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Alles Suchen Auswahl Begriff Kategorie Rechtsgrundlage Definition Sonderposten, Bildung ExReWe § 43 Abs. 5 S. 1 GemHVO Für erhaltene und zweckentsprechend verwendete Zuwendungen und Beiträge für Investitionen sind Sonderposten auf der Passivseite zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen anzusetzen. Hierbei handelt es sich um eine erfolgsneutrale Buchung, da sich einerseits die liquiden Mittel erhöhen (Aktiva), anderseits wird ein Sonderposten gebildet (Passiva). Erfolgswirksam ist lediglich die Auflösung des Sonderpostens. A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
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