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Alles Suchen Auswahl Begriff Kategorie Rechtsgrundlage Definition Sperren, haushaltswirtschaftlich KFM § 24 Abs. 1 GemHVO Wenn die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen oder die Erhaltung der Liquidität es erfordert, kann der Kämmerer oder der Bürgermeister die Inanspruchnahme der im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen und Verpflichtungsermächtigungen sperren. Sperren, haushaltswirtschaftlich SFM A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
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