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Muster einer Strafanzeige bei Tötung (Verstoß gegen TierschG) und Widerspruch gegen Kampfhundesteuer für Hessen

Hallo Hundefreunde,

in der Anlage nochmals der umfassende Musterwiderspruch (Muster 3) gegen Kampfhundesteuer für Hessen.

Als Antwort kommen dann häufig Berufungen auf das Urteil des VGH Kassel vom 29.05.2001 - 5 N 92/00 - mit der Anfrage, ob der Widerspruch aufrecht erhalten wird. Darauf kann mit Muster 04 geantwortet werden. 

Und schon haben unsere Staatsdiener wieder eine Nuss zu knacken und den Ball in ihrem Feld zurück.

MfG
Stück


Muster einer Strafanzeige bei Tötung (als DOC <hier>)

Name Ort, Datum
Anschrift
Telefon/Fax

An
Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht .........
Oder: Polizeistation ......


Strafanzeige wegen Verstoß gegen TierschG


Sehr geehrte Damen und Herrn,

ich bitte um Aufnahme staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen mit dem Ziel der Einleitung eines Strafverfahrens

gegen: Name des Tierarztes, ggf. Anschrift

wegen: Verstoß gegen § 17 TierschG vom 29.05.1998 (BGBl 1998, Teil I, S. 1106 ff.)


Begründung:

Wie ich erfahren habe, hat Herr ...... (Tierarzt) am ....... (Datum), ca. ...... Uhr, in ........ (genaue Bezeichnung des Orts) einen gesunden und bisher nicht negativ aufgefallenen Hund der Rasse ........ getötet bzw. eingeschläfert. Dies können folgende Personen bezeugen: ..... (Name, Anschrift).

Nach § 17 Ziff. 1 TierschG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Der getötete Hund ist zweifellos ein Wirbeltier. Ein rechtfertigender Grund für seine Tötung bestand nicht, insbesondere ist der Hund nach meiner Kenntnis nicht durch Aggressivität oder Angriffe aufgefallen und stellt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Allein die willkürliche Aufnahme in eine Rasseliste genügt keinesfalls. Die im Land ..... geltende Kampfhunde-VO vom .... (anzupassen an jeweiliges Land) stellt als unter dem TierschG stehende Rechtsgrundlage schon keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar und läßt eine Tötung keinesfalls zu.

Im übrigen ist die Differenzierung nach Rassen willkürlich, kynologisch nicht haltbar und ist ein normaler (Amts-)Tierarzt unter den vorliegend gegebenen Umständen objektiv nicht in der Lage, eine sichere Beurteilung zu treffen. Es sei hier aus dem Gutachten Frau Dr. Irene Sturs zur Änderung des Steiermärkischen Tierschutzgesetzes vom 26.01.1993 und der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.06.1993 zitiert:

„Eine a priori Feststellung einer besonderen Gefährlichkeit eines Hundes aufgrund seines wesensmäßig typischen Verhaltens ist auf der Basis von bisherigen Erkenntnissen aus der Tierzucht überhaupt nicht, auf der Basis von Erkenntnissen der Verhaltensforschung nur bedingt und nur durch einen erfahrenen Ethologen bei Kenntnis aller Umweltbedingungen, denen der Hund im Laufe seines Lebens ausgesetzt war, möglich. Eine praxisgerechte Exekutierung eines solchen Gesetzes ist somit nicht realisierbar, da bei Tierärzten (Amtstierärzten) eine entsprechende ethologische Ausbildung nicht vorausgesetzt werden kann. (S. 1)
Von Hunden ausgehende Gefahren für die Sicherheit von Menschen oder Tieren sind unabhängig von der Rassenzugehörigkeit und somit ist es nicht möglich, per Verordnung Rassen zu bestimmen, von denen eine besondere Gefährdung ausgeht (S. 2).
Wie bereits ausgeführt, ist eine a priori Feststellung der Gefährlichkeit und somit auch der Nichtgefährlichkeit eines Hundes, wenn überhaupt, nur durch einen erfahrenen Ethologen bei Kenntnis des gesamten Umfeldes des betreffenden Hundes möglich. Eine entsprechenden ethologische Ausbildung ist im Rahmen des veterinärmedizinischen Studiums nur auf freiwilliger Basis vorgesehen, kann daher bei einem Amtstierarzt nicht vorausgesetzt werden.... Ein entsprechendes Gutachten kann aber auch von einem erfahrenen Ethologen nicht erwartet werden, da die Aussage einer Nichtgefährdung von Menschen durch einen Hund die Verantwortung des Gutachters nicht nur für Fehlverhalten des Hundes, sondern auch für jedes Fehlverhalten der beteiligten Menschen bedeuten würde. Die Übernahme einer solchen Verantwortung ist für keinen Gutachter zumutbar (S. 3).

Beweis: Sachverständigengutachten der Frau Dr. Irene Stur, Institut für Tierzucht und Genetik, Veterinärmedizinische Universität, 1030 Wien, Linke
Bahngasse 11.

Die Verfügung - sollte ein wirksamer Verwaltungsakt mit vorheriger Anhörung des Betroffenen denn vorliegen - einen bissigen Hund töten zu lassen, ist im Hinblick auf das im gesamten Verwaltungsrecht geltende ultima - ratio - Prinzip regelmäßig rechtswidrig und verstößt gegen § 17 Nr. 1 Tier-SchG verstoßen, da es weniger belastende Maßnahmen gibt (vgl. nur VG Hannover vom 10.06.1999 - 14 A 3339/98 -; Hamann in DÖV 1989, 215).

Deshalb beantrage ich:
1. Gegen Herrn ..... ein Strafverfahren wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 17 TierschG einzuleiten und den vorgegebenen Strafrahmen voll auszuschöpfen.
2. Herrn .... die tierärztliche Approbation zu entziehen und ihm nach §§ 60 Ziff. 6, 70 StGB ein Berufsverbot aufzuerlegen.

Bitte informieren Sie mich über den Stand der Ermittlungen. Für Rückfragen oder als Zeuge stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Kopie:
1. Landestierärztekammer (des jeweiligen Bundeslandes)
2. Bundesverband praktischer Tierärzte, Hahnstr. 70, 60528 Frankfurt a.M., Fax: 069 - 6668170

07.04.02, 15:20
Düsseldorf: Freispruch für Anwältin und Hundebesitzerin ohne Leine
Eine 36-jährige Anwältin hatte gegen die Bußgeldbescheide Einspruch eingelegt. Das Richter am Amtsgericht gab ihr Recht..

Freispruch für Hundebesitzerin ohne Leine

Düsseldorf (dto). Eine 36-jährige Anwältin sollte ein Bußgeld in Höhe von 130 Euro bezahlen, weil sie ihren Hund im Stadtgebiet mehrfach von der Leine gelassen hatte. Die Frau hatte Einspruch gegen die Bußgeldbescheide eingelegt, verwies auf das Tierschutzgesetz. Am Donnerstag wurde der Fall vor dem Amtgericht verhandelt. Die Frau bekam Recht.

Nach der Düsseldorfer Straßenordnung und der Landeshundeverordnung liegt der Fall sonnenklar: Innerhalb des Stadtgebiets dürfen Hunde grundsätzlich nicht ohne Leine laufen. Das gilt entsprechend auch für den Labrador-Collie-Mischling der Rechtsanwältin mit Büroadresse in Golzheim. Innerhalb weniger Wochen war sie dreimal aufgefallen, weil sie ihr Tier entgegen allen Vorschriften leinenlos herumtollen ließ.

Im Kampf gegen die verhängten Bußgelder argumentiert sie nämlich, dass der Leinenzwang, soweit er in der Straßenordnung und in der Landeshundeverordnung vorgeschrieben ist, unwirksam sei. Dabei stützt sich die Anwältin im Kampf gegen Landesrecht auf Bundesrecht - und zwar auf das Tierschutzgesetz. Dort immerhin wird Tierhaltern ausdrücklich eine "artgerechte Haltung" ihrer Schützlinge aufgegeben.

Innerhalb des Stadtgebiets aber ständig angeleint bleiben zu müssen, sei für Hunde eben nicht "artgerecht". Im Gegenteil: Wegen der wichtigen Sozialkontakte zu Artgenossen sei es - so die Anwältin weiter - geradezu notwendig, Hunde von der Leine zu lassen. Also folgert die Juristin: Wenn sie die Straßenordnung und die Landeshundeverordnung befolgt, wäre das ein Verstoß gegen die im Tierschutzgesetz vorgeschriebene "artgerechte Haltung". Ein Dilemma, über das Amtsrichter Dirk Kruse nicht ohne fachkundige Beratung urteilen wollte.

Einen ersten Verhandlungversuch hat der als progressiv geltende Amtsrichter deshalb vor rund neun Monaten abgebrochen, hat sich zum Termin am Donnerstag nun drei hochrangige Sachverständige geladen: Dr.Peter Steinbüchel, diensthöchster Veterinär der Stadt, Wolfgang Tolkmitt als Leiter des Ordnungsamts sowie eine Fachtierärztin für Verhaltenskunde von der Uni Kiel sollen dem Richter heute beratend zur Seite stehen.

Das Ergebnis: Die Frau bekam Recht. Jetzt prüft die Staatsanwaltschaft, ob beim Oberlandesgericht einen Antrag zur Zulassung einer Rechtsbeschwerde gestellt werden kann. Sollte der Freispruch rechtskräftig werden, hätte das Konsequenzen für den Leinenzwang in Düsseldorf.

Quelle: RP-Online


04.04.02, 16:12
Ende des Leinenzwangs? Heute Prozess um Leinenzwang in Düsseldorfer Parks

Heute Prozess um Leinenzwang in Düsseldorfer Parks
Rechtsanwältin fordert: Freiheit für meinen Hund!

Von FREDY LANG

Rechtsanwältin Alice Kleinheidt geht mit Cara am Oberkasseler Rheinufer spazieren. Fotos: Neubauer

Düsseldorf - Im Amtsgericht an der Mühlenstraße geht's heute Mittag um eine Entscheidung, die alle Düsseldorfer Hundebesitzer brennend interessiert: Müssen die Hunde beispielsweise in öffentlichen Parks oder auf den Rheinwiesen angeleint werden oder nicht?

Laut Straßenordnung herrscht in Düsseldorf nämlich überall der Leinenzwang. Rechtsanwältin Alice Kleinheit legte Einspruch ein. Heute wird darüber verhandelt.

Der Fall: Cara, der elf Monate alte Collie/Labrador-Mischling der Rechtsanwältin, tollte über die Rheinwiesen in Oberkassel, ein Stöckchen im Maul. Dem Hund ging's tierisch gut, so ganz ohne Leine über die Wiese zu jagen. Aber nur so lange, bis die Polizei kam. Der Beamte drückte Caras Frauchen einen Bußgeldbescheid über 50 Mark in die Hand. Es folgten weitere Bußgeldbescheide über 50 und 150 Mark.

Das Amtsgericht unter Vorsitz von Richter Dirk Kruse hat über den Einspruch zu entscheiden. Kruse hatte schon einmal mit einem Urteil für Aufsehen gesorgt, als er die Sonntags-Öffnung von Videotheken erlaubte (EXPRESS berichtete).

Die Liste der Zeugen in der heutigen Verhandlung kann sich sehen lassen: Düsseldorfs oberster Tierarzt Dr. Peter Steinbüchel und Ordnungsamtschef Wolfgang Tolkmitt legen die Auffassung der Stadtverwaltung dar.

Dr. Dorit Feddersen-Petersen, eine Wissenschaftlerin von der Universität in Kiel ist als Sachverständige vom Gericht nach Düsseldorf geladen.

Alice Kleinheidt zum EXPRESS: "Die generelle Düsseldorfer Anleinpflicht für alle Hunde verstößt zunächst einmal gegen das Tierschutzgesetz zur artgerechten Haltung. Kein Hund ist mit einer Leine um den Hals zur Welt gekommen.

Heute geht es unter anderem darum, diesen Widerspruch aufzuklären. Widersprüchlich ist ebenfalls, dass nach der Landeshundeordnung auf Grünflächen wie den Rheinwiesen Hunde frei laufen können. Nur in Düsseldorf nicht. Da ist das nach der Straßenordnung verboten."

Bei dem heutigen Prozess strebt die Rechtsanwältin und Hundehalterin zumindest die Anwendung der Landesordnung für Düsseldorf an. Das würde bedeuten: Auf beiden Seiten des Rheins dürften Hunde ohne Leinen herumtoben.

Quelle: Express

 


Hunde und ihre artgerechte Haltung: Wird beim Prozess vor dem Amtsgericht am Donnerstag der Leinenzwang in Düsseldorf aufgehoben?
Ende des Leinenzwangs?

Düsseldorf : Wird der strikte Leinenzwang für Hunde in Düsseldorf am Dnnerstag außer Kraft gesetzt? Ein Amtsrichter verhandelt ab 11.15 Uhr im Saal A 158 über drei Bußgeldbescheide gegen eine 36-jährige Anwältin. Sie hatte ihren Hund im Stadtgebiet mehrfach von der Leine gelassen, sollte deshalb rund 130 Euro Bußgeld zahlen. Ob die Frau womöglich aber im Recht war, dazu sollen sich nun auch drei Gutachter äußern.

Nach der Düsseldorfer Straßenordnung und der Landeshundeverordnung liegt der Fall sonnenklar: Innerhalb des Stadtgebiets dürfen Hunde grundsätzlich nicht ohne Leine laufen. Das gilt entsprechend auch für den Labrador-Collie-Mischling der Rechtsanwältin mit Büroadresse in Golzheim. Innerhalb weniger Wochen war sie dreimal aufgefallen, weil sie ihr Tier entgegen allen Vorschriften leinenlos herumtollen ließ. Doch jetzt holt die Juristin, die langjährige Justitiarin der Bundestagsfraktion von Bündnis90/Die Grünen war, zum Gegenschlag aus.

Im Kampf gegen die verhängten Bußgelder argumentiert sie nämlich, dass der Leinenzwang, soweit er in der Straßenordnung und in der Landeshundeverordnung vorgeschrieben ist, unwirksam sei. Dabei stützt sich die Anwältin im Kampf gegen Landesrecht auf Bundesrecht - und zwar auf das Tierschutzgesetz. Dort immerhin wird Tierhaltern ausdrücklich eine "artgerechte Haltung" ihrer Schützlinge aufgegeben.

Richter Kruse und das Dilemma

Innerhalb des Stadtgebiets aber ständig angeleint bleiben zu müssen, sei für Hunde eben nicht "artgerecht". Im Gegenteil: Wegen der wichtigen Sozialkontakte zu Artgenossen sei es - so die Anwältin weiter - geradezu notwendig, Hunde von der Leine zu lassen. Also folgert die Juristin: Wenn sie die Straßenordnung und die Landeshundeverordnung befolgt, wäre das ein Verstoß gegen die im Tierschutzgesetz vorgeschriebene "artgerechte Haltung". Ein Dilemma, über das Amtsrichter Dirk Kruse nicht ohne fachkundige Beratung urteilen wollte.

Einen ersten Verhandlungversuch hat der als progressiv geltende Amtsrichter deshalb vor rund neun Monaten abgebrochen, hat sich zum Termin am Donnerstag nun drei hochrangige Sachverständige geladen: Dr.Peter Steinbüchel, diensthöchster Veterinär der Stadt, Wolfgang Tolkmitt als Leiter des Ordnungsamts sowie eine Fachtierärztin für Verhaltenskunde von der Uni Kiel sollen dem Richter heute beratend zur Seite stehen.

Sollte die Rechtsanwältin mit ihren Einsprüchen gegen die Bußgeldbescheide erfolgreich sein, könnte das bei Rechtskraft des Urteils weitreichende Folgen haben: Hundehalter könnten unter Berufung auf diese Entscheidung auf das Tierschutzgesetz pochen - und ihren Lieblingen dann auch im Stadtgebiet freien Auslauf gewähren. Zumindest so lange, bis die Düsseldorfer Straßenordnung und die Landeshundeverordnung überarbeitet, präzisiert und dem Votum des Gerichts angepasst sind.

Quelle: RP-Online


Anmerkungen der ZERGredaktion:
Rechtsanwältin Alice E. Kleinheidt hat es jetzt in ihrem eigenen Prozess vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf geschafft, dass der Richter Frau Dr. Feddersen-Petersen als Gutachterin einsetzt. Frau Kleinheidt hatte mit ihrem unangeleinten Hovawarth ein Bußgeld auf der Düsseldorfer Rheinwiese provoziert, um klagen zu können. Das Bußgeld nach der LHV hatte die Stadt zurücknehmen müssen, da die Rheinwiese "unbebautes Gebiet" ist. Dafür hat sie dann ein Bußgeld bekommen, weil im gesamten Stadtgebiet genereller Leinenzwang nach der Düsseldorfer Straßensatzung gilt. Frau Dr. Feddersen-Petersen liefert nun ein Gutachten, welche Auswirkungen genereller Leinenzwang auf Hunde hat.


04.04.02, 09:13
Halter brauchen mehr Verstand

Halter brauchen mehr Verstand

Experten fordern von Hundebesitzern größeres Fachwissen

- Von PATRICK GAUL und ANDREA MAURER -

Saarbrücken. Am Osterwochenende eine erschütternde Nachricht: Zwei Rottweiler bissen im benachbarten Rheinland-Pfalz den sechsjährigen André tot. Dieser tragische Vorfall gießt erneut Öl in die hitzige Diskussion zum Thema Kampfhunde und wirft viele Fragen auf.

Wie sieht die Situation im Saarland generell aus? Nach einer internen Statistik der saarländischen Diensthunde-Staffel mussten die Polizisten im Jahr 2000 160 Mal ausrücken: Bürger hatten sich durch einen Hund bedroht gefühlt.

Doch wann ist ein Hund überhaupt gefährlich? Laut der "Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland" vom 27. Juli 2000 gelten Hunde als gefährlich, wenn sie "auf Angriffslust oder Schärfe (...) gezüchtet oder ausgebildet wurden".

Die nicht gewerbsmäßige Zucht der Hunderassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und American Pit Bull Terrier ist nach der Hundeverordnung des Saarlandes von vornherein verboten. Wer eine dieser drei Hunderassen dennoch halten möchte, muss seine Zuverlässigkeit durch ein polizeiliches Führungszeugnis belegen, einen Versicherungsnachweis für sein Tier erbringen und einen mehrwöchigen Hundehalter-Lehrgang besuchen, dessen Kosten er selbst zu tragen hat.

Aber auch Hunde, die der Polizei oder dem Ordnungsamt auf Grund ihrer Aggressivität gemeldet werden und nicht zu den oben genannten Rassen gehören, sind von der Hundeverordnung erfasst. Ihre Halter müssen nachträglich dieselben Auflagen erfüllen wie die Besitzer der drei genannten Kampfhunderassen.

Was geschieht aber nun mit Tieren, die ihren Haltern entzogen werden, weil diese die Nachweise nicht erbringen können? Martin Alt, Sachbearbeiter beim Ordnungsamt Saarbrücken: "Die Unterbringung dieser Hunde stellt oftmals ein Problem dar. Nur allzu oft weigern sich die Tierheime, die Hunde aufzunehmen. Sie sind zu schwer zu vermitteln." Eingeschläfert würden die Tiere jedoch nicht, es fände sich immer eine Lösung. Sind von der saarländischen Hundeverordnung wirklich alle gefährlichen Hunde erfasst? Nach Ansicht von Peter Heib, Inhaber einer Hundeschule im Warndt, müssten der Verordnung in jedem Fall noch zwei weitere Rassen als besonders gefährlich hinzugefügt werden: der Rottweiler und der Dobermann. Heib meint: "Diese Hunderassen wurden gezielt gezüchtet, um Menschen zu beißen."

Bei der Saarland-Versicherung gelten neben dem American Staffordshire, dem American Pit Bull und dem Staffordshire Bullterrier auch noch drei weitere Hunderassen als besonders aggressiv: die argentinische, die kanarische und die tibetanische Dogge. Für diese Hunde können Freunde der Vierbeiner bei der Saarland keine Versicherung abschließen.

Lässt sich die Aggressivität der Tiere wirklich an ihrer Rasse festmachen oder macht der Mensch den Hund zur Bestie? Gerhard Rullang, Leiter der Diensthundestaffel, ist überzeugt, dass "kein Hund von Haus aus böse ist". "Durch verantwortungslose Zucht, das heißt eine Zucht, die bewusst das Erbgut aggressiver Hunde-Individuen einfließen lässt, werden oftmals bösartige Hunde aufgezogen", erklärt Hauptkommissar Rullang. Die Verantwortung des Hundehalters beginne schon mit der Aufzucht des Tieres. "Die Sozialisation (Eingliederung in die Gesellschaft, Anm. d. Red.) eines Hundes sollte schon im Welpenalter geschehen. Er muss bereits in jungen Jahren an seine Umwelt gewöhnt werden", so Rullang. Hunden, bei denen die Eingewöhnung nicht gelungen sei, würden häufig misstrauisch und könnten aggressiv werden, sobald sie sich in die Enge getrieben fühlten. Rullang fordert von Hundebesitzern "Sach- und Fachverstand", also ausreichende Kenntnisse über die artgerechte Haltung der Hunde und die besonderen Charaktermerkmale der Tiere. Der Verbindung "Hund und Kind" steht der Hundefachmann Rullang skeptisch gegenüber: "Hunde spielen mit ihren Zähnen. Wenn sie mit einem Kind balgen, kann das oft tragische Folgen haben." Rullang fordert Hundehalter auf, Kinder niemals alleine mit Hunden zu lassen.

Quelle: Saarbrücker Zeitung


04.04.02, 09:11
Rottweiler: Beißer oder Familienhund?

Beißer oder Familienhund?

Angriffe auf Menschen bringen Rottweiler immer wieder ins Gerede

- Von NINA LONCAR -

Köllertal/Völklingen/Warndt. Laut sirrend saust ein Stöckchen durch die Luft, in schnellem Sprint hechten die beiden Rottweiler Benny und Joe Joe hinterher. Sekunden später trägt der ältere der beiden Rüden, Joe Joe, stolz das Wurfgeschoss zu seinem Frauchen Sabine Pfeifer. Die 34-jährige, aus Großrosseln stammende Hundetrainerin, die mit Mann, vier Kindern und den Hunden in Köln lebt, ist gerade zu Gast bei den Eltern. Mit dabei natürlich die Hunde und Sohn Dennis, fünf Jahre alt. Es bedarf nur einer kleinen Geste der zierlichen Dame, da liegen die 60 Kilogramm schweren Kraftpakete schon brav zu ihren Füssen. "Eine gute Erziehung ist für diese Tiere das A und O. Rottweiler sind sehr selbstbewusst, mit ausgeprägtem Rudelverhalten. Dem Menschen gegenüber möchten sie sich gerne einen hohen Rangplatz sichern. Man muss schon beweisen, dass man ihnen überlegen ist", gibt sie unumwunden zu. "Für Anfänger sind die im Normalfall sehr kinderlieben Tiere eher ungeeignet. Oft passieren gerade hier Erziehungsfehler, die zu Konflikten führen können", sagt Sabine Pfeifer.

Das bestätigen Günter Neu und Andrea Greff. Die beiden aus dem Köllertal stammenden Pferdezüchter halten auf ihrem Gestüt bei Hermeskeil den dreijährigen Rottweiler-Rüden Apollo. Die zehnjährige Tochter Carolin streicht über das Fell des Riesen. "Wir haben mit dem Tier keine Probleme. Ihm wurde bereits als Junghund in der Familie sein Rangplatz zugewiesen. Verhätscheleien und Kompromisse gab es nie. Weil Rottweiler aber gerne auf den Menschen zugehen, fällt vielen Zeitgenossen schon allein ob ihrer Größe und Erscheinung das Herz in die Hose. Die Hunde sind nicht dumm, merken das sofort und reizen es aus", erklärt Günter Neu.

Dass die Tiere oft nicht ganz einfach seien, hält Tierarzt Markus Döbbeler aus Völklingen dagegen: "Manche Rottweiler werden von ihrem Besitzer nicht dementsprechend untergeordnet. Dies kann dann bei der Behandlung in unserer Praxis zu Problemen führen, die Tiere reagieren ungehalten und unangepasst. Das geht aber auch mit anderen großen Hunderassen so." Eine eher schlechte Erfahrung mit einem Rottweiler hatte vor etlichen Jahren Petra Freis aus Köllerbach. Zusammen mit ihrem Lebensgefährten hielt sie den bereits achtjährigen Rüden Askan, der ebenfalls jahrelang die Pferde im Stall bewachte. "Menschen gegenüber war Askan stets lammfromm", betont Petra Freis. Eines Morgens jedoch betrat sie den Stall, und sah die Bescherung: "Der Hund hatte unser erst zwei Tage altes Fohlen angegriffen und schwer verletzt. Nach weiteren Attacken gegen andere Tiere mussten wir ihn töten lassen."

Dieser Vorfall passt genau in das Schema von Tierarzt Hans-Friedrich Willimzik aus Köllerbach, im Saarland erster Vorsitzender des Verbandes für das deutsche Hundewesen (VDH): "Wenn mir betroffene Hundebesitzer sagen, das Tier habe aus heiterem Himmel zugebissen, glaube ich das kaum. Entweder wollen sie vorangegangene Verhaltensauffälligkeiten leugnen, oder sie haben zu wenig Erfahrung, diese zu erkennen", betont der Hundespezialist. "Ich sehe hier übrigens kein Rasse-, sondern ein Individualproblem. Rottweiler sind sehr friedfertig und freundlich, bedürfen, wie jeder andere Hund auch, einer konsequenten Erziehung. Wenn ein Ehepaar zum Beispiel einen Rottweiler hält, der Mann ihn hart und ehrlich in die Schranken weist, die Frau ihn dann aber mit Bussis ins Bett einlädt, sind Konflikte vorprogrammiert", erklärt Willimzik weiter. Auch Kollege Martin Glatz plädiert für eine optimale Ausbildung: "Welpenschule und Gehorsamstraining sind ganz wichtig." Rottweiler-Halterin Karin Brück aus Heusweiler, Mutter von drei Kindern, hat mit ihrem Rüden Balou nun schon den dritten Hund der Rasse im Haus: "Diese unabdingbare Treue bekommt man nur von einem Rottweiler", sagt sie und streicht dem Tier über den Kopf. Aggressivität? Darüber kann sie nur lachen.

Quelle: Saarbrücker Zeitung


04.04.02, 09:08
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