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Alles Suchen Auswahl Begriff Kategorie Rechtsgrundlage Definition Bruttoprinzip KFM § 11 Abs. 1 GemHVO Erträge/Aufwendungen sowie Einzahlungen/Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, zu buchen und zu bewirtschaften. Abweichungen vom Bruttoprinzip sind nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig. Bruttoprinzip SFM Das Bruttoprinzip im SFM unterteilt sich in die Bruttoveranschlagung, die Bruttobewirtschaftung und den Bruttonachweis. A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
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