| Titel_kurz | Meldung | Datum ^ | Bärbel Höhn: NRW-Hundeverordnung ist Vorbild für bundesweite Regelung |
Umweltministerin verteidigt die Rasse-Listen für
Hunde
VON JUTTA VOSSIEG,
Bärbel Höhn: NRW-Hundeverordnung ist Vorbild für bundesweite Regelung
Köln - NRW-Umweltministerin Bärbel Höhn sieht sich als Trendsetterin:
Die NRW-Hundeverordnung habe sich so sehr bewährt, dass sie von der Struktur
Vorbild für eine einheitliche Regelung in allen Bundesländern sein werde,
erläuterte sie während ihres Redaktionsbesuchs beim „Kölner Stadt-Anzeiger“. Die
Verordnung mit ihren drei Kategorien von potenziell gefährlichen Hunden sei als
eine der wenigen Landesregelungen gerichtlich nicht angreifbar.
In NRW können, so Bärbel Höhn, Halter die Ungefährlichkeit ihrer Hunde in
einem Test nachweisen und dadurch eine Ausnahme von Leinen- und Maulkorbzwang
erwirken, so die Grünen-Politikerin. Dagegen müsse der Staat nicht mehr warten,
bis ein Beißunfall passiert sei, um einen Hund als gefährlich einstufen zu
können. Dies soll auch im neuen Gesetz so bleiben, dessen Entwurf sie soeben
vorgestellt hat und das bis zum Sommer vom Landtag verabschiedet werden soll.
Gegner der alten Hundeverordnung mit ihren Rasselisten sind jedoch
enttäuscht: „Statt einen Neuanfang zu finden, will Frau Höhn jetzt die unsinnige
Verordnung in Gesetzesform gießen lassen, um ihr Gesicht nicht zu verlieren“,
sagt Harald Wiegand vom Interessenverband „Domino Dogs Deutschland“.
Um dies zu verhindern, hatte die CDU zu Beginn des Gesetzgebungsverfahrens
gefordert, Höhn das Thema zu entziehen und es stattdessen im Innenministerium
anzusiedeln. Dies hatte Ministerpräsident Wolfgang Clement (SPD) jedoch
kategorisch abgelehnt. Offenbar geht die Allianz zwischen SPD und Grünen in
dieser Frage auch weiter als bisher vermutet. Während Mitglieder der
SPD-Fraktion in der Öffentlichkeit stets den Eindruck erweckten, dass Höhn ihnen
mit der Verordnung etwas zu weit gehe, berichten Teilnehmer aus Sitzungen
mittlerweile, dass offenbar Clement selbst die treibende Kraft hinter der
Verordnung ist.
Die FDP spricht sich wie bisher schon gegen Rasselisten aus. Die CDU will mit
ihrer Meinungsbildung bis nach der geplanten, aber noch nicht terminierten
Experten-Anhörung warten. Sie ist aber bereit, von solchen Listen abzurücken.
„Domino Dogs“ ist vor allem über die Tatsache verärgert, dass eine
Expertenanhörung - wie schon bei der ersten Verordnung - erst nach Vorlage des
Gesetzentwurfs stattfinden soll. Der Verband lehnt Rasselisten kategorisch ab.
Gefährlich seien ausschließlich individuelle Hund-Halter-Gespanne, kein Hund
werde gefährlich geboren. Diese Auffassung vertreten auch die Chefs der
Diensthunde-Abteilungen aller 16 Länderpolizeien. Rasselisten seien sachlich
falsch und spiegelten daher eine Scheinsicherheit vor.
Ministerin Höhn will diese Einsprüche nicht akzeptieren. „Wir müssen die
Menschen schützen“, so ihre Begründung. Sie nimmt für die Verordnung in
Anspruch, für einen Rückgang der Beißvorfälle an Rhein und Ruhr gesorgt zu
haben. Die Tatsache, dass im neuen NRW-Hundegesetz die Listen „gefährlicher
Hunderassen“ stark zusammengeschmolzen sind, erklärt Höhn mit ihrer
Kompromissbereitschaft im Sinne einer bundesweit einheitlichen Regelung. Dass
viele Hundehalter an Rhein und Ruhr hohe Kosten und bürokratischen Aufwand in
Kauf nehmen mussten, um die Auflagen der alten Verordnung zu erfüllen, die für
ihre Hunderasse im neuen Gesetz gar nicht mehr vorgesehen sind, sieht Höhn, aber
sie sagt auch: „Es ist immer so: Wenn eine Minderheit Freiheiten missbraucht,
muss die Mehrheit leiden.“
Quelle:
KSTA
weitere Informationen:
Domino Dogs
Kommentar Express
Ein Gesetz, das bellt, aber nicht beißt
von Harald W. Jürgensonn
Blondinen sind doof, Männer sind Schweine, und jeder Russe
heißt Iwan und trinkt Wodka. Blöde Verallgemeinerungen, gegen die wir uns mit
Recht wehren. Jeder Pitbull beißt, jeder Dackel ist lammfromm, und ein 41
Zentimeter großer Hund bissiger als einer, der es auf nur 39 Zentimeter bringt.
So ein Quatsch, Frau Höhn! Das neue Hundegesetz ist
überflüssig. Es hätte gereicht, auf verantwortungslose Hundehalter das
Strafrecht konsequent anzuwenden, bei Schadensersatzansprüchen der Opfer das
Zivilrecht auszuschöpfen. Das Hundegesetz ist zum Jaulen: ungerecht,
kostenträchtig – und von keinem Erfolg gekrönt.
| 07.03.02, 13:52 |
Gassigehen in der Stadt nur an der Leine | NRW-Umweltministerin Höhn (Grüne) will umstrittene
Landeshundeverordnung ablösen
Düsseldorf. Alle Hunde in Nordrhein-Westfalen müssen
künftig in Innenstädten, öffentlichen Grünanlagen und Kinderspielplätzen
grundsätzlich an die Leine. Frei laufen dürfen Hunde nur noch in besonders
ausgewiesenen Hundezonen öffentlicher Parks. Das sieht der Entwurf für ein
Landeshundegesetz vor, den Umweltministerin Bärbel Höhn (Grüne) gestern in Düsseldorf
vorstellte.
Verstöße von Haltern gefährlicher Hunde, die gegen den Leinen-
und Maulkorbzwang verstoßen, können mit Geltstrafen bis zu 100 000 Euro und
Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren geahndet werden. Der zwischen SPD und Grünen
lange Zeit heftig umstrittene Gesetzentwurf soll die im Sommer 2000 von
Ministerin Höhn erlassene Landeshundeverordnung ablösen, die bei Hundehaltern
erhebliche Kritik ausgelöst hatte. Indem Gesetz wird die Zahl der als gefährlich
eingestuften Hunderassen im Vergleich zur geltenden Verordnung von 42 auf 14
Rassen verringert. Für die betroffenen Hundebesitzer seien damit erhebliche
Erleichterungen erreicht worden, sagt SPD-Agrarexpertin Irmgard Schmidt. Ein
Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot gilt nur noch für die erste
Kategorie – Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire
Bullterrier und Bullterrier. Die Besitzer von zehn weitern Rassen müssen die
Erlaubnis bei den Kommunen beantragen. Voraussetzung dafür sind die Volljährigkeit
des Halters, ein Zuverlässigkeitsnachweis sowie eine Sachkundebescheinigung des
Amtstierarztes. Nicht mehr aufgeführt in Liste zwei sind der Dobermann und
mehrere Hirtenhund-Arten. Allerdings können die Kommunen darüber hinaus alle
Hunde unabhängig ihrer Rasse als gefährliche einstufen, die wegen falscher
Ausbildung aggressiv geworden sind. Auch für alle Hunde mit mehr als 20
Kilogramm Gewicht und einer Höhe von 40 Zentimetern gelten besondere
Regelungen. Sie müssen ebenfalls mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Die
Besitzer müssen ihre Sachkunde dadurch nachweisen, dass sie drei Jahre lang
unbeanstandet große Hunde gehalten haben. Die Besitzer der 14
Listen-Hunderassen sowie der großen Hunde müssen eine Haftpflichtversicherung
mit einer Deckungssumme von 500 000 Euro abschließen. CDU-Agrarexperte Eckhard
Uhlenberg forderte eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands für die
Kommunen. Rot-Grün plant eine Experten-Anhörung im Landtag vor der
Verabschiedung des Gesetzes
Quelle: WN
| 07.03.02, 00:58 |
CDU: eineinhalb verlorene Jahre zu Lasten der Hundehalter in NRW | Presseerklärung CDU
Eckhard Uhlenberg: eineinhalb verlorene Jahre zu Lasten der Hundehalter in
NRW
[CDU NRW Fraktion]
Der stellvertretende Vorsitzende der CDU-Landtagsfraktion,
Eckhard Uhlenberg, verwies bei dem heute von den rot-grünen Landtagsfraktionen
vorgelegten Gesetzentwurf für das Landeshundegesetz NRW auf Forderungen der
CDU, mit denen eine vernünftige gesetzliche Regelung bereits vor eineinhalb
Jahren möglich gewesen wäre.
Unmittelbar nach dem die Landeshundeverordnung NRW im Juli
2000 in Kraft getreten sei, habe die CDU-Landtagsfraktion auf ihre gravierenden
Mängel hingewiesen, erklärte Uhlenberg. Dieses gelte insbesondere für die
schwerwiegenden Missstände bei den Rasselisten. Diese weltweit umfangreichsten
Rasselisten seien nun deutlich entschlackt und korrigiert worden. "Die
Frage bleibt, ob pauschale Rasselisten überhaupt sinnvoll sind und in wieweit
allein die Zugehörigkeit zu einer Rasse ein Kriterium für die Gefährlichkeit
eines Hundes darstellt", so Uhlenberg.
Für eine kommunalfreundliche Umsetzung des Gesetzes müsse
nun der bürokratische Aufwand so verringert werden, so dass die Kommunen damit
problemlos umgehen könnten.
Die CDU-Landtagsfraktion habe schon seit langem eine Anhörung
im Landtag zum Thema gefordert. "Ich hoffe nun, dass die anstehende Anhörung
im Landtag ein konstruktives Diskussionsforum bietet und nicht zu reinen
Alibi-Veranstaltung wird. Dieses mussten wir leider im September 2000 so von
Rot-Grün erleben", erklärte Uhlenberg abschließend.
Quelle: DominoDogs
| 07.03.02, 00:19 |
"Anlage zum Gesetzentwurf" der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen |
"Anlage zum Gesetzentwurf"
der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz -LHundG NRW)
A Problem
Die in der Vergangenheit aufgetretenen und immer wieder
auftretenden schwerwiegenden Vorfälle, bei denen Personen, insbesondere Kinder
und ältere Menschen von Hunden angegriffen, schwer verletzt oder getötet
wurden, machten es erforderlich zum Schutz der Bevölkerung die
Landeshundeverordnung (LHVNRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518 b) zu
erlassen. Damit wurden in Nordrhein- Westfalen, für die Haltung näher
bestimmter gefährlicher Hunde und größerer Hunde präventive
ordnungsrechtliche Pflichten und für den Umgang mit diesen Hunden präventive
Verhaltenspflichten festgelegt. Die Regelungsansätze in der LHVNRW haben in
Nordrhein- Westfalen zu einem Rückgang schwerwiegender Beißvorfälle und bei
den Hundehaltern zu einem verantwortungsvolleren Umgang mit ihren Hunden
geführt.
Im Rahmen ihrer Regelungskompetenz für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung haben alle Länder Gesetze oder Verordnungen zum Schutz
der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden geschaffen. Angesichts der zahlreichen
unterschiedlichen Regelungsansätze in den einzelnen Ländern hat die Ständige
Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) am 07./08. November
2001 die Notwendigkeit einer Harmonisierung bekräftigt und Eckpunkte
beschlossen, die Grundlage für eine solche Vereinheitlichung sein sollen zu dem
hält die IMK das Eckpunktepapier des Arbeitskreises für Tierschutz und des
Arbeitskreises I der IMK vom 20. September 2001 zu rassebedingten
Gefährlichkeitsvermutungen für eine geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung
der Länderregelungen.
B Lösung
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit, zur Erreichung größerer
demokratischer Legitimation sowie zur Aufnahme einer Strafvorschrift und
Ermöglichung höherer Bußgeldrahmen soll eine neue Regelung durch formelles
Landeshundegesetz (LHundG NRW) erfolgen. Das Gesetz soll in Bezug auf
gefährliche Hunde den IMK-Beschluss zur Vereinheitlichung der Länderregelungen
zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden für Nordrhein-Westfalen
weitgehend umsetzen, ohne das durch die LHV NRW geschaffene und erforderliche
Schutzniveau abzusenken. Das Gesetz trägt den berechtigten
Sicherheitsinteressen der Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen
gebührend Rechnung und ermöglicht all jenen Bürgern den Umgang mit Hunden in
einem rechtlich angemessenen Rahmen, die verantwortungsbewusst, sachkundig und
mit großer Hingabe Hunde halten.
Inhaltlich entsprechen die vorhandenen nach der
Gefährlichkeit von Hunden gestuften ordnungsrechtlichen Regelungsinstrumente
der LHV NRW weitgehend den Empfehlungen des IMK-Beschlusses und sollen
beibehalten werden. Änderungen erfolgen hinsichtlich des Umfangs der sog.
Rasselisten, zur Reduzierung und Vereinfachung des Vollzugs durch die Kommunen
und unter Berücksichtigung aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung zu
Regelungen anderer Länder.
Um eine weitgehende Kontinuität des Vollzugs gegenüber der
LHV NRW zu gewährleisten und um Hundehalterinnen oder Hundehalter und
zuständige Behörden nicht mit wiederholen- den Verwaltungsaufwand zu belasten,
werden weitgehende Übergangsvorschriften erlassen. Dies ist auch in der Sache
gerechtfertigt, da im Rahmen des Vollzugs der LHV NRW die durch das Gesetz
geforderten Prüfungen bereits erfolgt und Verwaltungsentscheidungen ergangen
sind. So gelten die erteilten Erlaubnisse, ordnungsbehördliche Entscheidungen
zur Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht oder die Anzeige- eines
großen Hundes fort.
Auch die im Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW
erbrachten Nachweise über die Kennzeichnung des Hundes, zur Sachkunde und
Zuverlässigkeit sowie über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung für
den Hund werden bei dem Vollzug des Gesetzes anerkannt. Über die- Regelungen zu
gefährlichen und großen Hunden hinaus werden in das Gesetz allgemeine
Grundpflichten für den Umgang mit Hunden aller Rassen aufgenommen. Hierdurch
soll ein für Hundehalterinnen und Hundehalter zumutbarer und in der Sache
angemessener Schutz von Menschen und Tieren vor der Unberechenbarkeit von Hunden
generell sichergestellt werden. Dies verdeutlicht zugleich, dass es dem
Gesetzgeber nicht um die Ausgrenzung bestimmter Hunderassen geht.
C Alternativen
Die bundesweit angestrebte Rechtsvereinheitlichung könnte
auch durch eine Änderung der bestehenden LHV NRW erfolgen. Aufgrund der
gesellschaftspolitischen Bedeutung der Regelungsmaterie, aus Gründen der
Rechtssicherheit und zur Ermöglichung härterer Sanktionen sollten die
Regelungen in Form eines Gesetzes ergehen.
D Kosten
Das LHundG NRW knüpft an den Vollzug der LHVNRW an. Die
Reduzierung der Zahl erlaubnispflichtiger Hunderassen und
verwaltungsvereinfachende Regelungen werden zu einer Senkung der Kosten des
Vollzugs für die öffentlichen Haushalte fuhren. Die allgemeinen Grundpflichten
für alle Hundehalter werden von verantwortungsvollen Hundehaltern bereits jetzt
erfüllt und belasten die Rechtsunterworfenen nur unwesentlich,
E Auswirkungen auf die Kommunale
Selbstverwaltung
Wie D.
F Zuständigkeit
Zuständig innerhalb der Landesregierung ist das Ministerium
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, beteiligt
sind das Innenministerium und das Justizministerium.
"Entwurf"
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz -LHundG NRW)
Stand 04. März 2002
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit
verkündet wird:
Inhaltsverzeichnis
§ I Zweck des Gesetzes
§ 2 Allgemeine Pflichten
§ 3 Gefährliche Hunde
§ 4 Erlaubnis
§ 5 Pflichten
§ 6 Sachkunde
§ 7 Zuverlässigkeit
§ 8 Anzeige- und Mitteilungspflichten
§ 9 Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
§ 10Hunde bestimmter Rassen
§ 11 Große Hunde
§ 12 Anordnungsbefugnisse
§ 13 Zuständige Behörden
§ 14 Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder
§ 15 Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften
§ 16 Ordnungsbehördliche Verordnungen
§ 17 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 18 Einschränkung von Grundrechten
§ 19 Strafvorschrift
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Übergangsvorschriften
§ 22 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Den kompletten Entwurf finden Sie unter der Quellenangabe
Quelle: DominoDogs
| 06.03.02, 17:08 |
DDD Statement zum Gesetzentwurf | DDD Statement zum Gesetzentwurf Heute, am 05. März 2002, wurde der Gesetzentwurf zum
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW)
der Öffentlichkeit vorgestellt.
Es gibt einige Neuerungen gegenüber der
Landeshundeverordnung Nordrhein-Westfalen (LHV NRW) vom 30. Juni 2000. Frau
Ministerin Höhn erklärte dazu, dass sie die Kontinuität wahren wolle. Leider
müssen wir feststellen, das die Wahrung der Kontinuität vor allem darin
besteht, dass wieder keine Sachverständigenanhörung statt gefunden hat. Daher
hält die Ministerin an Rasselisten fest, wenn es auch diesmal andere sind...
Allein der Umstand, dass einige Hunderassen ab Erlass des
Gesetzes wohl nicht mehr gefährlich sein werden, andere hingegen diese
Eigenschaft erst mit Inkrafttreten des Gesetzes entwickeln werden, spricht für
sich.
DominoDogsDeutschland
stellt hierzu fest:
- Nach einhelliger Auffassung aller Kynologen gibt es keine „Gefährlichen
Hunderassen“;
- Nach allen bekannten kynologischen Gutachten kann man bei keiner bekannten
Hunderasse a priori aufgrund rassespezifischer Merkmale von einer
gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und/oder
Tieren ausgehen; (Hamann u.a. 1)
- „Gefährlich“ sind einzelne Hund-Halter-Beziehungen, d.h. der gesunde
Hund wird nicht gefährlich geboren, sondern kann, unabhängig von seiner
Rassezugehörigkeit, durch Aggressionstraining zu einem für Menschen
und/oder Tiere gefährlichen Hund manipuliert werden; (Eichelberg 2)
- Die angeborene Verhaltensbereitschaft ist bei den verschiedensten
Hunderassen weitgehendst gleichartig; die erlernte Verhaltensbereitschaft
des einzelnen Hundes erzeugt überwiegend der Mensch (Eichelberg 2)
DDD geht davon aus, dass alle genannten
Kynologen bereit sind, ihren Sachverstand dem Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
zur Verfügung zu stellen.
Mit aller Nachdrücklichkeit fordern wir Frau Ministerin Höhn
auf, das exekutive Unrecht der vergangenen zwei Jahre nicht noch Gesetz werden
zu lassen. Für die Nachholung einer Sachverständigenanhörung ist es auch nach
Vorlage dieses Gesetzentwurfes noch nicht zu spät, ebenso wenig wie für den
Verzicht auf Rasselisten.
Quelle: DominoDogs
| 06.03.02, 17:04 |
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