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Alles Suchen Auswahl Begriff Kategorie Rechtsgrundlage Definition Realprinzip SFM § 13 Abs. 2 LHO Im Gegensatz zum Ressortprinzip handelt es sich hierbei um ein Gliederungsprinzip, das die Einzelpläne nach bestimmten Gruppen gliedert. Hierbei wird keine Rücksicht auf den Verwaltungszweig gelegt. Nach dem Realprinzip ist derzeit nur der Einzelplan 20 "Allgemeine Finanzverwaltung" eingerichtet. A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
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