Heizkostenzuschuss vom Rathaus
24.Februar.2001
Flensburg - Zur sozialen Abfederung der Auswirkungen der im vergangenen Jahr drastisch gestiegenen Heizkosten hat der Bundestag beschlossen, Einkommensschwächeren für diesen Winter einen einmaligen Zuschuss von 5 DM je Quadratmeter Wohnfläche zu gewähren. Bestimmte Gruppen erhalten stattdessen einen Festbetrag von 100 DM.
Haushalte, die zwischen dem 1. Oktober 2000 und dem 31. März 2001 mindestens drei Monate hintereinander allgemeines Wohngeld beziehen, erhalten den Zuschuss automatisch und müssen keinen Antrag stellen. Die Auszahlung wird vom Bürgerbüro mit dem Wohngeld zum 1. April 2001 veranlasst.
Sozialhilfeempfänger erhalten die tatsächlichen Heizkosten im Rahmen der Sozialhilfe. Ihr grundsätzlicher Anspruch auf den Heizkostenzuschuss wird daher regelmäßig mit der Sozialhilfe verrechnet, so dass sich keine Auszahlung ergibt.
Anspruchsberechtigt sind außerdem Mieter und Hauseigentümer, die zwischen Oktober 2000 und März 2001 im Durchschnitt ein monatliches Nettoeinkommen von höchstens 1650 DM haben. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für eine zweite im Haushalt lebende Person um 650 DM und für jede weitere Person im Haushalt um 550 DM. Sie erhalten den Zuschuss nur auf Antrag.
Auf Antrag können Heimbewohner einen Zuschuss von 100 DM erhalten, sofern ihr Einkommen die vorgenannten Grenzen nicht überschreitet.
BaföGEmpfänger sowie Empfänger von Ausbildungsgeld oder Berufsausbildungsbeihilfe können ebenfalls einen festen Zuschuss von 100 DM beantragen.
Bei der Antragstellung sind verschiedene Unterlagen vorzulegen. Dazu gehören z.B. Einkommensunterlagen (auch die des Lebenspartners), und ein Nachweis über die Wohnfläche.
Alle Anträge (bei der automatischen Auszahlung wie gesagt nicht erforderlich !) müssen bis zum 30. April 2001 gestellt werden, und zwar in Flensburg bei der Stadt Flensburg, Fachbereich Jugend, Soziales und Gesundheit, Stelle für Heizkostenzuschuss, 24931 Flensburg.
Diese Stelle ist im Rathaus in der 11. Etage, Zimmer 1101 zu finden sowie telefonisch unter 0461/85-1706 zu erreichen. Die Antragsunterlagen werden bei Bedarf gerne zugeschickt.
Beispiel: Ehepaar im Rentenalter. Der Mann bezieht eine Rente von 1500 DM. Seine Frau bezieht ebenfalls eine Altersrente, die 600 DM beträgt. Das Paar wohnt in einer Flensburger Mietwohnung mit 60 Quadrat-metern Wohnfläche. Es wird kein Wohngeld gezahlt. Das Ehepaar beantragt den einmaligen Heizkostenzuschuss.
Feststellung des Anspruches Allgemeine Einkommensgrenze: 1650 DM Zuschlag für 2. Person im Haushalt: 650 DM Einkommensgrenze: 2300 DM
Anrechenbares Einkommen: 2100 DM (versch. Absetzungen möglich; z. B. Haus- und Haftpflichtversicherung nach Vorlage entsprechen- der Nachweise)
Die Einkommensgrenze wird also um 200 DM unterschritten.
Ergebnis: Es steht ein einmaliger Heizkostenzuschuss zu, und zwar in Höhe von 60 Quadratmeter Wohnfläche x 5 DM je Quadratmeter = 300 DM.
WICHTIG: Das ist nur ein einfaches Beispiel. Die Berechnung der Einkommensverhältnisse ist oft komplexer, so dass jeder Einzelfall genau geprüft werden muss.
- StFL ru -
Zurück
|