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Alles Suchen Auswahl Begriff Kategorie Rechtsgrundlage Definition Stundung KFM § 26 Abs. 1 GemHVO Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung zur Überbrückung einer kurzfristig angespannten Liquiditätssituation des Anspruchsgegners. Ansprüche dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einbeziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen. Stundung SFM § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LHO Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung zur Überbrückung einer kurzfristig angespannten Liquiditätssituation des Anspruchsgegners. Das zuständige Ministerium darf Ansprüche stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angegemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
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