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Alles Suchen Auswahl Begriff Kategorie Rechtsgrundlage Definition Haushaltskonsolidierung KFM § 76 Abs. 2 GO Erreichung der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde i.d.R. durch die Verbesserung des Jahresergebnisses. Der Haushalt gilt als konsolidiert, wenn er ausgeglichen ist. Haushaltskonsolidierung SFM Vorrangiges finanz- und haushaltspolitisches Ziel, um für Landesregierung und Landtag mehr ausgabewirksamen Handlungsspielraum zurückzugewinnen. Der Haushaltskonsolidierung dienen alle Maßnahmen planerischer, ausführender und kontrollierender Art, die helfen, die jährliche Nettokreditaufnahme zu reduzieren und als Folge davon die Zinslastquote zu senken. A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
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