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Alles Suchen Auswahl Begriff Kategorie Rechtsgrundlage Definition Bruttoveranschlagung SFM § 15 Abs. 1 LHO Die Einnahmenund Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Abweichungen von der Bruttoveranschlagung sind nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen zulässig. A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
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