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Alles Suchen Auswahl Begriff Kategorie Rechtsgrundlage Definition Ausgabereste SFM § 45 Abs. 2 LHO Bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht verausgabte Beträge bei übertragbaren Ausgaben, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus verfügbar bleiben. A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
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