| Titel_kurz | Meldung | Datum ^ | Muster einer Strafanzeige bei Tötung (Verstoß gegen TierschG) und Widerspruch gegen Kampfhundesteuer für Hessen |
Hallo Hundefreunde,
in der Anlage nochmals der umfassende Musterwiderspruch (Muster
3) gegen Kampfhundesteuer für Hessen.
Als Antwort kommen dann häufig Berufungen auf das Urteil des VGH Kassel vom
29.05.2001 - 5 N 92/00 - mit der Anfrage, ob der Widerspruch aufrecht erhalten
wird. Darauf kann mit Muster
04 geantwortet werden.
Und schon haben unsere Staatsdiener wieder eine Nuss zu knacken und den Ball in
ihrem Feld zurück.
MfG
Stück
Muster einer Strafanzeige bei Tötung (als DOC <hier>)
Name Ort, Datum
Anschrift
Telefon/Fax
An
Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht .........
Oder: Polizeistation ......
Strafanzeige wegen Verstoß gegen TierschG
Sehr geehrte Damen und Herrn,
ich bitte um Aufnahme staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen mit dem Ziel der Einleitung eines Strafverfahrens
gegen: Name des Tierarztes, ggf. Anschrift
wegen: Verstoß gegen § 17 TierschG vom 29.05.1998 (BGBl 1998, Teil I, S. 1106 ff.)
Begründung:
Wie ich erfahren habe, hat Herr ...... (Tierarzt) am ....... (Datum), ca. ...... Uhr, in ........ (genaue Bezeichnung des Orts) einen gesunden und bisher nicht negativ aufgefallenen Hund der Rasse ........ getötet bzw. eingeschläfert. Dies können folgende Personen bezeugen: ..... (Name, Anschrift).
Nach § 17 Ziff. 1 TierschG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Der getötete Hund ist zweifellos ein Wirbeltier. Ein rechtfertigender Grund für seine Tötung bestand nicht, insbesondere ist der Hund nach meiner Kenntnis nicht durch Aggressivität oder Angriffe aufgefallen und stellt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Allein die willkürliche Aufnahme in eine Rasseliste genügt keinesfalls. Die im Land ..... geltende Kampfhunde-VO vom .... (anzupassen an jeweiliges Land) stellt als unter dem TierschG stehende Rechtsgrundlage schon keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar und läßt eine Tötung keinesfalls zu.
Im übrigen ist die Differenzierung nach Rassen willkürlich, kynologisch nicht haltbar und ist ein normaler (Amts-)Tierarzt unter den vorliegend gegebenen Umständen objektiv nicht in der Lage, eine sichere Beurteilung zu treffen. Es sei hier aus dem Gutachten Frau Dr. Irene Sturs zur Änderung des Steiermärkischen Tierschutzgesetzes vom 26.01.1993 und der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.06.1993 zitiert:
„Eine a priori Feststellung einer besonderen Gefährlichkeit eines Hundes aufgrund seines wesensmäßig typischen Verhaltens ist auf der Basis von bisherigen Erkenntnissen aus der Tierzucht überhaupt nicht, auf der Basis von Erkenntnissen der Verhaltensforschung nur bedingt und nur durch einen erfahrenen Ethologen bei Kenntnis aller Umweltbedingungen, denen der Hund im Laufe seines Lebens ausgesetzt war, möglich. Eine praxisgerechte Exekutierung eines solchen Gesetzes ist somit nicht realisierbar, da bei Tierärzten (Amtstierärzten) eine entsprechende ethologische Ausbildung nicht vorausgesetzt werden kann. (S. 1)
Von Hunden ausgehende Gefahren für die Sicherheit von Menschen oder Tieren sind unabhängig von der Rassenzugehörigkeit und somit ist es nicht möglich, per Verordnung Rassen zu bestimmen, von denen eine besondere Gefährdung ausgeht (S. 2).
Wie bereits ausgeführt, ist eine a priori Feststellung der Gefährlichkeit und somit auch der Nichtgefährlichkeit eines Hundes, wenn überhaupt, nur durch einen erfahrenen Ethologen bei Kenntnis des gesamten Umfeldes des betreffenden Hundes möglich. Eine entsprechenden ethologische Ausbildung ist im Rahmen des veterinärmedizinischen Studiums nur auf freiwilliger Basis vorgesehen, kann daher bei einem Amtstierarzt nicht vorausgesetzt werden.... Ein entsprechendes Gutachten kann aber auch von einem erfahrenen Ethologen nicht erwartet werden, da die Aussage einer Nichtgefährdung von Menschen durch einen Hund die Verantwortung des Gutachters nicht nur für Fehlverhalten des Hundes, sondern auch für jedes Fehlverhalten der beteiligten Menschen bedeuten würde. Die Übernahme einer solchen Verantwortung ist für keinen Gutachter zumutbar (S. 3).
Beweis: Sachverständigengutachten der Frau Dr. Irene Stur, Institut für Tierzucht und Genetik, Veterinärmedizinische Universität, 1030 Wien, Linke
Bahngasse 11.
Die Verfügung - sollte ein wirksamer Verwaltungsakt mit vorheriger Anhörung des Betroffenen denn vorliegen - einen bissigen Hund töten zu lassen, ist im Hinblick auf das im gesamten Verwaltungsrecht geltende ultima - ratio - Prinzip regelmäßig rechtswidrig und verstößt gegen § 17 Nr. 1 Tier-SchG verstoßen, da es weniger belastende Maßnahmen gibt (vgl. nur VG Hannover vom 10.06.1999 - 14 A 3339/98 -; Hamann in DÖV 1989, 215).
Deshalb beantrage ich:
1. Gegen Herrn ..... ein Strafverfahren wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 17 TierschG einzuleiten und den vorgegebenen Strafrahmen voll auszuschöpfen.
2. Herrn .... die tierärztliche Approbation zu entziehen und ihm nach §§ 60 Ziff. 6, 70 StGB ein Berufsverbot aufzuerlegen.
Bitte informieren Sie mich über den Stand der Ermittlungen. Für Rückfragen oder als Zeuge stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Kopie:
1. Landestierärztekammer (des jeweiligen Bundeslandes)
2. Bundesverband praktischer Tierärzte, Hahnstr. 70, 60528 Frankfurt a.M., Fax: 069 - 6668170
| 07.04.02, 15:20 |
Düsseldorf: Freispruch für Anwältin und Hundebesitzerin ohne Leine | Eine 36-jährige Anwältin hatte gegen die Bußgeldbescheide Einspruch eingelegt.
Das Richter am Amtsgericht gab ihr Recht..
Freispruch für Hundebesitzerin ohne Leine
Düsseldorf (dto). Eine 36-jährige Anwältin sollte ein
Bußgeld in Höhe von 130 Euro bezahlen, weil sie ihren Hund im Stadtgebiet
mehrfach von der Leine gelassen hatte. Die Frau hatte Einspruch gegen die
Bußgeldbescheide eingelegt, verwies auf das Tierschutzgesetz. Am Donnerstag
wurde der Fall vor dem Amtgericht verhandelt. Die Frau bekam Recht.
Nach der Düsseldorfer Straßenordnung und der Landeshundeverordnung liegt der
Fall sonnenklar: Innerhalb des Stadtgebiets dürfen Hunde grundsätzlich nicht
ohne Leine laufen. Das gilt entsprechend auch für den
Labrador-Collie-Mischling der Rechtsanwältin mit Büroadresse in Golzheim.
Innerhalb weniger Wochen war sie dreimal aufgefallen, weil sie ihr Tier
entgegen allen Vorschriften leinenlos herumtollen ließ.
Im Kampf gegen die verhängten Bußgelder argumentiert sie nämlich, dass der
Leinenzwang, soweit er in der Straßenordnung und in der Landeshundeverordnung
vorgeschrieben ist, unwirksam sei. Dabei stützt sich die Anwältin im Kampf
gegen Landesrecht auf Bundesrecht - und zwar auf das Tierschutzgesetz. Dort
immerhin wird Tierhaltern ausdrücklich eine "artgerechte Haltung" ihrer
Schützlinge aufgegeben.
Innerhalb des Stadtgebiets aber ständig angeleint bleiben zu müssen, sei
für Hunde eben nicht "artgerecht". Im Gegenteil: Wegen der wichtigen
Sozialkontakte zu Artgenossen sei es - so die Anwältin weiter - geradezu
notwendig, Hunde von der Leine zu lassen. Also folgert die Juristin: Wenn sie
die Straßenordnung und die Landeshundeverordnung befolgt, wäre das ein Verstoß
gegen die im Tierschutzgesetz vorgeschriebene "artgerechte Haltung". Ein
Dilemma, über das Amtsrichter Dirk Kruse nicht ohne fachkundige Beratung
urteilen wollte.
Einen ersten Verhandlungversuch hat der als progressiv geltende Amtsrichter
deshalb vor rund neun Monaten abgebrochen, hat sich zum Termin am Donnerstag
nun drei hochrangige Sachverständige geladen: Dr.Peter Steinbüchel,
diensthöchster Veterinär der Stadt, Wolfgang Tolkmitt als Leiter des
Ordnungsamts sowie eine Fachtierärztin für Verhaltenskunde von der Uni Kiel
sollen dem Richter heute beratend zur Seite stehen.
Das Ergebnis: Die Frau bekam Recht. Jetzt prüft die Staatsanwaltschaft, ob
beim Oberlandesgericht einen Antrag zur Zulassung einer Rechtsbeschwerde
gestellt werden kann. Sollte der Freispruch rechtskräftig werden, hätte das
Konsequenzen für den Leinenzwang in Düsseldorf.
Quelle:
RP-Online
| 04.04.02, 16:12 |
Ende des Leinenzwangs? Heute Prozess um Leinenzwang in Düsseldorfer Parks |
Heute Prozess um Leinenzwang in Düsseldorfer Parks
Rechtsanwältin fordert: Freiheit für meinen Hund!
Von FREDY LANG
Rechtsanwältin Alice Kleinheidt geht mit Cara am Oberkasseler Rheinufer
spazieren. Fotos: Neubauer
Düsseldorf - Im Amtsgericht an der Mühlenstraße geht's heute Mittag um eine
Entscheidung, die alle Düsseldorfer Hundebesitzer brennend interessiert: Müssen
die Hunde beispielsweise in öffentlichen Parks oder auf den Rheinwiesen
angeleint werden oder nicht?
Laut Straßenordnung herrscht in Düsseldorf nämlich überall der Leinenzwang.
Rechtsanwältin Alice Kleinheit legte Einspruch ein. Heute wird darüber
verhandelt.
Der Fall: Cara, der elf Monate alte Collie/Labrador-Mischling der
Rechtsanwältin, tollte über die Rheinwiesen in Oberkassel, ein Stöckchen im
Maul. Dem Hund ging's tierisch gut, so ganz ohne Leine über die Wiese zu jagen.
Aber nur so lange, bis die Polizei kam. Der Beamte drückte Caras Frauchen einen
Bußgeldbescheid über 50 Mark in die Hand. Es folgten weitere Bußgeldbescheide
über 50 und 150 Mark.
Das Amtsgericht unter Vorsitz von Richter Dirk Kruse hat über den Einspruch
zu entscheiden. Kruse hatte schon einmal mit einem Urteil für Aufsehen gesorgt,
als er die Sonntags-Öffnung von Videotheken erlaubte (EXPRESS berichtete).
Die Liste der Zeugen in der heutigen Verhandlung kann sich sehen lassen:
Düsseldorfs oberster Tierarzt Dr. Peter Steinbüchel und Ordnungsamtschef
Wolfgang Tolkmitt legen die Auffassung der Stadtverwaltung dar.
Dr. Dorit Feddersen-Petersen, eine Wissenschaftlerin von der Universität in
Kiel ist als Sachverständige vom Gericht nach Düsseldorf geladen.
Alice Kleinheidt zum EXPRESS: "Die generelle Düsseldorfer Anleinpflicht für
alle Hunde verstößt zunächst einmal gegen das Tierschutzgesetz zur artgerechten
Haltung. Kein Hund ist mit einer Leine um den Hals zur Welt gekommen.
Heute geht es unter anderem darum, diesen Widerspruch aufzuklären.
Widersprüchlich ist ebenfalls, dass nach der Landeshundeordnung auf Grünflächen
wie den Rheinwiesen Hunde frei laufen können. Nur in Düsseldorf nicht. Da ist
das nach der Straßenordnung verboten."
Bei dem heutigen Prozess strebt die Rechtsanwältin und Hundehalterin
zumindest die Anwendung der Landesordnung für Düsseldorf an. Das würde bedeuten:
Auf beiden Seiten des Rheins dürften Hunde ohne Leinen herumtoben.
Quelle:
Express
Hunde und ihre artgerechte Haltung: Wird beim Prozess vor dem Amtsgericht am
Donnerstag der Leinenzwang in Düsseldorf aufgehoben?
Ende des Leinenzwangs?
Düsseldorf : Wird der strikte Leinenzwang für Hunde in
Düsseldorf am Dnnerstag außer Kraft gesetzt? Ein Amtsrichter verhandelt ab
11.15 Uhr im Saal A 158 über drei Bußgeldbescheide gegen eine 36-jährige
Anwältin. Sie hatte ihren Hund im Stadtgebiet mehrfach von der Leine gelassen,
sollte deshalb rund 130 Euro Bußgeld zahlen. Ob die Frau womöglich aber im
Recht war, dazu sollen sich nun auch drei Gutachter äußern.
Nach der Düsseldorfer Straßenordnung und der Landeshundeverordnung liegt der
Fall sonnenklar: Innerhalb des Stadtgebiets dürfen Hunde grundsätzlich nicht
ohne Leine laufen. Das gilt entsprechend auch für den
Labrador-Collie-Mischling der Rechtsanwältin mit Büroadresse in Golzheim.
Innerhalb weniger Wochen war sie dreimal aufgefallen, weil sie ihr Tier
entgegen allen Vorschriften leinenlos herumtollen ließ. Doch jetzt holt die
Juristin, die langjährige Justitiarin der Bundestagsfraktion von Bündnis90/Die
Grünen war, zum Gegenschlag aus.
Im Kampf gegen die verhängten Bußgelder argumentiert sie nämlich, dass der
Leinenzwang, soweit er in der Straßenordnung und in der Landeshundeverordnung
vorgeschrieben ist, unwirksam sei. Dabei stützt sich die Anwältin im Kampf
gegen Landesrecht auf Bundesrecht - und zwar auf das Tierschutzgesetz. Dort
immerhin wird Tierhaltern ausdrücklich eine "artgerechte Haltung" ihrer
Schützlinge aufgegeben.
Richter Kruse und das Dilemma
Innerhalb des Stadtgebiets aber ständig angeleint bleiben zu müssen, sei
für Hunde eben nicht "artgerecht". Im Gegenteil: Wegen der wichtigen
Sozialkontakte zu Artgenossen sei es - so die Anwältin weiter - geradezu
notwendig, Hunde von der Leine zu lassen. Also folgert die Juristin: Wenn sie
die Straßenordnung und die Landeshundeverordnung befolgt, wäre das ein Verstoß
gegen die im Tierschutzgesetz vorgeschriebene "artgerechte Haltung". Ein
Dilemma, über das Amtsrichter Dirk Kruse nicht ohne fachkundige Beratung
urteilen wollte.
Einen ersten Verhandlungversuch hat der als progressiv geltende Amtsrichter
deshalb vor rund neun Monaten abgebrochen, hat sich zum Termin am Donnerstag
nun drei hochrangige Sachverständige geladen: Dr.Peter Steinbüchel,
diensthöchster Veterinär der Stadt, Wolfgang Tolkmitt als Leiter des
Ordnungsamts sowie eine Fachtierärztin für Verhaltenskunde von der Uni Kiel
sollen dem Richter heute beratend zur Seite stehen.
Sollte die Rechtsanwältin mit ihren Einsprüchen gegen die Bußgeldbescheide
erfolgreich sein, könnte das bei Rechtskraft des Urteils weitreichende Folgen
haben: Hundehalter könnten unter Berufung auf diese Entscheidung auf das
Tierschutzgesetz pochen - und ihren Lieblingen dann auch im Stadtgebiet freien
Auslauf gewähren. Zumindest so lange, bis die Düsseldorfer Straßenordnung und
die Landeshundeverordnung überarbeitet, präzisiert und dem Votum des Gerichts
angepasst sind.
Quelle:
RP-Online
Anmerkungen der ZERGredaktion:
Rechtsanwältin Alice E. Kleinheidt hat es jetzt in ihrem eigenen Prozess vor
dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geschafft, dass der Richter Frau Dr.
Feddersen-Petersen als Gutachterin einsetzt. Frau Kleinheidt hatte mit ihrem unangeleinten
Hovawarth ein Bußgeld auf der Düsseldorfer Rheinwiese provoziert, um klagen zu
können. Das Bußgeld nach der LHV hatte die Stadt zurücknehmen müssen, da die
Rheinwiese "unbebautes Gebiet" ist. Dafür hat sie dann ein Bußgeld bekommen,
weil im gesamten Stadtgebiet genereller Leinenzwang nach der Düsseldorfer
Straßensatzung gilt. Frau Dr. Feddersen-Petersen liefert nun ein Gutachten,
welche Auswirkungen genereller Leinenzwang auf Hunde hat.
| 04.04.02, 09:13 |
Halter brauchen mehr Verstand |
Halter brauchen mehr Verstand
Experten fordern von Hundebesitzern größeres Fachwissen
- Von PATRICK GAUL und ANDREA MAURER -
Saarbrücken. Am Osterwochenende eine erschütternde Nachricht: Zwei Rottweiler
bissen im benachbarten Rheinland-Pfalz den sechsjährigen André tot. Dieser
tragische Vorfall gießt erneut Öl in die hitzige Diskussion zum Thema Kampfhunde
und wirft viele Fragen auf.
Wie sieht die Situation im Saarland generell aus? Nach einer internen
Statistik der saarländischen Diensthunde-Staffel mussten die Polizisten im Jahr
2000 160 Mal ausrücken: Bürger hatten sich durch einen Hund bedroht gefühlt.
Doch wann ist ein Hund überhaupt gefährlich? Laut der "Polizeiverordnung über
den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland" vom 27. Juli
2000 gelten Hunde als gefährlich, wenn sie "auf Angriffslust oder Schärfe (...)
gezüchtet oder ausgebildet wurden".
Die nicht gewerbsmäßige Zucht der Hunderassen American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier und American Pit Bull Terrier ist nach der
Hundeverordnung des Saarlandes von vornherein verboten. Wer eine dieser drei
Hunderassen dennoch halten möchte, muss seine Zuverlässigkeit durch ein
polizeiliches Führungszeugnis belegen, einen Versicherungsnachweis für sein Tier
erbringen und einen mehrwöchigen Hundehalter-Lehrgang besuchen, dessen Kosten er
selbst zu tragen hat.
Aber auch Hunde, die der Polizei oder dem Ordnungsamt auf Grund ihrer
Aggressivität gemeldet werden und nicht zu den oben genannten Rassen gehören,
sind von der Hundeverordnung erfasst. Ihre Halter müssen nachträglich dieselben
Auflagen erfüllen wie die Besitzer der drei genannten Kampfhunderassen.
Was geschieht aber nun mit Tieren, die ihren Haltern entzogen werden, weil
diese die Nachweise nicht erbringen können? Martin Alt, Sachbearbeiter beim
Ordnungsamt Saarbrücken: "Die Unterbringung dieser Hunde stellt oftmals ein
Problem dar. Nur allzu oft weigern sich die Tierheime, die Hunde aufzunehmen.
Sie sind zu schwer zu vermitteln." Eingeschläfert würden die Tiere jedoch nicht,
es fände sich immer eine Lösung. Sind von der saarländischen Hundeverordnung
wirklich alle gefährlichen Hunde erfasst? Nach Ansicht von Peter Heib, Inhaber
einer Hundeschule im Warndt, müssten der Verordnung in jedem Fall noch zwei
weitere Rassen als besonders gefährlich hinzugefügt werden: der Rottweiler und
der Dobermann. Heib meint: "Diese Hunderassen wurden gezielt gezüchtet, um
Menschen zu beißen."
Bei der Saarland-Versicherung gelten neben dem American Staffordshire, dem
American Pit Bull und dem Staffordshire Bullterrier auch noch drei weitere
Hunderassen als besonders aggressiv: die argentinische, die kanarische und die
tibetanische Dogge. Für diese Hunde können Freunde der Vierbeiner bei der
Saarland keine Versicherung abschließen.
Lässt sich die Aggressivität der Tiere wirklich an ihrer Rasse festmachen
oder macht der Mensch den Hund zur Bestie? Gerhard Rullang, Leiter der
Diensthundestaffel, ist überzeugt, dass "kein Hund von Haus aus böse ist".
"Durch verantwortungslose Zucht, das heißt eine Zucht, die bewusst das Erbgut
aggressiver Hunde-Individuen einfließen lässt, werden oftmals bösartige Hunde
aufgezogen", erklärt Hauptkommissar Rullang. Die Verantwortung des Hundehalters
beginne schon mit der Aufzucht des Tieres. "Die Sozialisation (Eingliederung in
die Gesellschaft, Anm. d. Red.) eines Hundes sollte schon im Welpenalter
geschehen. Er muss bereits in jungen Jahren an seine Umwelt gewöhnt werden", so
Rullang. Hunden, bei denen die Eingewöhnung nicht gelungen sei, würden häufig
misstrauisch und könnten aggressiv werden, sobald sie sich in die Enge getrieben
fühlten. Rullang fordert von Hundebesitzern "Sach- und Fachverstand", also
ausreichende Kenntnisse über die artgerechte Haltung der Hunde und die
besonderen Charaktermerkmale der Tiere. Der Verbindung "Hund und Kind" steht der
Hundefachmann Rullang skeptisch gegenüber: "Hunde spielen mit ihren Zähnen. Wenn
sie mit einem Kind balgen, kann das oft tragische Folgen haben." Rullang fordert
Hundehalter auf, Kinder niemals alleine mit Hunden zu lassen.
Quelle:
Saarbrücker Zeitung
| 04.04.02, 09:11 |
Rottweiler: Beißer oder Familienhund? |
Beißer oder Familienhund?
Angriffe auf Menschen bringen Rottweiler immer wieder ins Gerede
- Von NINA LONCAR -
Köllertal/Völklingen/Warndt. Laut sirrend saust ein Stöckchen durch die Luft,
in schnellem Sprint hechten die beiden Rottweiler Benny und Joe Joe hinterher.
Sekunden später trägt der ältere der beiden Rüden, Joe Joe, stolz das Wurfgeschoss
zu seinem Frauchen Sabine Pfeifer. Die 34-jährige, aus Großrosseln stammende
Hundetrainerin, die mit Mann, vier Kindern und den Hunden in Köln lebt, ist
gerade zu Gast bei den Eltern. Mit dabei natürlich die Hunde und Sohn Dennis,
fünf Jahre alt. Es bedarf nur einer kleinen Geste der zierlichen Dame, da liegen
die 60 Kilogramm schweren Kraftpakete schon brav zu ihren Füssen. "Eine gute
Erziehung ist für diese Tiere das A und O. Rottweiler sind sehr selbstbewusst,
mit ausgeprägtem Rudelverhalten. Dem Menschen gegenüber möchten sie sich gerne
einen hohen Rangplatz sichern. Man muss schon beweisen, dass man ihnen überlegen
ist", gibt sie unumwunden zu. "Für Anfänger sind die im Normalfall sehr
kinderlieben Tiere eher ungeeignet. Oft passieren gerade hier Erziehungsfehler,
die zu Konflikten führen können", sagt Sabine Pfeifer.
Das bestätigen Günter Neu und Andrea Greff. Die beiden aus dem Köllertal
stammenden Pferdezüchter halten auf ihrem Gestüt bei Hermeskeil den dreijährigen
Rottweiler-Rüden Apollo. Die zehnjährige Tochter Carolin streicht über das Fell
des Riesen. "Wir haben mit dem Tier keine Probleme. Ihm wurde bereits als
Junghund in der Familie sein Rangplatz zugewiesen. Verhätscheleien und
Kompromisse gab es nie. Weil Rottweiler aber gerne auf den Menschen zugehen,
fällt vielen Zeitgenossen schon allein ob ihrer Größe und Erscheinung das Herz
in die Hose. Die Hunde sind nicht dumm, merken das sofort und reizen es aus",
erklärt Günter Neu.
Dass die Tiere oft nicht ganz einfach seien, hält Tierarzt Markus Döbbeler
aus Völklingen dagegen: "Manche Rottweiler werden von ihrem Besitzer nicht
dementsprechend untergeordnet. Dies kann dann bei der Behandlung in unserer
Praxis zu Problemen führen, die Tiere reagieren ungehalten und unangepasst. Das
geht aber auch mit anderen großen Hunderassen so." Eine eher schlechte Erfahrung
mit einem Rottweiler hatte vor etlichen Jahren Petra Freis aus Köllerbach.
Zusammen mit ihrem Lebensgefährten hielt sie den bereits achtjährigen Rüden
Askan, der ebenfalls jahrelang die Pferde im Stall bewachte. "Menschen gegenüber
war Askan stets lammfromm", betont Petra Freis. Eines Morgens jedoch betrat sie
den Stall, und sah die Bescherung: "Der Hund hatte unser erst zwei Tage altes
Fohlen angegriffen und schwer verletzt. Nach weiteren Attacken gegen andere
Tiere mussten wir ihn töten lassen."
Dieser Vorfall passt genau in das Schema von Tierarzt Hans-Friedrich
Willimzik aus Köllerbach, im Saarland erster Vorsitzender des Verbandes für das
deutsche Hundewesen (VDH): "Wenn mir betroffene Hundebesitzer sagen, das Tier
habe aus heiterem Himmel zugebissen, glaube ich das kaum. Entweder wollen sie
vorangegangene Verhaltensauffälligkeiten leugnen, oder sie haben zu wenig
Erfahrung, diese zu erkennen", betont der Hundespezialist. "Ich sehe hier
übrigens kein Rasse-, sondern ein Individualproblem. Rottweiler sind sehr
friedfertig und freundlich, bedürfen, wie jeder andere Hund auch, einer
konsequenten Erziehung. Wenn ein Ehepaar zum Beispiel einen Rottweiler hält, der
Mann ihn hart und ehrlich in die Schranken weist, die Frau ihn dann aber mit
Bussis ins Bett einlädt, sind Konflikte vorprogrammiert", erklärt Willimzik
weiter. Auch Kollege Martin Glatz plädiert für eine optimale Ausbildung:
"Welpenschule und Gehorsamstraining sind ganz wichtig." Rottweiler-Halterin
Karin Brück aus Heusweiler, Mutter von drei Kindern, hat mit ihrem Rüden Balou
nun schon den dritten Hund der Rasse im Haus: "Diese unabdingbare Treue bekommt
man nur von einem Rottweiler", sagt sie und streicht dem Tier über den Kopf.
Aggressivität? Darüber kann sie nur lachen.
Quelle:
Saarbrücker Zeitung
| 04.04.02, 09:08 |
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