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Alles Suchen Auswahl Begriff Kategorie Rechtsgrundlage Definition Dringlichkeitsentscheidung KFM § 60 Abs. 2 GO Ist die Einberufung eines Ausschusses, dem eine Angelegenheit zur Entscheidung übertragen ist, nicht rechtzeitig möglich, kann der Bürgermeister- im Falle seiner Verhinderung der allgemeine Vertreter - mit dem Ausschußvorsitzenden oder einem anderen dem Ausschuß angehörenden Ratsmitglied entscheiden. A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
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