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Alles Suchen Auswahl Begriff Kategorie Rechtsgrundlage Definition Teilergebnisplan KFM § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 2 GemHVO Der Teilergebnisplan ist ein Teilplan. Er stellt eine produktstrukturorientierte Untergliederung des Ergebnisplans dar. In ihm werden die Erträge / Aufwendungen auf die Produktbereiche, Produktgruppen oder Produkte "heruntergebrochen" (je nachdem, auf welcher Ebene die zuständige Verwaltung ihre Teilpläne bildet). A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
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