| Titel_kurz | Meldung | Datum ^ | Tierheime in NRW legen Alternativen zur Hundeverordnung vor |
Tierheime in NRW legen Alternativen zur
Hundeverordnung vor
Vertreter der Tierheime gaben im Umweltministerium NRW eine Stellungnahme ab und
drängen auf weitreichende Änderungen im geplanten Gesetzentwurf zum
Landeshundegesetz. Vertreter des Umweltministeriums zeigten sich gesprächsbereit
und begrüßten die Initiative.
Vor dem Hintergrund des jüngsten Urteils des
Bundesverwaltungsgerichtes, mit welchem die Niedersächsische Hundeverordnung
gekippt wurde, steht die Landeshundeverordnung NRW ebenfalls auf dem Prüfstand.
In einem Schreiben vom 05.07.2002 an Städte und Gemeinden weist sogar der
Städte- und Gemeindebund NRW darauf hin, dass bei einer rechtlichen Überprüfung
der Landeshundeverordnung NRW ein Rechtsstreit ähnlichen Ausgang haben wird. Der
Entwurf zum geplanten Landeshundegesetz, welches die bisherige Verordnung noch
dieses Jahr ablösen soll, baut trotz anders lautender Empfehlungen von Experten
und Tierschützern auf den gleichen Ansätzen auf, wie die derzeitigen
Verordnungen auch.
Tierheime in NRW haben daher bereits im März diesen Jahres eine Initiative
gestartet, mit welcher auf politischer Ebene Lösungen gefunden werden sollen.
Auch das Tierheim Siegen beteiligt sich an den Aktionen. Mittlerweile haben sich
die Mehrzahl der Tierheime in NRW zusammengeschlossen und gaben am Mittwoch im
für die Landeshundeverordnung zuständigen Umweltministerium NRW eine
Stellungnahme und Lösungsvorschläge ab, welche unter anderem vom Deutschen
Tierschutzbund unterstützt werden.
Das Tierheim Siegen nahm neben den Tierheimen Essen, Gelsenkirchen,
Düsseldorf und Köln-Zollstock die Interessen der 78 beteiligten Tierheime bei
der Zusammenkunft im Ministerium wahr. Jürgen Foß, Geschäftsführer des Siegener
Tierschutzvereins, erläutert die Situation: "Die Landesregierung scheint derzeit
noch davon auszugehen, dass das neue Landeshundegesetz wieder auf Rasselisten
aufbauen müsste. Diesen Ansatz halten wir für untauglich und er führt lediglich
zu einer Scheinsicherheit. Ein wahrer Schutz vor gefährlichen Hunden kann nur
durch einen rasselistenunabhängigen Ansatz verwirklicht werden. Daher setzen wir
uns für Regelungen ein, welche in einem vernünftigen und umsetzbaren Rahmen
allen Hundehaltern gleichermaßen Sachkunde und Integrität abverlangen, die für
einen vernünftigen Hundehalter bereits jetzt eine Selbstverständlichkeit sind.
Dieser Vorschlag wurde von der zuständigen Stelle im Umweltministerium
grundsätzlich begrüßt. Nun liegt es an uns, den politischen Kräften in unserem
Land ebenfalls diesen sinnvollen Ansatz nahe zu bringen".
Ferner
sollen nach den Vorstellungen der Tierheime Züchter und Händel stärker
kontrolliert und reglementiert werden. Jürgen Foß: "Das ist der Ursprung allen
Übels. Es kann nicht sein, dass ein Jeder Hunde züchten und handeln darf wie er
gerade möchte. Wir haben die Situation immer wieder: Welpen wachsen in
Hinterhöfen und dunklen Ecken von Stallungen auf und werden in dieser wichtigen
Prägephase falsch gehalten. Hinzu kommt, dass diese Züchter die Hunde
weitergeben, wie den berühmten Sack Kartoffeln. Hier ist es vorprogrammiert,
dass es zu Problemen mit dem Hund kommen wird. Genügend Beispiele im Alltag der
Tierheime belegen dies eindrucksvoll. Das von uns erarbeitete Eckpunktepapier
für ein Landeshundegesetz zeigt, dass es umsetzbare Lösungen gibt, die einen
wahren Schutz tatsächlich gewährleisten, ohne pauschal einige Rassen als
gefährlich einzustufen. Die bisherige Hundeverordnungen ermöglichen weiterhin,
dass ein unsachkundiger und unseriöser Halter mit einem Hund einer nicht
gelisteten Rasse sein Unwesen treiben kann".
Die Situation in den Tierheimen des Landes ist geprägt von den Folgen der
Landeshundeverordnung. Vor allem in den Ballungsgebieten sitzen hauptsächlich
nur die sogenannten Anlagehunde in den Tierheimen, welche trotz einwandfreiem
Wesen wenig Chancen auf ein neues Zuhause haben. Auch hierzu verlangen die
Tierschützer Antworten auf politischer Ebene. Jürgen Foß versucht es auf den
Punkt zu bringen: "Was soll den nun mit den Hunden geschehen, welche zwar im
Wesen einwandfrei und ungefährlich sind, aber aufgrund der zu unrecht
überzogenen Maßregelungen kaum vermittelt werden können? Die Arbeit der
Tierheime liegt brach und es entstehen immense Kosten, die niemand begleichen
möchte. Diese verhängnisvolle Situation führt dazu, dass die Stimmung in vielen
Tierheimen derzeit kurz vor dem Überkochen steht. Bei unverändertem Festhalten
an Rasselisten ist absehbar, dass den Kommunen unweigerlich reihenweise der
Vertragspartner Tierheim wegbrechen wird. Und dies möchte niemand, weder die
Kommunen, noch die Tierheime selbst."
Neben dem Umweltministerium erhalten dieser Tage alle politischen Fraktionen des
Landes die Stellungnahmen und Lösungsvorschläge der Tierheime. Bis Anfang
September werden Unterschriften in den Tierheimen gesammelt, um die Initiative
zu unterstützen. Der abschließende Appell des Tierschützers lautet: "Helfen Sie
uns, indem Sie sich an der Unterschriftenaktion beteiligen. Tierschutz und
Menschenschutz muss hier konform gehen. Nur ein artgerecht gehaltenes Tier
garantiert ein friedfertiges Wesen. Wir müssen die schwarzen Schafe unter den
Hundehaltern herausfiltern, ganze Rassen als gefährlich einzustufen ist absurd."
Die Unterschriftenlisten liegen in den Tierheimen aus und können von der
Homepage des Siegener Tierheims (http://www.tierheim-siegen.de)
heruntergeladen werden. Dort gibt es ferner die Möglichkeit an einer
Online-Petition zu diesem Thema teilzunehmen. Am 04.08. ab 15.00 Uhr steht
der offene Sonntag im Tierheim Siegen bei Kaffee und Kuchen ganz im Zeichen des
Hundes. Vorführungen der Hundeschule und andere Aktivitäten sollen dabei das
Image des Hundes, im Speziellen von Rottweiler, American Stafford & Co., wieder
ins rechte Licht rücken.
Stellungnahme der Tierheime
Die unterzeichnenden Tierheime in NRW sehen den Schutz der
Menschen vor gefährlichen Hunden weder durch die derzeit gültige
Landeshundeverordnung (LHV) noch durch das geplante Landeshundegesetz (LHundG)
gewährleistet. Ferner sind durch die verfehlten politischen Entscheidungen der
vergangen zwei Jahre tierschutzrelevante Missstände in nicht unerheblichem Maße
entstanden.
Die Arbeit der Tierheime in NRW wird durch die Konsequenzen der LHV und auch
durch die damit verbundenen Kosten derart beeinträchtigt, dass die eigentliche
Aufgabe, nämlich eine vorübergehende Bleibe für Haustiere zu ermöglichen, außer
Kraft gesetzt wurde und dies ohne damit nennenswerte Beiträge zur Gefahrenabwehr
geleistet zu haben.
Die LHV-NRW ist nicht umsetzbar, da vielerorts die sicherzustellenden Hunde
nicht untergebracht werden können. In den Kommunen existieren Listen von
sicherzustellenden Hunden, da die Tierheime bereits seit langem überfüllt sind
und nur Tiere aufnehmen können, sobald andere vermittelt wurden. Dem Bürger wird
somit lediglich Scheinsicherheit suggeriert, während gefährliche
Halter-Hund-Kombinationen weiterhin von der derzeitigen LHV unberührt bleiben.
Die Tierheime schließen sich daher den Forderungen des "Aktionsbündnisses gegen
das geplante Landeshundegesetz NRW" (JGHV, LJV, LTV, VDH) an und verlangen im
Detail die Umsetzung folgender Punkte:
1. Sinnvolle Regelungen in einem Landeshundegesetz oder einer
Landeshundeverordnung:
a. Aufgabe der Rasselisten: Rasselisten führen lediglich zu
einer Scheinsicherheit und sind wissenschaftlich nicht vertretbar. Dies
wurde durch die Expertenanhörung im Landtag bestätigt und durch das jüngste
Bundesverwaltungsgerichtsurteil zur Niedersächsischen Hundeverordnung
bestätigt.
b. Zucht und Handel: Umfassende Regelungen zur
Gefahrenabwehr durch eine Reglementierung und Überwachung von Zucht und
Handel sind unverzichtbar, um bereits im Ansatz gefährliche
Halter-Hund-Kombinationen zu verhindern.
c. Sachverstand und Zuverlässigkeit aller Hundehalter:
Umfassende Regelungen zur Gefahrenabwehr durch ein Landeshundegesetz,
welches den Sachverstand und die Zuverlässigkeit aller Hundehalter fordert.
Dies muss unabhängig von Rasse, Größe oder Gewicht des Hundes geschehen.
Gefährlichkeit ist im Einzelfall festzustellen.
2. Finanzieller Ausgleich für die Tierheime: Den Tierheimen
sind erhebliche Kosten durch die übermäßige Anzahl und die unverhältnismäßig
lange Aufenthaltsdauer von Anlagehunden entstanden. Ferner müssen dringend
vielerorts bauliche Erweiterungen getätigt werden, um den Langzeitinsassen in
den Tierheimen einen artgerechten Aufenthalt zu ermöglichen (Umsetzung der
Tierschutzhundeverordnung des Bundes vom Mai 2001). Die Tierheime sind nicht
weiter bereit im Auftrag des Landes und der Kommunen gegen Tierschutzgesetz
und Tierschutzhundeverordnung zu verstoßen.
3. Vermittlungsmöglichkeiten für Anlagehunde: Es muss gewährleistet
werden, dass die Tierheime die aufgenommenen Hunde, welche im Wesen gesund und
ungefährlich sind, auch tatsächlich wieder vermitteln können. Dies ist durch
die derzeitige Verordnungslage und zu erwartende Gesetzeslage drastisch
eingeschränkt und kann nur durch eine konsequente Umsetzung von Punkt 1
gewährleistet werden. Die Tierheime weigern sich, als Altersruhesitz für Hunde
bestimmter Rassen missbraucht zu werden. Wir fordern hiermit eine klare
Aussage ein, was aus den Anlage 1 Hunden in den Tierheimen werden soll!
4. Eindeutige Richtlinien für Ordnungsbehörden: Vielerorts sind
Tierheime der Willkür einzelner Ordnungsbeamter ausgesetzt. Durch fehlende
Sachkompetenz und Behördenwillkür gibt es zu viele unterschiedliche
Vorgehensweisen in den einzelnen Kommunen bzgl. einer Umsetzung der LHV und
der Zusammenarbeit mit den Tierheimen. Wir fordern eine bessere Schulung der
zuständigen Behörden und eine zentrale Anlaufstelle des Landes, an welche sich
die Tierheime bei Behördenwillkür wenden können.
5. Fachkompetente Verhaltensüberprüfung: Die
Verhaltensüberprüfung der Amtstierärzte ist vielerorts unterschiedlich. Die
Tierheime fordern eine Vereinheitlichung. Ferner müssen in den
Verhaltensüberprüfungen die natürlichen Verhaltensweisen des Hundes
berücksichtigt werden. Einem Hund muss zugestanden werden, dass er bei
Angriffen auf sich oder sein Herrchen verteidigend reagieren darf, da dies dem
natürlichen Verhaltensmuster der Hunde entspricht. Ausschlaggebend muss
hierbei vielmehr sein, ob der Halter seinen Hund in diesem Moment
kontrollieren kann oder nicht.
Bei einer Berücksichtigung dieser Punkte sind die Tierheime grundsätzlich
dazu bereit, die Behörden bei einer möglichen Umsetzung zu unterstützen. Bei
unverändertem Festhalten an Rasselisten müssen die Tierheime prüfen, inwieweit
sie weiterhin bereit und in der Lage sein werden, diese Hunde aufzunehmen.
Keinesfalls jedoch werden die Tierheime sich weiterhin dazu nötigen lassen,
Hunde auf Drängen der Ordnungsbehörden tierschutzwidrig unterzubringen.
Die Tierheime gehen davon aus, dass der im Gesetzentwurf
angedachte generelle Leinenzwang außerhalb von Ortschaften, wie bereits
angekündigt, revidiert wird.
Der derzeit diskutierte Verzicht auf die im Entwurf zum Landeshundegesetz
angedachte 20/40er Regelung wäre nicht ausreichend, um ein sinnvolles
Landeshundegesetz auf den Weg zu bringen. Durch diese Maßnahme würden die Hunde
der Anlagen 1 und 2 noch weiter ins Abseits gedrängt und Halter gefährlicher
Hunde anderer Rassen könnten weiterhin ihr Unwesen treiben. Ein Verzicht auf die
20/40er Regelung ohne weitere Maßnahmen würde das eigentliche Problem nicht
lösen.
Es gibt Lösungen, welche zum einen das berechtigte Interesse der Bevölkerung
nach Schutz vor gefährlichen Halter-Hund-Kombinationen ausreichend
berücksichtigen und gleichzeitig für alle Hundehalter zumutbare Maßnahmen
darstellen. Ein
Eckpunktepapier für ein Landeshundegesetz, welches tatsächliche
Sicherheit für die Bevölkerung garantiert, aber dennoch die Interessen der
vernünftigen Hundehalter und Tierheime wahrt, ist dieser Stellungnahme beigefügt
und manifestiert beispielhaft die Existenz von Lösungen.
Mit freundlichen Grüßen
Tierschutzvereine und Tierheime aus NRW laut beigefügter Liste.
Postalisch vertreten durch
i.A. Jürgen Foß
Dipl.-Phys., Geschäftsführer
Tierschutzverein f. Siegen und Umgebung e.V.
TIERHEIME IN NRW IM SCHULTERSCHLUSS GEGEN DAS GEPLANTE
HUNDEGESETZ
Eckpunkte für ein Landeshundegesetz in Anlehnung an die
"Anforderungen an ein Landeshundegesetz" der Tierheime vom 17.03.2002 und den
"Eckpunkten für ein Heimtiergesetz" vom 14.08.2000 des Deutschen
Tierschutzbundes
Eckpunkte für ein Landeshundegesetz
Zucht und Handel:
Zucht und Handel unterliegen derzeit lediglich den Bestimmungen des §11 des
Tierschutzgesetzes für gewerbsmäßige Zucht. Die Erfahrungen zeigten allerdings
vielfach, dass gerade aus Privatzuchten und Privathandel unverantwortliche
Halter-Hund-Kombinationen hervorgehen. Jeder, der Hunde züchtet oder mit Ihnen
handelt, gleich in welchem Umfang, sollte daher mindestens folgende
Anforderungen erfüllen:
1. Hundezüchter und -händler müssen die notwendige Sachkunde (bei
behördlich anerkannten Sachverständigen; kann auch an zuverlässige Verbände
delegiert werden) und den Bedarf nachweisen.
2. Die Zucht und der Handel müssen den zuständigen Stellen angezeigt
werden.
3. Alle weitergegebenen Tiere müssen gekennzeichnet und registriert
sein. Es ist ein Zucht- und Handelsbuch zu führen.
4. Eine kostenpflichtige Jahresuntersuchung der
Unterbringungsmöglichkeiten der Tiere durch einen beamteten Tierarzt muss
durchgeführt werden, da eine artgerechte Unterbringung und Prägung im
Welpenalter das Wesen der Hunde entscheidend beeinflussen.
5. Mit einem Tier darf nur gezüchtet werden, wenn ein Tierarzt bzw.
ein behördlich anerkannter Sachverständiger (kann auch an zuverlässige
Verbände delegiert werden) schriftlich bescheinigt hat, dass das Tier aufgrund
seiner körperlichen und wesensmäßigen Vorraussetzungen dazu geeignet ist,
gesunde und wesensfeste Nachkommen zu bekommen.
6. Ausnahmen: Ungewollte Trächtigkeit und eine Weitergabe eines in
privater Hand gehaltenen Hundes an Dritte müssen bei den zuständigen Stellen
gemeldet werden. Bei vermehrtem Auftreten von ungewollten Trächtigkeiten oder
Weitergaben an Dritte, welche den Schluss zulassen, dass es sich um Handel
oder Zucht handelt, müssen die Anforderungen an Zucht und Handel erfüllt oder
geeignete Maßnahmen (z.B. Halteverbot, Zwangskastration) ergriffen werden. Bei
den Meldungen zur Weitergabe von Hunden an Dritte können zuverlässige Verbände
und Tierschutzvereine integriert werden. Welpen aus ungewollten Trächtigkeiten
müssen über zuverlässige Tierschutzvereine betreut und vermittelt werden.
Gefährliche Hunde:
Hunde sollten nur im Einzelfall (s.u. und z.B. nach GefHuVO NRW vom 21.Sept.94)
als gefährlich eingestuft werden. An die Haltung gefährlicher Hunde müssen
besondere Anforderungen gestellt werden (z.B. analog zu den bisherigen
Regelungen für Anlage - Hunde); bei Nichterfüllung ist die Haltung zu
untersagen.
Als gefährlich eingestufte Hunde müssen nach entsprechender Resozialisierung und
anschließender Verhaltensprüfung wieder als ungefährlich eingestuft werden
können, falls es nicht zu Beißvorfällen gegenüber dem Menschen gekommen ist.
Anforderungen an Hundehalter, Feststellen der Gefährlichkeit:
Die im Entwurf zum Landeshundegesetz NRW (LHundG) vorgesehene Regelung für große
Hunde (20/40er) sollte in leicht veränderter Form auf alle Hunde, unabhängig von
Rasse, Größe oder Gewicht Anwendung finden. Die Anleinpflichten sollten aus
tierschutzrelevanten Gründen nicht auf alle öffentliche Wege ausgedehnt werden.
Ohne Zuverlässigkeit und Sachkunde des Halters ist eine Haltung zu untersagen.
Zusammenfassend hieße dies für alle Hundehalter:
1. Anzeigepflicht der Hundehaltung
2. Haftpflichtversicherung und Kennzeichnungspflicht (hier sollten
die bisherigen Ansätze um die Pflicht erweitert werden die Hunde in einem zu
bestimmenden Zentralregister zu melden)
3. Anleinpflicht in im Zusammenhang bebauter Ortsteile
4. Zuverlässigkeit der Halter (sollte nach LHundG §11 (2,5)
festgestellt werden)
5. Sachkunde der Halter (sollte in Anlehnung an LHundG §11 (3,4)
festgestellt werden). Bei den im Gesetzentwurf vorgesehenen Sachkundeprüfungen
(§11(3)) sollten die Hundehalter mit Hund erscheinen; den Prüfern
(Hundeschulen, Tierheime, Tierärzte, Verbände,...) muss eine erhöhte Kompetenz
durch eine Prüfung des Landes (analog zu derzeitigen Sachkundeprüfern für
Anlage 2 Hunde) abverlangt werden.
Sollte der Prüfer aufgrund des Gesamteindruckes der Meinung sein, dass ein
Besuch einer Hundeschule angezeigt ist, so kann dies angeordnet werden. Sollte
der Prüfer aufgrund des Gesamteindruckes weiter der Meinung sein, dass von der
Halter-Hund-Kombination eine potentielle Gefahr ausgehen könnte, sollte dies
in einer Verhaltensprüfung beim beamteten Tierarzt überprüft werden.
Aufgrund dieser Maßnahme kann auf eine Einstufung der potentiellen
Gefährlichkeit nach Rasselisten verzichtet werden.
Dieses Eckpunktepapier stellt eine mögliche Lösung dar und erhebt weder den
Anspruch auf Vollständigkeit noch darauf, dass es nicht um sinnvolle Eckpunkte
erweitert oder in einzelnen Punkten verbessert werden kann.
Hier gibt es das Eckpunktepapier als PDF-Dokument
mit ergänzenden Graphiken.
Unterschriftenlisten als
PDF-Dokument
oder
WORD-Dokument
Quelle:
Tierheim Siegen
| 17.07.02, 23:05 |
Gutachten von Frau Dr. Feddersen-Petersen über Staffordshire Bullterrier |
Gutachten von Frau Dr. Feddersen-Petersen über Staffordshire Bullterrier
Gibt es Belege für die Einstufung als "unwiderlegbare gefährliche
Rasse"
Hier ein Gutachten, welches Frau Dr. Feddersen-Petersen für unseren Verein
erstellt hat, über den Staffordshire Bullterrier. Wir möchten uns an dieser
Stelle bei Frau Dr. Feddersen-Petersen bedanken.
Das Gutachten darf nur mir ausdrücklicher Genehmigung des Staffordshire
Bullterrier Clubs Germany e. V. verwendet werden.
Email: info@staffordshire-bullterrier-club.de
Marco Zwillich
Download
des Gutachtens 
Quelle: Staffordshire Bullterrier Club Germany e. V.
| 14.07.02, 21:05 |
Auswirkungen des BVerwG Urteils - Städte- und Gemeindebund NRW gerät ins Grübeln |
BVerwG Urteil und seine Auswirkungen
Hallo liebe Hundefreunde,
auch der Städte- und Gemeindebund NRW scheint hinsichtlich des Urteils
vom 03.07.02 ins Grübeln geraten zu sein.
Schnellbrief Nr.43/2000 v. 05.07.2002
Städte u. Gemeindeb.NRW z. BVerwG_Urteil (05.07.02).pdf
..."Der Entscheidung kommt auch für
Nordrhein-Westfalen u.E. grundsätzliche Bedeutung zu. Auch in NRW existiert
kein formelles Gesetz sondern eine Landeshundeverordnung
... Bei einer rechtlichen Überprüfung der Nordrhein-Westfälischen
Landeshundeverordnung aufgrund von Klagen einzelner Hundehalter wird ein
Rechtsstreit jedoch ähnlichen Ausgang haben."
Schauen wir einmal, ob die schriftliche Urteilsbegründung nicht nur ein
Grübeln, sondern auch ein Nachdenken auslösen kann.
Viele Grüße,
Woran sollte man sich von der Verschlagenheit, Falschheit und Heuchelei der
Menschheit erholen,
wenn es die Hunde nicht geben würde, in deren ehrliches Gesicht man ohne
Misstrauen sehen kann.
(Schopenhauer)
| 12.07.02, 16:38 |
Grosses Hunderennen in Hagen am 14.07. - Spass für Hund und Halter |
Grosses Hunderennen in Hagen am 14.07.
Liebe Hundefreunde,
am kommenden Sonntag, dem 14. 07. 2002 könnt Ihr Euch und Euren Hunden mal
etwas Spass und Freude gönnen.
Die Hundefreunde Hagen veranstalten an diesem Sonntag ihr 7. Grosses
Hunderennen.
JEDER HUND KANN TEILNEHMEN!
GÜLTIGER IMPFPASS ERFORDERLICH!
Das ist Spass pur für die ganze Familie, denn auch für die Kinder wird Einiges
an Unterhaltung geboten!
Für beste Bewirtung ist - wie immer - gesorgt.
Die Hunde selbst haben auch offensichtlich grossen Spass an dem Rennen und es
ist erstaunlich zu sehen, wie schnell doch mancher Hund sein kann, dem man
dies gar nicht zutrauen würde!
200 Hunde waren gemeldet.
Durch Ausfall eines Vereines sind noch etwa 15 Plätze frei geworden.
Jedoch ist es erforderlich, SOFORT seine Meldung abzugeben,
am besten telefonisch.
Die Telefonnummern sind unten in dieser Mail angegeben.
Alles Wissenswerte zum Hunderennen könnt Ihr auf der Seite der Arche 90 e. V.
www.arche90.de finden.
Die Hundefreunde Hagen haben auch das Hunderennen beim Sommerfest der Arche 90
am 22. 06. 02 ausgerichtet, dass grossen Anklang fand.
Anmeldungen bitte an folgende Telefonnummern:
Heike Ramm 02331 - 70496
Vereinsheim 02331 - 97 32 00 ab 17:00 Uhr
Am Tag der Veranstaltung ist aus organisatorischen Gründen keine
Meldung mehr möglich!
Bei der Anmeldung bitte angeben;
Name des Halters bzw. des Starters
Telefonnummer
Adresse
Angaben zum HUND;
Name des Hundes
Geburtsdatum oder Alter
Grösse des Hundes in cm
IMPFPASS auf Gültigkeit prüfen!
Neben dem schnellsten, dem langsamsten, dem jüngsten und dem ältesten Hund
wird auch die weiteste Anreise mit einer Extraprämie bedacht.
| 10.07.02, 14:53 |
Kippt auch Bremer Kampfhundgesetz? FDP in Bremen: Hundegesetz verfassungswidrig | Kippt auch Bremer Kampfhundgesetz?
Bremen/Hannover. Steht nach der niedersächsischen Verordnung auch
Bremens Kampfhundgesetz vor dem Aus? Der Rechtsanwalt und ehemalige
Wirtschaftssenator Claus Jäger
ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts überzeugt: „Bremens
Verwaltungsrichter können gar nicht anders, als das Gesetz zu kippen.“
Die obersten deutschen Verwaltungsrichter in Berlin hatten in der vergangenen
Woche Hannovers Regelungen für nichtig erklärt.Unter anderem hielten sie es für
unzulässig, allein aufgrund der Rasse eines Hundes auf seine Gefährlichkeit zu
schließen.
Weil solche Rasselisten auch dem Bremer Gesetz zugrunde liegen, ist sich Jäger
sicher, dass mit dem Berliner Urteil auch Bremens Gesetz nichtig ist. Jäger
vertritt mehrere Hundehalter aus der Hansestadt, die gegen die Bestimmungen
klagen.
Innensenator Kuno Böse (CDU) hatte dagegen behauptet, das Urteil bestätige
Bremens Regelungen. Denn die Bundesrichter hatten auch geurteilt, Rasselisten könnten
nicht per Verordnung – wie in Niedersachsen – eingeführt werden, sondern
allenfalls mit dem Segen des Gesetzgebers – wie in Bremen. Der Senator lasse
dabei außer acht, dass die Richter Rasselisten grundsätzlich für unzulässig
halten, meinte Jäger: „Eine Gesetz gleichen Inhalts wie die Verordnung aus
Hannover, hätte Berlin genauso kassiert.“ Böse brauche offenbar „dringend
guten juristischen Rat“.
Denselben Tipp gab der Rechtsanwalt Niedersachsens Landwirtschaftsminister Uwe
Bartels (SPD). Der hatte als Reaktion auf das Urteil einen Erlass verfügt, der
die Rasselisten zwar modifiziert, aber grundsätzlich an ihnen festhält. Der
„Verein gegen die Diskriminierung von Hund und Halter“ in Nordenham kündigte
gestern rechtliche Schritte gegen Bartels an: Der Minister missachte das
Berliner Urteil und stifte die Kommunen zu rechtswidrigem Handeln an.
Quelle: Weser-Kurier
FDP fordert den Vollzug des Bremischen Hundegesetzes sofort außer Kraft zu setzen
"Das Bremischen Hundegesetzes ist verfassungswidrig", mit diesen Worten unterstreicht
der innenpolitische Sprecher der FDP in Bremen, Ingmar Vergau, die wiederholte Forderung der Liberalen, das in Bremen geltende Hundegesetz
abzuschaffen.
"Diese Feststellung hat die FDP schon geäußert, als die Diskussionen über die
Einführung von Hundeverordnungen und -gesetzen in den einzelnen Bundesländern geführt wurde, die in Bremen in einem Hundegesetz mündete," so Vergau. Damals hatten die Liberalen einen eigenen verfassungskonformen Entwurf eines
Hundegesetzes vorgelegt.
"Durch das neuste Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, vom 3. Juli 2002, sieht sich die FDP in ihrer Auffassung deutlich bestätigt". Das Bundesverwaltungsgericht hat am Mittwoch die Auffassung des OVG Lüneburg bestätigt, und die grundlegenden gesetzlichen Regelungen der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung für nichtig erklärt. Diese knüpften bei der Beurteilung der Gefährlichkeit der Hunde allein an die Zugehörigkeit von Hunden zu bestimmten Rassen an.
"Auch wenn es sich bei der Niedersächsischen Regelung lediglich um eine Verordnung
und nicht, wie in Bremen, um ein Gesetz handelt, ist der Grundtenor des
Bundesgerichts deutlich geworden. Es gibt keine abgesicherte Erkenntnis, dass es
rassespezifische Gefährlichkeiten bei Hunden gibt," so Vergau.
"Die realitätsfernen Regelungen, nach denen Hunde je nach Rassezugehörigkeit in verschiedene Gefahrenkategorien eingestuft werden, müssen aus dem Bremischen Hundegesetz gestrichen werden. Schäferhunde beispielsweise, die in Deutschlands Statistiken der Beißunfälle an der Spitze stehen, sind in dem Gesetz nicht aufgeführt. Auf der Rasseliste sind hingegen Hunde aufgeführt, die bisher bei schweren Beißattacken nicht in Erscheinung getreten sind", so Vergau.
"Der CDU-SPD-Senat ist jetzt aufgefordert endlich dem Populismus in dieser Frage ein Ende zu setzen und sich wieder auf die Verfassung der er verpflichtet ist zu
besinnen," so der FDP-Politiker.
Vergau fordert die Bürgerschaft auf, sich schnellst möglich mit dem Thema
Hundegesetz zu befassen und ein Gesetz zu erlassen, das tatsächlichen
wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung trägt und nicht auf reinen Spekulationen beruht. „Tierschützer drängen zu Recht auf Gesetzesinitiativen zu einem
Fachkundenachweis für Hundezüchter und Halter.“ äußert der FDP-Innenpolitiker. Man solle die Rasseliste ganz abschaffen und bei den Menschen, die die Tiere halten und züchten ansetzten, da die Rasse der Hunde keine Garantie für deren Friedfertigkeit biete.
"Ärger erzeugt außerdem die Tatsache, dass der Bremer Steuerzahler jährlich 250.000 Euro für die Unterbringung ausgesetzter Hunde zahlen muss," so Vergau. „Dieses Haushaltsloch hat sich der CDU-SPD-Senat mit seinem verfassungswidrigen Hundegesetz, das ganze Hunderassen kriminalisiert, selbst gegraben. Abgesehen davon, dass die Hunde in erbärmlichen tierunwürdigen Zwingern gehalten werden, ist durch das Gesetz ein Dauerproblem entstanden, das zukünftig eher zu steigen-den Kosten führen wird, da jedes Heimtier täglich 12.02 Euro kostet."
Verantwortlich: Ingmar Vergau
Quelle: FDP
Bremen
| 09.07.02, 21:32 |
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