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Alles Suchen Auswahl Begriff Kategorie Rechtsgrundlage Definition Jahresfehlbetrag ExReWe § 266 Abs. 3 A V. HGB Der Fehlbetrag des gesamten Haushaltsjahres. Ein Fehlbetrag liegt vor, wenn die tatsächlich geleisteten Aufwendungen die tatsächlich eingegangenen Erträge übersteigen. Jahresfehlbetrag KFM § 41 Abs. 4 Nr. 1.4 GemHVO Der Fehlbetrag des gesamten Haushaltsjahres. Ein Fehlbetrag liegt vor, wenn die tatsächlich geleisteten Aufwendungen die tatsächlich eingegangenen Erträge übersteigen. A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
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