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Alles Suchen Auswahl Begriff Kategorie Rechtsgrundlage Definition Nachtragshaushaltsplan KFM § 10 Abs. 1 S. 1 GemHVO Der Nachtragshaushaltsplan muss die Änderungen der Erträge und Aufwendungen und der Einzahlungen und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind und oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen liegen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten. A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
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