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Alles Suchen Auswahl Begriff Kategorie Rechtsgrundlage Definition Niederschlagung KFM § 26 Abs. 2 GemHVO Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruch befristet oder unbefristet abgesehen wird. Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen. Niederschlagung SFM § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LHO Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruch befristet oder unbefristet abgesehen wird. Das zuständige Ministerium darf Ansprüche nur niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Abspruchs stehen. A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
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