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Alles Suchen Auswahl Begriff Kategorie Rechtsgrundlage Definition Wirtschaftsgut, geringwertig ExReWe § 6 Abs. 2 S. 1 EStG Der Posten „Geringwertige Wirtschaftsgüter“ (GWG) stellt ein Aktivkonto der Bilanz (Anlagevermögen) dar. Es ist ein Sammelposten für diejenigen Vermögensgegenstände, die einen Stück-Wert von 410,01 Euro bis 1.000,00 Euro (netto) vorweisen. Im Bereich von 150,01 Euro bis 410,00 Euro besteht ein Wahlrecht, ob eine Erfassung auf dem GWG-Konto erfolgen soll oder eine direkte Abschreibung. Im Bereich von 0 Euro bis 150 Euro (netto) werden die Vermögensgegenstände unmittelbar abgeschrieben und fließen somit zu keinem Zeitpunkt in die Bilanz ein. Wirtschaftsgut, geringwertig KFM § 35 Abs. 2 GemHVO Der Posten „Geringwertige Wirtschaftsgüter“ (GWG) stellt ein Aktivkonto der Bilanz (Anlagevermögen) dar. Es ist ein Sammelposten für diejenigen Vermögensgegenstände, die einen Stück-Wert von 410,01 Euro bis 1.000,00 Euro (netto) vorweisen. Im Bereich von 150,01 Euro bis 410,00 Euro besteht ein Wahlrecht, ob eine Erfassung auf dem GWG-Konto erfolgen soll oder eine direkte Abschreibung. Im Bereich von 0 Euro bis 150 Euro (netto) werden die Vermögensgegenstände unmittelbar abgeschrieben und fließen somit zu keinem Zeitpunkt in die Bilanz ein. A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
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