritt für alle Vertragsparteien dieses Protokolls sechs Mona-
te nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer diesen Vertragsparteien mitgeteilt hat, daß die
Anlage oder Änderung einer Anlage beschlossen worden ist; ausgenommen sind die Vertragsparteien,
die dem Verwahrer innerhalb dieses Zeitraums schriftlich notifiziert haben, daß sie die Anlage oder
Änderung einer Anlage nicht annehmen. Für die Vertragsparteien, die ihre Notifikation über die Nicht-
annahme zurücknehmen, tritt die Anlage oder Änderung einer Anlage am neunzigsten Tag nach dem
Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Rücknahme der Notifikation beim Verwahrer eingeht.

(6) Hat die Beschlußfassung über eine Anlage oder eine Änderung einer Anlage eine Änderung
dieses Protokolls zur Folge, so tritt diese Anlage oder Änderung einer Anlage erst in Kraft, wenn die
Änderung des Protokolls selbst in Kraft tritt.

(7) Die Beschlußfassung über Änderungen der Anlagen A und B und das Inkrafttreten dieser Än-
derungen erfolgen nach dem in Artikel 20 vorgesehenen Verfahren, mit der Maßgabe, daß Änderun-
gen der Anlage B nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Vertragspartei beschlossen werden.



ARTIKEL 22

STIMMRECHT

(1) Jede Vertragspartei hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zustän-
digkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht,
die Vertragsparteien dieses Protokolls sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus,
wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.



ARTIKEL 23

VERWAHRER

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Protokolls.



ARTIKEL 24

UNTERZEICHNUNG UND RATIFIKATION, ANNAHME, GENEHMIGUNG ODER BEITRITT

(1) Dieses Protokoll liegt für die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration,
die Vertragsparteien des Uebereinkommens sind, zur Unterzeichnung auf; es bedarf der Ratifikation,
der Annahme oder der Genehmigung durch sie. Es liegt vom 16. März 1998 bis 15. März 1999 am Sitz
der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf. Das Protokoll steht von dem Tag an, an
dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Annahme-, Ge-
nehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.

(2) Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Protokolls
wird, ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem
Protokoll gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei
des Protokolls, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verant-
wortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll. In diesen Fällen sind
die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Protokolls gleich-
zeitig auszuüben.

(3) In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die Organi-
sationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die
durch dieses Protokoll erfaßten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen auch jede wesentliche
Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien
unterrichtet.



ARTIKEL 25

INKRAFTTRETEN

(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens 55
Vertragsparteien des Uebereinkommens, darunter in Anlage A aufgeführte Vertragsparteien, auf die
insgesamt mindestens 55 % der gesamten Kohlendioxidemissionen der in Anlage A aufgeführten Ver-
tragsparteien im Jahr 1990 entfallen, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsur-
kunden hinterlegt haben.

(2) Im Sinne dieses Artikels bedeutet "die gesamten Kohlendioxidemissionen der in Anlage A
aufgeführten Vertragsparteien im Jahr 1990" die Menge, die von den in Anlage A aufgeführten Ver-
tragsparteien in ihren ersten nach Artikel 12 des Uebereinkommens vorgelegten nationalen Mitteilun-
gen an oder vor dem Tag der Annahme dieses Protokolls mitgeteilt wird.

(3) Für jeden Staat oder für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach
Erfüllung der in Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen für das Inkrafttreten dieses Protokoll ratifiziert,
annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der
Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsin-
tegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Orga-
nisation hinterlegten Urkunden.



ARTIKEL 26

VORBEHALTE

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.



ARTIKEL 27

RUECKTRITT

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem
dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifi-
kation von dem Protokoll zurücktreten.

(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim
Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt
wirksam.

(3) Eine Vertragspartei, die von dem Uebereinkommen zurücktritt, gilt auch als von dem Protokoll
zurückgetreten.



ARTIKEL 28

VERBINDLICHE WORTLAUTE

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer
und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Na-
tionen hinterlegt.

Geschehen zu Kyoto am 11. Dezember 1997.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll an den ange-
gebenen Tagen mit ihrer Unterschrift versehen.



ANLAGE A

Treibhausgase und Sektoren / Gruppen von Quellen

Treibhausgase

Kohlendioxid (CO2)
Methan (CH4)
Distickstoffoxid (N2O)
Fluorierte Kohlenwasserstoffe (HFC)
Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)
Schwefelhexafluorid (SF6)

Sektoren / Gruppen von Quellen

Energie

Verbrennung von Brennstoffen
Energiewirtschaft
Verarbeitendes Gewerbe und Baugewerbe
Verkehr
Andere Sektoren
Sonstige

Flüchtige Emissionen aus Brennstoffen
Feste Brennstoffe
Öl und Erdgas
Sonstige

Produktionsprozesse
Mineralerzeugnisse
Chemische Industrie
Metallerzeugung
Sonstige Erzeugung
Erzeugung von Halogenkohlenwasserstoffen und Schwefelhexafluorid
Verbrauch von Halogenkohlenwasserstoffen und Schwefelhexafluorid
Sonstige

Verwendung von Lösungsmitteln und anderen Erzeugnissen

Landwirtschaft

Enterische Fermentation
Düngewirtschaft
Reisanbau
Landwirtschaftliche Böden
Herkömmliches Abbrennen von Grasland
Offene Verbrennung landwirtschaftlicher Rückstände
Sonstige

Abfallwirtschaft

Entsorgung fester Abfälle an Land
Abwasserbehandlung
Müllverbrennung
Sonstige



ANLANG B


Vertragsparteien Quantifizierte Emissionsbegrenzungs- oder -
reduktionsverpflichtung
(in % des Basisjahrs oder Basiszeitraums)


Australien 108
Belgien 92
Bulgarien* 92
Dänemark 92
Deutschland 92
Estland* 92
Europäische Gemeinschaft 92
Finnland 92
Frankreich 92
Griechenland 92
Irland 92
Island 110
Italien 92
Japan 94
Kanada 94
Kroatien* 95
Lettland* 92
Liechtenstein 92
Litauen* 92
Luxemburg 92
Monaco 92
Neuseeland 100
Niederlande 92
Norwegen 101
Österreich 92
Polen* 94
Portugal 92
Rumänien* 92
Russische Föderation* 100
Schweden 92
Schweiz 92
Slowakei* 92
Slowenien* 92
Spanien 92
Tschechische Republik* 92
Ukraine* 100
Ungarn* 94
Vereinigte Staaten von Amerika 93
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland 92

* Länder, die sich im Uebergang zur Marktwirtschaft befinden.



Quelle:BUWAL
Link:www.buwal.ch/klima/d/klimapolitik_international.htm#Kyoto


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