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Alles Suchen Auswahl Begriff Kategorie Rechtsgrundlage Definition Grundsatz der Gesamtdeckung KFM § 20 GemHVO Innerhalb einer Verwaltung dienen alle Erträge/Einzahlungen zur Deckung aller Aufwendungen/Auszahlungen. Ausnahme zweckgebundene Erträge. Grundsatz der Gesamtdeckung SFM § 8 LHO Haushaltsgrundsatz, nach dem alle Einnahmenals Deckungsmittel für alle Ausgaben dienen. Ausnahme zweckgebundene Einnahmen. A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
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