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Alles Suchen Auswahl Begriff Kategorie Rechtsgrundlage Definition Teilplan KFM § 4 GemHVO Der Haushaltsplan wird durch Teilpläne in kleinere produktstrukturorientierte Einheiten aufgeteit. Die Aufteilung kann auf der Ebene der Produktbereiche, der Produktgruppen oder der Produkte vorgenommen werden. Die Entscheidung liegt bei der zuständigen Verwaltung. Es gibt Teilfinanz- und Teilergebnispläne. A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
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