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Alles Suchen Auswahl Begriff Kategorie Rechtsgrundlage Definition Einnahmereste SFM § 45 Abs. 2 LHO analog Bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht eingenommene Beträge, mit deren Eingang im folgenden Haushaltsjahr verbindlich gerechnet werden kann. Einnahmereste können nur übertragen werden, sofern die Einnahme nicht erneut veranschlagt wurde. A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
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