ZERGnews Datenbank Kampfhundnews

Kampfhundnews
die täglichen News für ZERG

 

 

 

 Alles  Suchen  Auswahl  Detail 

1924 Einträge gesamt:  <<  201  206  211  216  221  226  231  236  241  246  >> 

Titel_kurzMeldungDatum ^
Bärbel Höhn: NRW-Hundeverordnung ist Vorbild für bundesweite Regelung

Umweltministerin verteidigt die Rasse-Listen für Hunde


Bärbel Höhn: NRW-Hundeverordnung ist Vorbild für bundesweite Regelung

Köln - NRW-Umweltministerin Bärbel Höhn sieht sich als Trendsetterin: Die NRW-Hundeverordnung habe sich so sehr bewährt, dass sie von der Struktur Vorbild für eine einheitliche Regelung in allen Bundesländern sein werde, erläuterte sie während ihres Redaktionsbesuchs beim „Kölner Stadt-Anzeiger“. Die Verordnung mit ihren drei Kategorien von potenziell gefährlichen Hunden sei als eine der wenigen Landesregelungen gerichtlich nicht angreifbar.

In NRW können, so Bärbel Höhn, Halter die Ungefährlichkeit ihrer Hunde in einem Test nachweisen und dadurch eine Ausnahme von Leinen- und Maulkorbzwang erwirken, so die Grünen-Politikerin. Dagegen müsse der Staat nicht mehr warten, bis ein Beißunfall passiert sei, um einen Hund als gefährlich einstufen zu können. Dies soll auch im neuen Gesetz so bleiben, dessen Entwurf sie soeben vorgestellt hat und das bis zum Sommer vom Landtag verabschiedet werden soll.

Gegner der alten Hundeverordnung mit ihren Rasselisten sind jedoch enttäuscht: „Statt einen Neuanfang zu finden, will Frau Höhn jetzt die unsinnige Verordnung in Gesetzesform gießen lassen, um ihr Gesicht nicht zu verlieren“, sagt Harald Wiegand vom Interessenverband „Domino Dogs Deutschland“.

Um dies zu verhindern, hatte die CDU zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens gefordert, Höhn das Thema zu entziehen und es stattdessen im Innenministerium anzusiedeln. Dies hatte Ministerpräsident Wolfgang Clement (SPD) jedoch kategorisch abgelehnt. Offenbar geht die Allianz zwischen SPD und Grünen in dieser Frage auch weiter als bisher vermutet. Während Mitglieder der SPD-Fraktion in der Öffentlichkeit stets den Eindruck erweckten, dass Höhn ihnen mit der Verordnung etwas zu weit gehe, berichten Teilnehmer aus Sitzungen mittlerweile, dass offenbar Clement selbst die treibende Kraft hinter der Verordnung ist.

Die FDP spricht sich wie bisher schon gegen Rasselisten aus. Die CDU will mit ihrer Meinungsbildung bis nach der geplanten, aber noch nicht terminierten Experten-Anhörung warten. Sie ist aber bereit, von solchen Listen abzurücken.

„Domino Dogs“ ist vor allem über die Tatsache verärgert, dass eine Expertenanhörung - wie schon bei der ersten Verordnung - erst nach Vorlage des Gesetzentwurfs stattfinden soll. Der Verband lehnt Rasselisten kategorisch ab. Gefährlich seien ausschließlich individuelle Hund-Halter-Gespanne, kein Hund werde gefährlich geboren. Diese Auffassung vertreten auch die Chefs der Diensthunde-Abteilungen aller 16 Länderpolizeien. Rasselisten seien sachlich falsch und spiegelten daher eine Scheinsicherheit vor.

Ministerin Höhn will diese Einsprüche nicht akzeptieren. „Wir müssen die Menschen schützen“, so ihre Begründung. Sie nimmt für die Verordnung in Anspruch, für einen Rückgang der Beißvorfälle an Rhein und Ruhr gesorgt zu haben. Die Tatsache, dass im neuen NRW-Hundegesetz die Listen „gefährlicher Hunderassen“ stark zusammengeschmolzen sind, erklärt Höhn mit ihrer Kompromissbereitschaft im Sinne einer bundesweit einheitlichen Regelung. Dass viele Hundehalter an Rhein und Ruhr hohe Kosten und bürokratischen Aufwand in Kauf nehmen mussten, um die Auflagen der alten Verordnung zu erfüllen, die für ihre Hunderasse im neuen Gesetz gar nicht mehr vorgesehen sind, sieht Höhn, aber sie sagt auch: „Es ist immer so: Wenn eine Minderheit Freiheiten missbraucht, muss die Mehrheit leiden.“

Quelle: KSTA
weitere Informationen: Domino Dogs


Kommentar Express

Ein Gesetz, das bellt, aber nicht beißt
von Harald W. Jürgensonn

Blondinen sind doof, Männer sind Schweine, und jeder Russe heißt Iwan und trinkt Wodka. Blöde Verallgemeinerungen, gegen die wir uns mit Recht wehren. Jeder Pitbull beißt, jeder Dackel ist lammfromm, und ein 41 Zentimeter großer Hund bissiger als einer, der es auf nur 39 Zentimeter bringt.

So ein Quatsch, Frau Höhn! Das neue Hundegesetz ist überflüssig. Es hätte gereicht, auf verantwortungslose Hundehalter das Strafrecht konsequent anzuwenden, bei Schadensersatzansprüchen der Opfer das Zivilrecht auszuschöpfen. Das Hundegesetz ist zum Jaulen: ungerecht, kostenträchtig – und von keinem Erfolg gekrönt.

 

07.03.02, 13:52
Gassigehen in der Stadt nur an der Leine 

NRW-Umweltministerin Höhn (Grüne) will umstrittene Landeshundeverordnung ablösen

Düsseldorf. Alle Hunde in Nordrhein-Westfalen müssen künftig in Innenstädten, öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielplätzen grundsätzlich an die Leine. Frei laufen dürfen Hunde nur noch in besonders ausgewiesenen Hundezonen öffentlicher Parks. Das sieht der Entwurf für ein Landeshundegesetz vor, den Umweltministerin Bärbel Höhn (Grüne) gestern in Düsseldorf vorstellte.

Verstöße von Haltern gefährlicher Hunde, die gegen den Leinen- und Maulkorbzwang verstoßen, können mit Geltstrafen bis zu 100 000 Euro und Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren geahndet werden. Der zwischen SPD und Grünen lange Zeit heftig umstrittene Gesetzentwurf soll die im Sommer 2000 von Ministerin Höhn erlassene Landeshundeverordnung ablösen, die bei Hundehaltern erhebliche Kritik ausgelöst hatte. Indem Gesetz wird die Zahl der als gefährlich eingestuften Hunderassen im Vergleich zur geltenden Verordnung von 42 auf 14 Rassen verringert. Für die betroffenen Hundebesitzer seien damit erhebliche Erleichterungen erreicht worden, sagt SPD-Agrarexpertin Irmgard Schmidt. Ein Zucht-,  Kreuzungs- und Handelsverbot gilt nur noch für die erste Kategorie – Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier. Die Besitzer von zehn weitern Rassen müssen die Erlaubnis  bei den Kommunen beantragen. Voraussetzung dafür sind die Volljährigkeit des Halters, ein Zuverlässigkeitsnachweis sowie eine Sachkundebescheinigung des Amtstierarztes. Nicht mehr aufgeführt in Liste zwei sind der Dobermann und mehrere Hirtenhund-Arten. Allerdings können die Kommunen darüber hinaus alle Hunde unabhängig ihrer Rasse als gefährliche einstufen, die wegen falscher Ausbildung aggressiv geworden sind. Auch für alle Hunde mit mehr als 20 Kilogramm Gewicht und einer Höhe von 40 Zentimetern gelten besondere Regelungen. Sie müssen ebenfalls mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Die Besitzer müssen ihre Sachkunde dadurch nachweisen, dass sie drei Jahre lang unbeanstandet große Hunde gehalten haben. Die Besitzer der 14 Listen-Hunderassen sowie der großen Hunde müssen eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 500 000 Euro abschließen. CDU-Agrarexperte Eckhard Uhlenberg forderte eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands für die Kommunen. Rot-Grün plant eine Experten-Anhörung im Landtag vor der Verabschiedung des Gesetzes

Quelle: WN


07.03.02, 00:58
CDU: eineinhalb verlorene Jahre zu Lasten der Hundehalter in NRW
Presseerklärung CDU

Eckhard Uhlenberg: eineinhalb verlorene Jahre zu Lasten der Hundehalter in NRW

[CDU NRW Fraktion]

Der stellvertretende Vorsitzende der CDU-Landtagsfraktion, Eckhard Uhlenberg, verwies bei dem heute von den rot-grünen Landtagsfraktionen vorgelegten Gesetzentwurf für das Landeshundegesetz NRW auf Forderungen der CDU, mit denen eine vernünftige gesetzliche Regelung bereits vor eineinhalb Jahren möglich gewesen wäre.

Unmittelbar nach dem die Landeshundeverordnung NRW im Juli 2000 in Kraft getreten sei, habe die CDU-Landtagsfraktion auf ihre gravierenden Mängel hingewiesen, erklärte Uhlenberg. Dieses gelte insbesondere für die schwerwiegenden Missstände bei den Rasselisten. Diese weltweit umfangreichsten Rasselisten seien nun deutlich entschlackt und korrigiert worden. "Die Frage bleibt, ob pauschale Rasselisten überhaupt sinnvoll sind und in wieweit allein die Zugehörigkeit zu einer Rasse ein Kriterium für die Gefährlichkeit eines Hundes darstellt", so Uhlenberg.

Für eine kommunalfreundliche Umsetzung des Gesetzes müsse nun der bürokratische Aufwand so verringert werden, so dass die Kommunen damit problemlos umgehen könnten.

Die CDU-Landtagsfraktion habe schon seit langem eine Anhörung im Landtag zum Thema gefordert. "Ich hoffe nun, dass die anstehende Anhörung im Landtag ein konstruktives Diskussionsforum bietet und nicht zu reinen Alibi-Veranstaltung wird. Dieses mussten wir leider im September 2000 so von Rot-Grün erleben", erklärte Uhlenberg abschließend.

Quelle: DominoDogs


07.03.02, 00:19
"Anlage zum Gesetzentwurf" der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen

"Anlage zum Gesetzentwurf"
der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen

Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz -LHundG NRW)

 

A   Problem

Die in der Vergangenheit aufgetretenen und immer wieder auftretenden schwerwiegenden Vorfälle, bei denen Personen, insbesondere Kinder und ältere Menschen von Hunden angegriffen, schwer verletzt oder getötet wurden, machten es erforderlich zum Schutz der Bevölkerung die Landeshundeverordnung (LHVNRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518 b) zu erlassen. Damit wurden in Nordrhein- Westfalen, für die Haltung näher bestimmter gefährlicher Hunde und größerer Hunde präventive ordnungsrechtliche Pflichten und für den Umgang mit diesen Hunden präventive Verhaltenspflichten festgelegt. Die Regelungsansätze in der LHVNRW haben in Nordrhein- Westfalen zu einem Rückgang schwerwiegender Beißvorfälle und bei den Hundehaltern zu einem verantwortungsvolleren Umgang mit ihren Hunden geführt.

Im Rahmen ihrer Regelungskompetenz für die öffentliche Sicherheit und Ordnung haben alle Länder Gesetze oder Verordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden geschaffen. Angesichts der zahlreichen unterschiedlichen Regelungsansätze in den einzelnen Ländern hat die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) am 07./08. November 2001 die Notwendigkeit einer Harmonisierung bekräftigt und Eckpunkte beschlossen, die Grundlage für eine solche Vereinheitlichung sein sollen zu dem hält die IMK das Eckpunktepapier des Arbeitskreises für Tierschutz und des Arbeitskreises I der IMK vom 20. September 2001 zu rassebedingten Gefährlichkeitsvermutungen für eine geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der Länderregelungen.

B   Lösung

Zur Erhöhung der Rechtssicherheit, zur Erreichung größerer demokratischer Legitimation sowie zur Aufnahme einer Strafvorschrift und Ermöglichung höherer Bußgeldrahmen soll eine neue Regelung durch formelles Landeshundegesetz (LHundG NRW) erfolgen. Das Gesetz soll in Bezug auf gefährliche Hunde den IMK-Beschluss zur Vereinheitlichung der Länderregelungen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden für Nordrhein-Westfalen weitgehend umsetzen, ohne das durch die LHV NRW geschaffene und erforderliche Schutzniveau abzusenken. Das Gesetz trägt den berechtigten Sicherheitsinteressen der Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen gebührend Rechnung und ermöglicht all jenen Bürgern den Umgang mit Hunden in einem rechtlich angemessenen Rahmen, die verantwortungsbewusst, sachkundig und mit großer Hingabe Hunde halten.

Inhaltlich entsprechen die vorhandenen nach der Gefährlichkeit von Hunden gestuften ordnungsrechtlichen Regelungsinstrumente der LHV NRW weitgehend den Empfehlungen des IMK-Beschlusses und sollen beibehalten werden. Änderungen erfolgen hinsichtlich des Umfangs der sog. Rasselisten, zur Reduzierung und Vereinfachung des Vollzugs durch die Kommunen und unter Berücksichtigung aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung zu Regelungen anderer Länder.

Um eine weitgehende Kontinuität des Vollzugs gegenüber der LHV NRW zu gewährleisten und um Hundehalterinnen oder Hundehalter und zuständige Behörden nicht mit wiederholen- den Verwaltungsaufwand zu belasten, werden weitgehende Übergangsvorschriften erlassen. Dies ist auch in der Sache gerechtfertigt, da im Rahmen des Vollzugs der LHV NRW die durch das Gesetz geforderten Prüfungen bereits erfolgt und Verwaltungsentscheidungen ergangen sind. So gelten die erteilten Erlaubnisse, ordnungsbehördliche Entscheidungen zur Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht oder die Anzeige- eines großen Hundes fort.

Auch die im Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW erbrachten Nachweise über die Kennzeichnung des Hundes, zur Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung für den Hund werden bei dem Vollzug des Gesetzes anerkannt. Über die- Regelungen zu gefährlichen und großen Hunden hinaus werden in das Gesetz allgemeine Grundpflichten für den Umgang mit Hunden aller Rassen aufgenommen. Hierdurch soll ein für Hundehalterinnen und Hundehalter zumutbarer und in der Sache angemessener Schutz von Menschen und Tieren vor der Unberechenbarkeit von Hunden generell sichergestellt werden. Dies verdeutlicht zugleich, dass es dem Gesetzgeber nicht um die Ausgrenzung bestimmter Hunderassen geht.


C   Alternativen

Die bundesweit angestrebte Rechtsvereinheitlichung könnte auch durch eine Änderung der bestehenden LHV NRW erfolgen. Aufgrund der gesellschaftspolitischen Bedeutung der Regelungsmaterie, aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Ermöglichung härterer Sanktionen sollten die Regelungen in Form eines Gesetzes ergehen.

D   Kosten

Das LHundG NRW knüpft an den Vollzug der LHVNRW an. Die Reduzierung der Zahl erlaubnispflichtiger Hunderassen und verwaltungsvereinfachende Regelungen werden zu einer Senkung der Kosten des Vollzugs für die öffentlichen Haushalte fuhren. Die allgemeinen Grundpflichten für alle Hundehalter werden von verantwortungsvollen Hundehaltern bereits jetzt erfüllt und belasten die Rechtsunterworfenen nur unwesentlich,

 

E   Auswirkungen auf die Kommunale Selbstverwaltung

Wie D.

F   Zuständigkeit

Zuständig innerhalb der Landesregierung ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, beteiligt sind das Innenministerium und das Justizministerium.

"Entwurf"

 

Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz -LHundG NRW)

Stand 04. März 2002

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:


Inhaltsverzeichnis

§ I
Zweck des Gesetzes

§ 2 Allgemeine Pflichten

§ 3 Gefährliche Hunde

§ 4 Erlaubnis

§ 5 Pflichten

§ 6 Sachkunde

§ 7 Zuverlässigkeit

§ 8 Anzeige- und Mitteilungspflichten

§ 9 Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung

§ 10Hunde bestimmter Rassen

§ 11 Große Hunde

§ 12 Anordnungsbefugnisse

§ 13 Zuständige Behörden

§ 14 Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder

§ 15 Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften

§ 16 Ordnungsbehördliche Verordnungen

§ 17 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 18 Einschränkung von Grundrechten

§ 19 Strafvorschrift

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

§ 21 Übergangsvorschriften

§ 22 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Den kompletten Entwurf finden Sie unter der Quellenangabe


Quelle: DominoDogs


06.03.02, 17:08
DDD Statement zum Gesetzentwurf
DDD Statement zum Gesetzentwurf

Heute, am 05. März 2002, wurde der Gesetzentwurf zum Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW) der Öffentlichkeit vorgestellt.

Es gibt einige Neuerungen gegenüber der Landeshundeverordnung Nordrhein-Westfalen (LHV NRW) vom 30. Juni 2000. Frau Ministerin Höhn erklärte dazu, dass sie die Kontinuität wahren wolle. Leider müssen wir feststellen, das die Wahrung der Kontinuität vor allem darin besteht, dass wieder keine Sachverständigenanhörung statt gefunden hat. Daher hält die Ministerin an Rasselisten fest, wenn es auch diesmal andere sind...

Allein der Umstand, dass einige Hunderassen ab Erlass des Gesetzes wohl nicht mehr gefährlich sein werden, andere hingegen diese Eigenschaft erst mit Inkrafttreten des Gesetzes entwickeln werden, spricht für sich.

DominoDogsDeutschland stellt hierzu fest:

  • Nach einhelliger Auffassung aller Kynologen gibt es keine „Gefährlichen Hunderassen“;
  • Nach allen bekannten kynologischen Gutachten kann man bei keiner bekannten Hunderasse a priori aufgrund rassespezifischer Merkmale von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und/oder Tieren ausgehen; (Hamann u.a. 1)
  • „Gefährlich“ sind einzelne Hund-Halter-Beziehungen, d.h. der gesunde Hund wird nicht gefährlich geboren, sondern kann, unabhängig von seiner Rassezugehörigkeit, durch Aggressionstraining zu einem für Menschen und/oder Tiere gefährlichen Hund manipuliert werden; (Eichelberg 2)
  • Die angeborene Verhaltensbereitschaft ist bei den verschiedensten Hunderassen weitgehendst gleichartig; die erlernte Verhaltensbereitschaft des einzelnen Hundes erzeugt überwiegend der Mensch (Eichelberg 2)

DDD geht davon aus, dass alle genannten Kynologen bereit sind, ihren Sachverstand dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung zu stellen.

Mit aller Nachdrücklichkeit fordern wir Frau Ministerin Höhn auf, das exekutive Unrecht der vergangenen zwei Jahre nicht noch Gesetz werden zu lassen. Für die Nachholung einer Sachverständigenanhörung ist es auch nach Vorlage dieses Gesetzentwurfes noch nicht zu spät, ebenso wenig wie für den Verzicht auf Rasselisten.

Quelle: DominoDogs


06.03.02, 17:04
1924 Einträge gesamt:  <<  201  206  211  216  221  226  231  236  241  246  >> 


Volltextsuche



Falls Sie News/Informationen haben, die wir veröffentlichen sollen, senden Sie bitte ein Email an die 
Redaktion News.

© ZERGportal (Zentralregister-LHV)
Email: info@zergportal.de

Disclaimer/Impressum

  
weiter ausführliche News und Infos unter

© Kampfhundnews (Peter Müller)
 

 

 


[ Fehler: Fehler beim Schliessen von /usr/local/httpd/baseportal/Ka/mp/Kampfhundnews/Statistik.put ]

powered in 0.00s by baseportal.de
Erstellen Sie Ihre eigene Web-Datenbank - kostenlos!